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§ 54 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 54.

Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.

Schlagworte

Rangordnung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40138275

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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