VwGH 2001/05/1082

VwGH2001/05/108225.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2001, Zl. BauR-012751/3-2001-Ka/Vi, betreffend baubehördliche Untersagung einer Werbeeinrichtung (mitbeteiligte Partei: Heimatwerbung GmbH in Linz, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §867;
B-VG Art119a Abs9;
Statut Linz 1992 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §867;
B-VG Art119a Abs9;
Statut Linz 1992 §49 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die südöstliche Feuermauer des Objektes Lessingstraße 9-11 in Linz war bereits seit geraumer Zeit mit einer Werbung für eine Versicherungsgesellschaft bemalt.

Die mitbeteiligte Partei zeigte mit Schreiben vom 13. September 2000 dem Bauamt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Magistrat) die Neugestaltung dieser Werbefläche gemäß einer der Anzeige beigeschlossenen Fotomontage an. Die neue Werbung - für dieselbe Versicherungsgesellschaft - zeigt einen Elefanten, welcher mit einer Malerrolle eine Ziegelwand weiß übermalt. Der obere (schon) weiße Teil enthält das Logo der Versicherungsgesellschaft.

In dem daraufhin vom Magistrat eingeholten ortsbildtechnischen Amtssachverständigengutachten des Mag. arch. Ing. L vom 10. Oktober 2000 wurde ausgeführt, in Bezug auf die vorhandenen baulichen Anlagen in diesem Bereich sowie auf die ortsbildprägende Begrünung trete die angezeigte bzw. die bestehende Werbeanlage als Fremdkörper in Erscheinung, da kein gestalterischer Bezug zur Umgebung erkennbar sei. Die Wirkung als Fremdkörper werde durch die übermäßige Größe der Werbefläche sowie die exponierte Anbringung noch verstärkt. Weiters werde das Gesamterscheinungsbild der Fassade des Objektes noch wesentlich verschlechtert. Im Zusammenwirken mit den vorhandenen Plakattafeln werde durch die Wandbemalung die durch die Plakatwände verursachte Störung des Orts- und Landschaftsbildes wesentlich verstärkt. Da eine gestalterische Anpassung der bereits ausgeführten bzw. angezeigten Werbeanlage bzw. eine unauffällige Einfügung in die Umgebung nicht möglich sei, werde durch die Werbeanlage eine Störung des Ortsbildes bewirkt.

Mit Bescheid vom 6. November 2000 untersagte der Magistrat gestützt auf das Gutachten die Bemalung der Feuermauer.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Im Berufungsverfahren ergänzte der Amtssachverständige L das bereits erstattete Gutachten geringfügig (Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 2001). Davon ausgehend wurde mit Bescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vom 2. April 2001 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Befund des Amtssachverständigengutachtens lasse die das Orts- und Landschaftsbild prägenden Merkmale und daraus das charakteristische Erscheinungsbild des Orts(teil)bildes erkennen. Anhand der im Akt aufliegenden Fotos könne sich die Berufungsbehörde ein ausreichendes Bild über die beim Errichtungsort gegebene örtliche Situation machen und davon ausgehend die im Gutachten enthaltene Begründung für die Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch die Werbeanlage nicht als unschlüssig qualifizieren. Im Stadtbild von Linz seien Elefanten eher selten anzutreffen, womit aber die Fremdkörperwirkung und die daraus resultierende Störung des Ortsbildes durchaus nachvollziehbar seien. Die mitbeteiligte Partei sei dem Gutachten in keiner Weise entgegen getreten.

Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung und legte zum Beweis dafür, dass eine Störung des Ortsbildes nicht vorliege, das Gutachten des Architekten und Ziviltechnikers DI G vom 18. April 2001 vor. Danach stelle der Entwurf der gegenständlichen Werbeanlage eine erhebliche Verbesserung und einen Gewinn für das dortige Ortsbild gegenüber der eher "faden" alten Bemalung dar. Der Werbeschriftzug beschränke sich auf den Namen der Versicherung (ein Wort), die Ziegelmauerstruktur sei auf einer Hausfassade recht gut geeignet, der mit Malerwalze diese übermalende Elefant sei originell. Die relativ farbkräftige Fotomontage sei insofern irreführend, als in der Natur diese Buntheit nicht erreicht werde und schon im Folgejahr nach dem Aufbringen die Farbe zusätzlich durch Hausbrand und Verschmutzung stumpf geworden sein werde.

Dem Gutachten war eine Fotodokumentation angeschlossen, welche Beispiele von Verbesserungen des Ortsbildes durch Bemalungen der Feuermauer, zum Teil mit Werbung, zeigte.

Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten, und zwar vom Amtssachverständigen DI F vom 3. August 2001, ein. Nach dessen Ansicht sei der Charakter des Beurteilungsgebietes geprägt durch eine zentrale Verkehrsachse sowie durch kleinteilige Bauten im Bereich der Einfahrt in die Klammstraße und der nach Westen ansteigenden Hirschgasse. Auf Grund der Lage des Beurteilungsgebietes innerhalb der Schutzzone I der Stadt Linz dürfe als Gestaltungsziel der Stadt eine hochwertige Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes angenommen werden. Nach fachlicher Ansicht sei zweifellos von einer maßgeblichen Veränderung des Erscheinungsbildes der gegenständlichen Brandwand auszugehen; dies in einer Weise, die eine sehr plastisch wirkende Elefantendarstellung von ca. 15 m Höhe vor ziegelrot schematisch gegliederter Scheinbemalung hervor hebe. Die geplante Bemalung sei als überdimensionierter, auf Grund von Größe, Darstellung, Farbwahl und lagemäßiger Bedeutung der hoch aufragenden Trägerfläche im Ortsbild als wesentlich störender Fremdkörper im Beurteilungsgebiet innerhalb der Linzer Schutzzone I zu betrachten. Als einzige Vergleichsfläche stehe die auf zwei Fotos im Gutachten des DI G erkennbare Bemalung einer nahe gelegenen Brandwand mit einem Frauenporträt zur Verfügung. Gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Objekt nehme diese Vergleichsfläche weniger als ein Drittel ein. Zusätzlich erscheine diese Darstellung durch überwiegend neutral gestaltete Farbgebung in ihrer Wirkung auf das Ortsbild wesentlich zurückhaltender. Auf Grund der Distanz zum Straßenraum und dazwischen liegende Baukörper, welche die Sicht auf diese "Vergleichsanlage" wesentlich einschränken würden, sei ihre Wirkung deutlich geringer einzuschätzen. Alle übrigen im Gutachten des DI G dargestellten Beispiele würden außerhalb des Beurteilungsgebietes liegen und seien daher für eine Beurteilung des Gegenstandsobjektes nicht relevant.

Das Gutachten wurde von der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei, nicht aber der Beschwerdeführerin übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2001 wies die mitbeteiligte Partei zunächst darauf hin, dass die vom Sachverständigen DI F angesprochene Linzer Schutzzone I ihre Grundlage im mittlerweile aufgehobenen OÖ Ortsbildgesetz gehabt habe und die betreffende Verordnung daher aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Der Sachverständige sei darüber hinaus nicht darauf eingegangen, dass die auf der Fotomontage erkennbare Farbgebung wesentlich intensiver sei als dies mit Fassadenfarben überhaupt technisch möglich sei und diese außerdem bald verblassen würden.

Der Stellungnahme war ein Ergänzungsgutachten des DI G vom 13. September 2001 beigeschlossen. Darin setzt sich der Privatgutachter mit dem Gutachten des Amtssachverständigen DI F auseinander und kommt abschließend zum Ergebnis, dass die Wirkung der Feuermauer als Fremdkörper im Stadtbild durch die geplante Werbeanlage in positiver Weise gemildert werde, wobei die Fassadenfarben in der Farbintensität wesentlich stumpfer als auf der eingereichten Fotomontage wären. Eine Störung oder gar Beeinträchtigung des bestehenden, ausgeprägt uneinheitlichen Stadt- und Straßenbildes trete nicht ein, eine gegenteilige Wirkung sei zu erwarten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge. Sowohl das Gutachten des Mag. Ing. L als auch jenes des DI F würden den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen an ein derartiges Gutachten nicht entsprechen. Deren Befunde würden zwar detaillierte Beschreibungen der örtlichen Situation wie auch der als störend empfundenen (geplanten) Bemalung enthalten. Es sei jedoch nicht überzeugend herausgearbeitet, weshalb das gegenständliche Vorhaben eine Störung oder gar Beeinträchtigung des Orts- bzw. Stadt- und Straßenbildes in diesem Bereich bewirke.

Die Ausführungen des DI G erachtete die belangte Behörde hingegen als schlüssig und widerspruchsfrei und schloss sich auch der Auffassung an, die Bemalung der Feuermauer vermöge deren negative Erscheinung ganz erheblich zu verbessern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Bürgermeister unterfertigte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Mitbeteiligte macht in ihrer Gegenschrift die Unzulässigkeit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde geltend, weil die Beschwerdeführung der Beschlussfassung bzw. Genehmigung durch den Stadtsenat bedurft hätte.

In einer dazu eingeholten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin (der geschäftsführende Vizebürgermeister) aus, dass der Beschwerdeführung tatsächlich kein Beschluss des Stadtsenates zu Grunde gelegen sei; eine solche sei aber auch nicht erforderlich gewesen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A, dass ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurück gegriffen werden (siehe beispielsweise auch die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0082, und vom 20. Jänner 2000, Zl. 99/06/0170).

Nach § 49 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL) vertritt der Bürgermeister die Stadt nach außen. Somit ist auch im vorliegenden Fall ein zur Vertretung nach außen schlechthin ermächtigtes Organ einer juristischen Person tätig geworden, sodass die Frage, ob ein Beschluss des Stadtsenates vorliegt, für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Rolle spielt. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer zitierte zivilgerichtliche Judikatur bedarf es nicht, weil die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein "Vertrag" im Sinne des § 867 ABGB ist.

Nach § 74 Abs. 1 StL kann, wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich dagegen Vorstellung erheben. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Landesregierung, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Gemäß § 80 Abs. 2 StL sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß § 81 Abs. 1 StL hat die Stadt im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 74, Parteistellung.

§ 27 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (OÖ BauO 1994) lautet auszugsweise:

"§ 27

Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört.

(...)

(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder

2. mit insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.

(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z. 3, § 25a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 3; § 25a Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs. 1 erfolgen kann.

(...)"

Die Baubehörde hat also zufolge § 27 Abs. 3 iVm

§ 25 a Abs. 1 OÖ BauO 1994 innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn dieses

§ 27 Abs. 1 OÖ BauO 1994 widerspricht.

Zwischen den Parteien ist alleine strittig, ob die gegenständliche Werbeanlage das Orts- und Landschaftsbild stört.

Die beschwerdeführende Landeshauptstadt erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb verletzt, weil ihr weder das Gutachten des Amtssachverständigen DI F vom 3. August 2001 noch das Ergänzungsgutachten des Privatgutachters DI G vom 13. September 2001 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden seien.

Wie oben ausgeführt, kommt im Vorstellungsverfahren den Gemeinden Parteistellung zu (siehe auch Art. 119a Abs. 9 B-VG).

Die Rechtsverletzung kann sowohl im materiellen Recht, als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung formeller Rechtsvorschriften begründet sein (siehe die Nachweise bei Mayer B-VG (1994), IV.6. zu Art. 119a B-VG).

Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Dem Parteiengehör unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl der Ergebnisse des Beweisverfahrens, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme (s. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0248 sowie vom 23. Oktober 1991, Zl. 90/06/0184 m. w. H.). Ob die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde zu einer Beweisaufnahme verpflichtet war, spielt diesbezüglich keine Rolle; entscheidend ist, dass sie tatsächlich Beweise aufgenommen hat.

Es stellt somit jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die beiden Gutachten, die sie für ihre Entscheidung herangezogen hat, nicht zur Stellungnahme übermittelt hat. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie hätte bei Kenntnis dieser Gutachten darlegen können, warum dem Gutachten des Amtssachverständigen DI F ein höherer innerer Wahrheitsgehalt zukomme, hat die Beschwerdeführerin auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt, dass nämlich infolge einer Stellungnahme ihrerseits die Beweiswürdigung der belangten Behörde anders hätte ausfallen können und sie somit auch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

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