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§ 8 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Weitere Eintragungen sind 1. Ab- und Zuschreibungen 2. Ersichtlichmachungen 3. (schlichte) Löschungen.

ZWEITES HAUPTSTÜCK.

Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT.

Von den Eintragungen im allgemeinen. 1. Arten der Eintragung.

§ 8.

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

  1. 1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
  2. 2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
  3. 3. bloße Anmerkungen.

Weitere Eintragungen sind

1. Ab- und Zuschreibungen

2. Ersichtlichmachungen

3. (schlichte) Löschungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025524

alte Dokumentnummer

N2195511187S

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