Weitere Eintragungen sind 1. Ab- und Zuschreibungen 2. Ersichtlichmachungen 3. (schlichte) Löschungen.
ZWEITES HAUPTSTÜCK.
Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT.
Von den Eintragungen im allgemeinen. 1. Arten der Eintragung.
§ 8.
Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
- 1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
- 2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
- 3. bloße Anmerkungen.
Weitere Eintragungen sind
1. Ab- und Zuschreibungen
2. Ersichtlichmachungen
3. (schlichte) Löschungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025524
alte Dokumentnummer
N2195511187S
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