Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seinen Dienst versah er seit der Begründung des Dienstverhältnisses (1. Februar 1975) im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Am 4. November 1982 wurde ihm ein mit 3. November 1982 datiertes, im Auftrage der belangten Behörde gezeichnetes Schreiben zugestellt, das die Gegenstandsbezeichnung "Versetzung" trägt und nachstehenden Wortlaut aufweist:
"Unter Enthebung von Ihrer bisherigen Dienstverwendung werden Sie zur Abt. I/8 versetzt und aufgefordert, sich am 4. November 1982 beim Herrn Leiter der Abt. I/8 zum Dienstantritt zu melden."
Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Schreiben einen Bescheid der belangten Behörde und macht in seiner dagegen erhobenen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Als verletzt erachtet er sich in seinem "Recht auf Nichtversetzung zur Abt. I/8 der belangten Behörde gemäß § 26 Abs. 3 DPL 1972".
Die belangte Behörde hat in der erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. für das Land Niederösterreich 2200-7, kann der Beamte, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden.
Eine Versetzung ist nach der im § 4 Abs. 7 DPL 1972 enthaltenen Begriffsbestimmung die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine neue Dienststelle.
Nach der weiteren Begriffsbestimmung im Abs. 6 der angeführten Gesetzesstelle sind Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes: die Leiter einer Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaft und die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwaltung gleichgestellten Leiter.
Im Hinblick, auf diese gesetzlichen Vorschriften ist dem Beschwerdeführer zunächst darin beizupflichten, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahme um eine Versetzung im Sinne der DPL 1972 handelt. Hingegen kann der von der Beschwerde vorgenommenen Wertung der Erledigung als Bescheid nicht gefolgt werden. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 erster Satz DPL 1966, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 200/1966, ergangenen Erkenntnis vom 9. Juni 1971, Slg. Nr. 6451, der Versetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle den Charakter eines innerdienstlichen Aktes (Dienstauftrages) beigemessen hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur selben Rechtsvorschrift ergangenen Erkenntnis vom 1. März 1973, Zl. 1878/72, die in dem betreffenden Beschwerdefall ergangenen Versetzungsverfügungen nicht als Bescheide, sondern als Dienstaufträge beurteilt. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, in der vorliegenden Beschwerdesache bei unveränderter Rechtslage einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen.
Ein Vergleich mit den einschlägigen Bundesvorschriften (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) ist nicht möglich, weil nach dieser Regelung für Versetzungen und Verwendungsänderungen, die Dienstaufträge darstellen, ausdrücklich angeordnet ist, dass in bestimmten Fällen die Maßnahme mit Bescheid zu verfügen ist. Eine derartige Anordnung fehlt im Dienstrecht der Niederösterreichischen Landesbeamten, so daß die allgemeine Regel über Dienstaufträge gilt.
Die Beschwerde musste daher mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 9. Mai 1983
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