§ 44.
Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig, so bedarf es, solange nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung ausgedehnt werden darf, keiner besonderen Rechtfertigungsklage.
§§ 235 bis 482 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025559
alte Dokumentnummer
N2195511222S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)