Normen
AVG §8;
AVG §9;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs4;
UVPG 1993 §19 Abs5;
UVPG 1993 §19 Abs6;
UVPG 1993 §24 Abs2 Z2;
UVPG 1993 §9 Abs1;
UVPG 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs4;
UVPG 1993 §19 Abs5;
UVPG 1993 §19 Abs6;
UVPG 1993 §24 Abs2 Z2;
UVPG 1993 §9 Abs1;
UVPG 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anträge der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 wurde die Eisenbahnstrecke Wien - St. Pölten zur Hochleistungsstrecke erklärt. Mit Schreiben vom 28. Februar 1995 zeigte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde das Projekt einer Neubaustrecke Wien - St. Pölten im Abschnitt von Projekts-km 1, 6 bis Projekts-km 47,9 - im wesentlichen umfassend den Streckenbereich vom Knoten Hadersdorf - Weidlingau bis zur Erreichung der Bestandsstrecke der Westbahn im Raum Unterwagram im Stadtgebiet von St. Pölten - gemäß § 4 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, für die Umweltverträglichkeitsprüfung an und übermittelte der belangten Behörde das entsprechende Konzept. Im Zuge des von der belangten Behörde daraufhin eingeleiteten Prüfungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 1995 unter Anschluß von insgesamt
278 Unterstützungserklärungen ihre Konstituierung bekannt und stellte den auf § 4 Abs. 6 UVP-G gestützten Antrag, ihr "bereits zum gegenwärtigen Verfahrensstand" Parteistellung zuzuerkennen. Dieser Antrag langte am 7. Juni 1995 bei der belangten Behörde ein. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1996 gab die belangte Behörde diesem Antrag gemäß § 19 iVm § 9 Abs. 4 UVP-G keine Folge.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht und seine kostenpflichtige Aufhebung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 1996 zugestellt. Es sind daher die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. 1996/773 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 1997) anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 UVP-G in der genannten Fassung ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. gilt für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren, daß nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: § 1, § 2 (mit einer hier nicht zu prüfenden Maßgabe), § 4, § 5 Abs. 4 bis 6 und §§ 6 bis 14. Gemäß § 24 Abs. 5 leg. cit. (Verfassungsbestimmung) erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf Antrag der im § 19 Abs. 3 und 4 genannten Parteien.
Gemäß § 9 Abs. 4 UVP-G kann jedermann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage der im § 9 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. genannten Unterlagen und Schriftstücke zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
§ 19 Abs. 4, 5 und 6 UVP-G lautet wie folgt:
"(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für die Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtige/er gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste gemäß Abs. 4 jeweils nächstgereihte Person.
(6) Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative."
Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer in den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133, mit weiterem Judikaturhinweis) sowie Gebilde, denen durch die Rechtsordnung Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wird.
Aus den obgenannten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes geht hervor, daß jedenfalls im - hier unbestritten gegebenen - Stadium vor der öffentlichen Auflage (§ 9 Abs. 4 leg. cit.) keine Teilrechtsfähigkeit der Bürgerinitiative in Frage kommen kann, weil § 19 Abs. 4 leg. cit. an § 9 Abs. 4 leg. cit. anknüpft, welcher gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auch im Verordnungserlassungsverfahren anzuwenden ist. Die Bürgerinitiative kann nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 leg. cit. tätig werden - somit durch Unterstützung einer "Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4". Daraus folgt, daß im hier zu beurteiltenden Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage eine rechtmäßige Konstituierung der Bürgerinitiative nicht zustandekommen kann. Derart fehlt ihr mangels jeglicher Rechtspersönlichkeit - es mangelt ihr jedenfalls in diesem Verfahrensstadium noch an einer ihr von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Trägerin bestimmter Rechte zu sein (Teilrechtsfähigkeit) - auch die Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten zu können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen des §§ 47 ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden kann (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133, mit weiterem Judikaturhinweis), waren die Anträge der belangten
Behörde und der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.
Wien, am 8. September 1998
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