Normen
AVG §56;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 1992 der Magistratsdirektion der Stadt Wien, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Dezember 1992, mit sofortiger Wirksamkeit von seiner bisherigen Funktion als ärztlicher Institutsvorstand des Institutes X enthoben. Eine derartige Enthebung sehe jedoch die Disziplinarordnung der Gemeinde Wien überhaupt nicht vor. Es handle sich bei diesem Schreiben um einen "verkappten Bescheid", gegen welchen er aus Gründen der prozessualen Vorsicht am 23. Dezember 1992 Berufung erhoben habe. IN
WAHRHEIT HANDLE ES SICH ABER UM EINEN GESETZLOSEN
VERWALTUNGSAKT. Der Beschwerdeführer führte zu seiner Beschwerdelegitimation im übrigen aus, daß er "durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - nämlich das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - verletzt" worden sei, wogegen administrative Rechtsschutzmöglichkeiten nicht bestünden. Die durch das Schreiben vom 26. November 1992 getätigte willkürliche Verwendungsänderung stelle sich nicht nur als Strafmaßnahme, sondern auch als eine vom Magistratsdirektor willkürlich getroffene Entscheidung dar, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.
Der Beschwerdeführer stellt allerdings - zum Teil in Widerspruch zu seinem Vorbringen den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG "den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Folgt man zunächst der vom Beschwerdeführer angesprochenen Auffassung, das Schreiben des Magistratsdirektors der Stadt Wien vom 26. November 1992, stelle die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, ist auf Art. 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 685/1988 zu verweisen, wonach über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, zu entscheiden haben. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung der bereits zitierten Novelle erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Da der Beschwerdeführer die Befassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes im Sinne des Art. 129 a B-VG nicht einmal behauptet hat, liegt Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vor, ohne daß auf die Frage des Vorliegens einer "faktischen Amtshandlung" im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1987/04/0243, vom 30. September 1986,
Zlen. 86/04/0144-0149, vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0036 und vom 29. Juli 1992, Zl 91/12/0288 samt Judikaturhinweisen) näher eingegangen werden muß.
Entgegen der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach das Schreiben vom 26. November 1992 nur ein "verkappter Bescheid" sei, lautet der Beschwerdeantrag auf Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis darauf, daß behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen sind (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge, bloße Mitteilungen oder organisatorische Maßnahmen), im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A, ausgesprochen, daß in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell sei. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen ließe, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, weiters die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090, und vom 20. Februar 1992, Zl. 91/09/0201). Wurde somit - wie im gegebenen Fall - eine behördliche Erledigung weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch Zweifel hinsichtlich des inhaltlichen Abspruchs beseitigt, kann vom Vorliegen eines Bescheides nicht ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde bereits nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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