OGH Prä488/54; (RS0039200)

OGHPrä488/54;16.4.2024

Rechtssatz

Dem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Dem Beschlusse, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gerichte oder von einem Arbeitsgerichte a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des § 46 Abs 1 JN und § 5 ArbGerG nicht zu.

Normen

ArbGerG §5
JN §41 Abs1
JN §43 Abs1
JN §46 Abs1
ZPO §230 Abs2
ZPO §239 Abs2 F
ZPO §514 C2
MRG §37

Prä 488/54OGH13.11.1954

Judikat Nr 61; Veröff: SZ 27/290 = EvBl 1955/10 S 24 = Arb 6125 = JBl 1955/2 S 43

2 Ob 699/55OGH07.12.1955

nur: Dem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. (T1)

1 Ob 81/58OGH12.02.1958

Veröff: EvBl 1958/226 S 357

3 Ob 46/59OGH11.02.1959
6 Ob 197/59OGH18.06.1959
1 Ob 825/54OGH11.05.1955

Beisatz: Das Berufungsgericht (OLG) kann daher anlässlich der Berufung das Verfahren auch dann für nichtig erklären und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückweisen, wenn der gleiche Anspruch bereits vorher beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wurde und dieses die Klage a limine wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen hat. (T2)

4 Ob 125/58OGH16.12.1958

Beisatz: Zu beiden Rechtssätzen. (T3) <br/>Veröff: SozM IVA,155

4 Ob 314/62OGH03.04.1962

nur T1

4 Ob 89/61OGH26.09.1961

nur: Dem Beschlusse, durch den eine Klage von einem ordentlichen Gerichte oder von einem Arbeitsgerichte a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, kommt die bindende Wirkung des § 46 Abs 1 JN und § 5 ArbGerG nicht zu. (T4) Veröff: Arb 7428

6 Ob 33/63OGH06.02.1963
2 Ob 106/63OGH25.04.1963

nur T1; Beisatz: Erste Instanz hatte die Kündigung wegen Zuständigkeit des Außerstreitrichters zurückgewiesen. (T5) <br/>Veröff: RZ 1963,212 = MietSlg 15640

5 Ob 256/63OGH05.09.1963

nur T1

1 Ob 33/64OGH11.03.1964

nur T1

2 Ob 79/64OGH12.03.1964
2 Ob 80/64OGH12.03.1964

Veröff: RZ 1964,121

7 Ob 171/64OGH18.06.1964

nur T1; Beisatz: Erstgericht wies eine Kündigung mit der Begründung zurück, der Anspruch müsse im Klageweg geltend gemacht werden. (T6) <br/>Veröff: RZ 1964,220 = MietSlg 16684

4 Ob 330/64OGH22.09.1964

nur T1; Beisatz: Gilt auch, wenn die erste Tagsatzung anberaumt, die mit Antrag auf einstweilige Verfügung verbundene Klage zugestellt war, das Verfahren jedoch noch vor der ersten Tagsatzung für nichtig erklärt und die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde. (T7)

2 Ob 277/65OGH16.09.1965

nur T1

7 Ob 268/65OGH06.10.1965

nur T1

8 Ob 367/65OGH01.02.1966

nur T1; Beisatz: Zurückweisung einer Ehescheidungsklage a limine wegen Streitanhängigkeit (Unterlassung der Stellung eines Mitschuldantrages vor Schluss der Berufungsverhandlung wegen derselben Eheverfehlungen in dem im Revisionsstadium befindlichen Vorprozess. (T8)

3 Ob 106/66OGH21.09.1966

nur T1

1 Ob 123/68OGH16.05.1968

nur T1; Beisatz: Mit ausführlichen Rechtsausführungen. (T9) <br/>Veröff: JBl 1969,670 = RZ 1969,105

5 Ob 184/68OGH03.07.1968

nur T1

4 Ob 310/70OGH24.02.1970

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nach der ersten Tagsatzung. (T10)

1 Ob 133/71OGH27.05.1971

nur T1

1 Ob 159/71OGH02.09.1971
5 Ob 336/71OGH25.01.1972

nur T1; Veröff: MietSlg 2453

1 Ob 265/71OGH14.10.1971

nur T1; Beisatz: Gilt nicht im Außerstreitverfahren. (T11) <br/>Veröff: JBl 1972,104

7 Ob 227/71OGH19.01.1972

Gegenteilig zu 1 Ob 265/71

1 Ob 118/73OGH05.09.1973

nur T1

5 Ob 312/74OGH04.02.1975

nur T1; Beis wie T7

5 Ob 68/75OGH20.05.1975

nur T1; Beisatz: Erstgerichtliche Ablehnung der Einleitung des Verfahrens über Klage nach § 111 Abs 1 KO wegen behaupteter gesetzwidriger Zuständigkeitsanordnung durch den Personalsenat. (T12)<br/>Veröff: RZ 1976/16 S 35

1 Ob 313/75OGH19.12.1975

nur T1

7 Ob 680/76OGH04.11.1976

nur T1

4 Ob 562/77OGH20.12.1977

nur T1

4 Ob 5/78OGH07.02.1978

nur T4; Veröff: SZ 51/12 = EvBl 1979/5 S 21 = Arb 9683; DRdA 1979,20 (mit Anmerkung von Floretta) = SozM IIB,1081 = IndS 1980,1208 = JBl 1978,609

3 Ob 188/78OGH17.01.1979

Beisatz: Dies gilt mangels einer Sonderbestimmung auch für Klagen, die in der EO geregelt sind. (T13) <br/>Veröff: JBl 1979,659

8 Ob 183/79OGH14.09.1979
3 Ob 617/79OGH12.09.1979

nur T1; Beisatz: Verfassung gemäß § 81 EheG, § 220 AußStrG. (T14) <br/>Veröff: JBl 1980,601

7 Ob 793/79OGH20.12.1979

nur T1

7 Ob 748/79OGH29.05.1980

nur T4; Beisatz: Handelsgericht Wien (T15)

6 Ob 762/80OGH05.11.1980

nur T1; Beisatz: Über die Frage der Zuständigkeit wird durch den Beschluss des Rekursgerichtes ebensowenig bindend abgesprochen, wie wenn das Erstgericht keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit gehabt und die Zustellung der Klage verfügt hätte. (T16)

4 Ob 602/81OGH19.01.1982

nur T1

4 Ob 417/81OGH01.12.1981

nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T17)

6 Ob 534/82OGH17.02.1982

nur T4; Veröff: RZ 1983/42 S 187

8 Ob 14/82OGH11.03.1982

nur T1

6 Ob 591/82OGH12.05.1982

nur T1; Beis wie T16

3 Ob 667/82OGH01.12.1982

nur T4

2 Ob 532/84OGH27.03.1984

nur T1; Veröff: RZ 1985/7 S 22

5 Ob 16/84OGH15.05.1984

Vgl; Beisatz: Judikat 61 neu ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T18)

1 Ob 600/84OGH27.06.1984

nur T1

1 Ob 31/84OGH12.11.1984
7 Ob 681/84OGH29.11.1984

nur T4

3 Ob 597/84OGH12.12.1984

nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung durch das Erstgericht mangels Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung. (T19) Beis wie T17

1 Ob 709/84OGH16.01.1985
3 Ob 1501/85OGH13.02.1985

nur T1; Veröff: JBl 1986,668

6 Ob 536/85OGH07.03.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren wegen angenommener Versäumung der Klagsfrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO. (T20)

5 Nd 513/85OGH10.12.1985
2 Ob 663/85OGH10.12.1985

Beis wie T16

4 Ob 328/87OGH05.05.1987

nur T1; Veröff: MR 1988,93

4 Ob 568/87OGH15.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Daß das Erstgericht nach der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozessvoraussetzungen nach § 41 JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis. (T21) <br/>Veröff: JBl 1988,387

4 Ob 551/88OGH10.05.1988

nur T1

1 Ob 659/88OGH28.09.1988

nur T1; Veröff: RZ 1990/19 S 47

4 Ob 43/88OGH13.09.1988

nur T1; Beisatz: Gilt auch im Provisorialverfahren. (T22)

7 Ob 714/88OGH15.12.1988

Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf die a - limine - Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden. (T23)

4 Ob 503/89OGH24.01.1989
1 Ob 517/89OGH15.03.1989

nur T1

3 Ob 534/89OGH26.04.1989

nur T1

3 Ob 589/89OGH18.10.1989

nur T1

4 Ob 142/89OGH21.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Wurde der Beklagte bereits durch die Zustellung der Klage und die Erteilung des Auftrages, sich um Sicherungsantrag zu äußern und die Klagebeantwortung zu erstatten, Partei des Verfahrens ist sein Revisionsrekurs nicht im Sinne des Jud 61 neu unzulässig (1 Ob 31/84; 4 Ob 551/88). (T24) <br/>Veröff: ÖBl 1990,184

4 Ob 534/90OGH24.04.1990

nur T1

3 Ob 552/90OGH16.05.1990

nur T1; Beis wie T23

9 ObA 52/91OGH08.05.1991

nur T1; Beis wie T19; Veröff: Arb 10927

4 Ob 39/92OGH07.04.1992

nur T1

3 Ob 69/92OGH27.08.1992

nur T1; Beisatz: Die dargestellte Rechtsansicht gilt für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. Die Ansicht, daß dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im § 232 ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. (T25)

7 Ob 1572/93OGH16.06.1993

nur T1; Beis wie T23; Beisatz: Die gegenteilige Auffassung Faschings (Kommentar I 262, LB 2.Auflage Rdz 231) gibt weiterhin keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T26)

8 Ob 11/93OGH30.09.1993

Auch; Beis wie T25

5 Ob 509/94OGH22.03.1994

Beisatz: Das Rekursgericht gab dem Antrag der Klägerin auf Feststellung des die Wiederaufnahmsklage betreffenden Zurückweisungsbeschlusses Folge; durch die Zustellung dieser Entscheidung des Rekursgerichtes wurde aber der Beklagte nicht ins Prozessrechtsverhältnis miteinbezogen, da es hiefür auf die Klagszustellung ankommt. Vor einer Klagszustellung ist es nämlich dem Beklagten verwehrt, einen ihn vermeintlich belastenden Beschluss zu bekämpfen. (T27)

6 Ob 1576/94OGH09.06.1994

nur T1

3 Ob 512/94OGH19.10.1994

Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26

4 Ob 508/95OGH31.01.1995

nur T1

9 ObA 144/95OGH23.08.1995

nur T1; Beis wie T17; Beis wie T23; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Fälschliche Zurückweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit. (T28)

9 ObA 131/95OGH12.07.1995

Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Rechtssache. (T29)

6 Ob 623/95OGH09.11.1995

nur T1

7 Ob 621/95OGH22.11.1995

nur T1; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T26

8 Ob 36/95OGH14.03.1996

nur T1; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T23; Veröff: SZ 69/70

7 Ob 609/95OGH26.06.1996

nur T1; Beis wie T25

10 Ob 199/97fOGH15.10.1997

Vgl auch; nur T1; Beis wie T23; Veröff: SZ 70/206

5 Ob 286/97pOGH16.09.1997

nur T1; Beis wie T19; Beis wie T23, Beis wie T25; Beisatz: Dieselben Grundsätze haben für einen in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG ergangenen Auftrag des Rekursgerichtes zu gelten, einen a limine zurückgewiesenen Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu behandeln. (T30)

5 Ob 287/97kOGH16.09.1997

nur T1; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T30

9 Ob 4/99zOGH09.07.1999

nur T1; Beis wie T25 nur: Die Ansicht, dass dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im § 232 ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein. (T31) <br/>Beisatz: Dass die Klage gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes dem Beklagten zugestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war. (T32) <br/>Beisatz: Dass die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht die Zurückweisung der Klage betraf, sondern nur den Antrag auf Zustellung der Klage, hindert die Anwendung der zitierten Rechtsprechung nicht. (T33)

4 Ob 279/00hOGH19.12.2000

Auch; nur T1

5 Ob 1/01kOGH30.01.2001

Auch; nur T4; Beisatz: Bei einem Auseinanderfallen der den Anspruch und die Gerichtsbesetzung begründenden Tatsachen ist eine Bindung des Beklagten an einen a limine ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung abzulehnen. Er kann Einwendungen gegen die Gerichtsbesetzung im weiteren Verfahren vorbringen. Dem Beklagten steht in einem solchen Fall gegen den ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zu. (T34)

4 Ob 251/01tOGH13.11.2001

nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt gemäß § 78 und § 402 EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. (T35)

3 Ob 307/01wOGH24.04.2002

nur T1; Beis wie T29; Beis ähnlich wie T31; Beis wie T32

1 Ob 66/02sOGH13.08.2002

Vgl auch

5 Ob 221/02iOGH03.12.2002

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Die Grundsätze des Judikats 61 neu = SZ 27/290 gelten auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren entsprechend. (T36)

8 Ob 5/03yOGH10.04.2003
9 Ob 6/04dOGH21.01.2004

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T31; Veröff: SZ 2004/10

6 Ob 222/04xOGH23.09.2004

Auch

8 ObA 46/06gOGH19.06.2006

Auch; Beis wie T25 nur: Die dargestellte Rechtsansicht gilt für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. (T37)<br/>Beisatz: Hier: Verneinung der Parteifähigkeit der Beklagten. (T38)

5 Ob 151/12kOGH02.10.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Entscheidung über das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. (T39)

4 Ob 123/13mOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T16

2 Ob 219/13iOGH28.03.2014

Vgl; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T31

1 Ob 62/15xOGH18.06.2015

Vgl; Beis wie T36; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T40)

9 Ob 71/15dOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T31

1 Ob 263/15fOGH25.02.2016

Beis wie T32; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt für alle a‑limine‑Zurückweisungen von Klagen (5 Ob 151/12k mwN), also auch für den Fall der Zurückweisung einer Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit durch das Erstgericht. (T41)<br/>Beisatz: Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts entfaltet der beklagten Partei gegenüber keine Bindungswirkung. Ihr steht daher im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Fehlen von Prozessvoraussetzungen einredeweise geltend zu machen. (T42)

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T25; Beis ähnlich wie T35; Beis ähnlich wie T36; Beis ähnlich wie T40; Beisatz: Hier: A‑limine‑Zurückweisung des Beitritts eines Nebenintervenienten im Vorprüfungsstadium (§ 18 Abs 1 ZPO); die Hauptparteien sind mangels Beteiligung nicht rechtsmittellegitimiert. (T43); Veröff: SZ 2016/78

3 Nc 7/17kOGH29.03.2017

Vgl auch

4 Ob 174/17tOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T25; Veröff: SZ 2017/120

4 Ob 153/18fOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 3 ASGG. (T44)

3 Ob 1/19xOGH20.03.2019

Auch

10 Ob 39/19mOGH25.06.2019
7 Ob 4/19tOGH26.06.2019

Vgl; Beisatz: Das (Revisions‑)Rekursverfahren gegen eine a‑limine‑Zurückweisung der Klage ist einseitig. (T45)

5 Ob 170/21tOGH04.11.2021

Beis wie T45

5 Ob 9/23vOGH27.02.2023

vgl; Beisatz wie T30; Beisatz wie T32; Beisatz wie T36; Beisatz wie T42

10 Ob 11/24aOGH16.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T45

Dokumentnummer

JJR_19541113_OGH0002_000PRA00488_5400000_001

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