Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt den Zuspruch des Betrages von 184.800 S samt Anhang. Es handelt sich um verglichene Kosten eines gegen den Beklagten geführten Unterhaltsprozesses; die Kostenregelung sei aber nicht in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen worden. Das Erstgericht wies die Klage (wegen sachlicher Unzuständigkeit) a limine zurück.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung (Jud. 61 neu = SZ 27/290 uva, zuletzt JBl. 1988, 386; MuR 1988, 93; JBl. 1986, 668), die auch durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 keine Änderung erfahren hat (JBl. 1986, 668 ua), steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine von diesem wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekurs zu; solange dem Beklagten die Klage nicht zugestellt wurde, ist er in das mit der Klagseinbringung begründete Prozeßrechtsverhältnis nicht eingebunden, weshalb ihm im Verfahren noch keine Parteistellung zukommt. An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof trotz gegenteiliger Ansicht Faschings (Kommentar I 262 und Zivilprozeßrecht Rz 231) fest (JBl. 1986, 668 ua, zuletzt 1 Ob 659/88). Der unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist als nicht beigesetzt anzusehen (1 Ob 659/88 ua; vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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