Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Leistung und Räumung (Gesamtstreitwert S 500.000), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 3 R 120/00i-5, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Juli 2000, GZ 33 Cg 172/00v-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im amtswegigen Prüfungsverfahren des Erstgerichts über seine Zuständigkeit in einer Rechtssache der streitigen Gerichtsbarkeit gemäß § 41 JN hat die beklagte Partei keine Parteistellung. Ihr steht daher nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsmittel gegen den Beschluss zu, mit dem das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses der klagenden Partei den Zurückweisungsbeschluss aufhebt und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt (Jud 61 neu; JBl 1986, 668; EFSlg 79.074 uam; Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 527 mit Hinweis auf Mayr in Rechberger**2 Rz 3 zu § 41 JN mwN).
Da die genannten Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind, verfällt das Rechtsmittel der erstbeklagten Partei der Zurückweisung, ohne dass auf die darin aufgezeigten Rechtsfragen einzugehen ist.
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