OGH 6Ob1576/94

OGH6Ob1576/949.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wider die beklagte Partei Inge S*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Räumung einer Wohnung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4.Februar 1994, GZ 11 C 77/94-2, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.März 1994, AZ 2 R 191/94(ON 5), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin stellte das klageweise Begehren, die Beklagte als titellose Benützerin einer seinerzeit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann gemäß § 80 Abs 2 BDG zur Verfügung gestellten Wohnung zur Übergabe dieser Wohnung im geräumten Zustand zu verpflichten.

Das Prozeßgericht wies diese Klage von Amts wegen (§ 41 JN) im einseitigen Vorprüfungsverfahren nach § 43 Abs 1 JN zurück.

Das Rekursgericht hob in Stattgebung eines von der Klägerin erhobenen Rekurses den Klagszurückweisungsbeschluß ersatzlos auf und trug dem Prozeßgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf.

Das Prozeßgericht erster Instanz ordnete hierauf eine Tagsatzung an und stellte der Beklagten mit der Ladung auch eine Ausfertigung der Rekursentscheidung zu.

Die Beklagte ficht diese Rekursentscheidung mit außerordentlichem Revisionsrekurs an.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagten steht im Sinne des Plenarbeschlusses vom 13.November 1954, Präs 488/54, Jud 61 neu (= SZ 27/290) gegen die rekursgerichtliche Abänderung der im einseitigen Vorprüfungsverfahren von Amts wegen beschlossenen Klagszurückweisung kein Rechtsmittel zu.

Der Revisionsrekurs war aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die erstrichterliche Entscheidung war nach ihrem Spruch kein Beschluß im Sinne des § 40a JN. Es besteht daher kein Anlaß, zu den in den nicht veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 567/84 und 1 Ob 709/84 einerseits sowie den von Petrasch, ÖJZ 1985, 258; Fucik RZ 1985,209; Fasching ZPR2 Rz 114 und Rechberger/Simotta Grundriß4, Rz 96 und 520 andererseits dargelegten Rechtsansichten Stellung zu beziehen.

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