European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00039.19M.0625.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger macht beim Landesgericht Innsbruck Schadenersatzansprüche gegen seine Ehefrau mit dem Vorbringen geltend, er habe 2016 erfahren, dass seine 2001– fünf Monate nach der Eheschließung – geborene Tochter nicht von ihm abstamme. Die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht und ihre Treue- und Aufklärungspflichten gemäß § 90 ABGB verletzt.
Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage vor Klagezustellung an die Beklagte (a limine) wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der Klageanspruch wurzle im Familienrecht, sodass eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vorliege.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Klägers den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf. Die Streitigkeit entspringe nicht dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten, weil die behauptete Täuschungshandlung, die mit der Eheschließung zur Unterhaltspflicht für das Kind geführt habe, vor der Eheschließung erfolgt sei. Es handle sich auch nicht um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Die Klage sei daher nicht unter den Tatbestand des § 49 Abs 2 Z 2 JN zu subsumieren. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil seit der Novellierung des § 49 Abs 2 JN noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, in dem diese eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist jedenfalls unzulässig.
1. Zurückweisungsbeschlüsse, die vor Zustellung der Klage gefasst werden, binden den Beklagten nicht. Der Grund dafür liegt in der Einschränkung der Beurteilungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen. Die Beklagte war daher im Vorprüfungsverfahren über die Klage noch nicht Partei des gerichtlichen Verfahrens (RS0039200; RS0039183 [T1]).
2. Der Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht gegen einen a limine gefassten Zurückweisungsbeschluss die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu (RS0039183).
3. Unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Beklagten in dieser Lage des Verfahrens absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
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