Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H***, Angestellter, Wien 5., Pilgramgasse 8/26, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*** Hausverwaltungsgesellschaft mbH, Wien 4., Wiedner
Hauptstraße 71/7/39, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 99.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1988, GZ 16 R 281/88-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 1988, GZ 34 Cg 266/88-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die auf Bezahlung von S 99.000,-- sA gerichtete Klage vor Zustellung an die beklagte Partei wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück; das Rekursgericht behob diesen Beschluß infolge Rekurses des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten kein Rechtsmittel gegen den Beschluß zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine Klage aufträgt, die das Erstgericht vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat. Der Beklagte hat in diesem Vorprüfungsstadium noch keine Parteistellung (Jud 61 neu = SZ 27/290; RZ 1985/7 ua).
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