Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen (der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges) auf.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekurs zu. In diesem Vorprüfungsverfahren ist nämlich der Beklagte noch nicht Partei (Judikat 61 neu = SZ 27/290). Durch die ZVN 1983 hat sich daran nichts geändert (JBl 1986, 668). Dieser Grundsatz ist auch auf die a limine-Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden (SZ 27/335; MietSlg 24.538; MietSlg XXXVI/19). Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm I 262, LB2 Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch die - in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO ändern daran nichts.
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