OGH 7Ob1572/93

OGH7Ob1572/9316.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna H*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Paul H*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Beer und Dr.Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Bekanntgabe eines Vermögens und Zahlung (Gesamtstreitwert S 300.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27.April 1993, GZ 1 a R 147/92-6, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Februar 1993, GZ 5 C 15/93s-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen (der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges) auf.

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekurs zu. In diesem Vorprüfungsverfahren ist nämlich der Beklagte noch nicht Partei (Judikat 61 neu = SZ 27/290). Durch die ZVN 1983 hat sich daran nichts geändert (JBl 1986, 668). Dieser Grundsatz ist auch auf die a limine-Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden (SZ 27/335; MietSlg 24.538; MietSlg XXXVI/19). Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm I 262, LB2 Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch die - in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO ändern daran nichts.

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