Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 31.3.1995 weiter aufrecht bestehe. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und werde gemäß § 105 Abs 3 Z 2, § 107 ArbVG angefochten.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Nach dem Inhalt der Klage werde die Kündigung nach den Bestimmungen des ArbVG angefochten. Dem entspreche jedoch eine Rechtsgestaltungsklage. Die klagende Partei habe demgegenüber jedoch eine Feststellungsklage erhoben. Da kein Vorbringen erstattet werde, das das Feststellungsbegehren rechtfertigen könnte, sei die Klage unschlüssig, zumal der Mangel auch durch ein Verbesserungsverfahren nicht beseitigigt werden könne.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs der klagenden Partei auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Klage auf. Da sich aus der Klagserzählung eindeutig ergebe, daß die klagende Partei eine Kündigungsanfechtung geltend mache, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, die Klägerin zur Verbesserung (ergänzenden Konkretisierung) ihres Begehrens anzuhalten. Eine dadurch bedingte Klagsänderung wäre jedenfalls zulässig, weil sich das Verfahren im Anfangsstadium befinde und eine Erschwerung und Verzögerung dadurch nicht zu befürchten sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt werde. Die klagende Partei erstattete eine Rekursbeantwortung, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist, ist auch der Auftrag, dies zu tun unanfechtbar. Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Streitanhängigkeit sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses an (Arb 10.928 mwN).
Im vorliegenden Fall wies das Erstgericht die Klage wohl nicht wegen eines Prozeßhindernisses, sondern wegen Unschlüssigkeit zurück. Dies war schon deshalb unrichtig, weil es sich dabei um eine Sachentscheidung handelt und die Klage im Fall der Unschlüssigkeit nicht zurück-, sondern nur nach einem contradiktorischen Verfahren durch Urteil abgewiesen werden kann (idS auch 3 Ob 165/93). Dies ändert aber nichts daran, daß das Erstgericht die Klage (wenn auch unrichtig) im Vorprüfungsverfahren, sohin in einem Stadium zurückgewiesen hat, in dem die beklagte Partei am Verfahren noch nicht beteiligt war. Sie ist daher nach den oben dargestellten Grundsätzen auch im Rechtsmittelverfahren von der Beteiligung ausgeschlossen.
Da das Rechtsmittel schon deshalb wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war, erübrigt es sich auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses einzugehen.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall des § 521a ZPO vorliegt.
Die Vorinstanzen haben schon deshalb zutreffend in der dem § 11 Abs 1 ASGG entsprechenden Senatszusammensetzung entschieden, weil der Gegenstand der Entscheidung im Katalog des § 11a Abs 1 ASGG nicht enthalten ist.
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