OGH 8Ob11/93

OGH8Ob11/9330.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hans Jörg M*****, vertreten durch Dr.Gerhard Folk und Dr.Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Dr.Karl Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, als Masseverwalter im Konkurs der Firma Hermann S***** (S 5/93 des Landesgerichtes Leoben) wegen Räumung und Zahlung infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 26.März 1993, GZ R 217/93-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 15.Februar 1993, GZ 9 C 170/93v-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der am 11.2.1993 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Firma S***** als beklagter Partei die Räumung der ihr vermieteten Geschäftsräumlichkeiten und die Zahlung eines rückständigen Mietzinses von S 26.133,- sA.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, daß über das Vermögen der beklagten Partei am 5.2.1993 der Konkurs eröffnet wurde.

Der Kläger beantragte hierauf "zufolge der Konkurseröffnung" die Richtigstellung der Parteienbezeichnung in Dr.Karl Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, als Masseverwalter im Konkurs der Firma Hermann S***** und erhob gleichzeitig Rekurs mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses

.

Das Rekursgericht nahm die vom Rekurswerber begehrte Änderung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei vor, gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren durch Zustellung der Klage an den Masseverwalter fortzusetzen. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der beklagte Masseverwalter Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

Im Sinne des Jud 61 neu und der seitherigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der beklagten Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu, denn sie nimmt am Vorprüfungsverfahren nicht teil. Wie mehrfach, zuletzt insbesondere auch in der Entscheidung 3 Ob 69/92 ausführlich dargelegt wurde, gilt grundsätzlich für alle Fälle der Zurückweisung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit die Erwägung, daß die in der Klage als beklagte Partei angegebene Person in diesem Stadium des Verfahrens noch keine Parteistellung hat und ihr gegenüber eine gerichtliche Entscheidung daher nicht bindend ist. Diese Ansicht hat auch in § 232 ZPO ihre Stütze, aus der abzuleiten ist, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher noch nicht Partei sein kann. Ein rechtsbegründendes Prozeßrechtsverhältnis zwischen der beklagten Partei einerseits und dem Gericht und der klagenden Partei andererseits entsteht aber erst durch die Zustellung der Klage an die beklagte Partei. In der Entscheidung 1 Ob 615/84 wurde demgemäß auch nach der im Rekursverfahren zugelassenen Änderung der Parteienbezeichnung der Revisionsrekurs der (geänderten) beklagten Partei gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß, womit dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung der Klage an die beklagte Partei aufgetragen wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, daß es ihr vor dieser Klagezustellung verwehrt sei, einen sie vermeintlich belastenden Beschluß zu bekämpfen.

Somit ist aber auch im vorliegenden Falle der am bisherigen Verfahren nicht beteiligte Masseverwalter nicht befugt, im Vorprüfungsverfahren ergangene Beschlüsse zu bekämpfen.

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