OGH 7Ob681/84

OGH7Ob681/8429.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „U*****“ ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Aichberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R***** & Co Gesellschaft m.b.H., 2.) R***** & Co, 3.) E***** K*****, 4.) E***** J*****, die zweit- bis viertbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert 1.885.091,75 S, infolge Revisionsrekurses der zweit‑ bis viertbeklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. September 1984, GZ 1 R 166/84‑5, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Juli 1984, GZ 14 Cg 48/84‑2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00681.840.1129.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im Vorprozess 14 Cg 81/81 des Erstgerichts begehrte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der erstbeklagten Partei von den zweit‑ bis viertbeklagten Parteien für Dienstleistungen 1.885.091,73 S samt Anhang. Nach Aufhebung des Konkurses zog die Gemeinschuldnerin mit Schriftsatz vom 3. April 1984 mit Zustimmung der beklagten Parteien die Klage ohne Anspruchsverzicht zurück (ON 33 und 34 des Aktes 14 Cg 81/81 des Erstgerichts). Mit Beschluss vom 6. April 1984 wies das Erstgericht unter anderem die Nebenintervention der nunmehr klagenden Partei zurück und nahm die Klagsrückziehung zur Kenntnis. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 19. April 1984 zugestellt (ON 38). Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der klagenden Partei wurde mit Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz vom 14. Juni 1984 nicht Folge gegeben (ON 43). Mit der am 30. April 1984 eingebrachten Hauptinterventionsklage nach § 16 ZPO begehrt die klagende Partei gegenüber der erstbeklagten Partei (der klagenden Partei des Vorprozesses) die Feststellung, dass der im Vorprozess geltend gemachte Anspruch ihr zustehe, und von den zweit‑ bis viertbeklagten Parteien (den beklagten Parteien im Vorprozess) die Zahlung des eingangs erwähnten Betrags. Sie brachte vor, dass Dr. L***** R***** und Dr. C***** R***** die Aktiven der Konkursmasse, darunter auch die Forderung gegen die zweit‑ bis viertbeklagten Parteien, erworben und in das Vermögen der klagenden Partei eingebracht hätten.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass nach Beendigung des Verfahrens eine Hauptinterventionsklage nicht mehr zulässig sei. Durch die Zurücknahme der Klage sei der Rechtsstreit ipso facto, und somit vor Einbringung der Hauptinterventionsklage, beendet worden.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es teilte zwar die Rechtsmeinung des Erstgerichts über die Beendigung des Vorprozesses. Daraus folge aber lediglich die Unzulässigkeit der Klage als Hauptinterventionsklage. Die Klage sei aber, ungeachtet ihrer Bezeichnung, als gewöhnliche Klage zu behandeln. Der klagenden Partei stehe es nämlich frei, ihren Anspruch gegen eine oder gegen beide Parteien des Vorprozesses entweder durch gewöhnliche Klage beim allgemeinen Gerichtsstand oder durch Interventionsklage beim Gerichtsstand des Hauptprozesses geltend zu machen. Wähle die klagende Partei rechtsirrtümlich die Hauptinterventionsklage, seien die Voraussetzungen hiefür aber nicht gegeben, sei die Klage als gewöhnliche Klage zu behandeln. Das Rekursgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der zweit‑ bis viertbeklagten Parteien ist unzulässig.

Die Frage der Zulässigkeit der Hauptinterventionsklage hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht verneint und insoweit den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO), und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands (vgl EvBl 1984/29). Insoweit das Rekursgericht aber nach der a‑limine‑Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens auftrug, steht den beklagten Parteien dagegen ein Rekurs gleichfalls nicht zu (vgl JBl 1967, 90; SZ 37/94; SZ 27/290 und 335).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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