European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00118.24G.1008.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Urheberrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.803,20 EUR (darin 467,20 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist Medieninhaberin der Printausgabe einer täglich erscheinenden Zeitung und deren über ihre Website sowie über eine Applikation verbreiteten und nur für registrierte Abonnenten und Abonnentinnen abrufbaren elektronischen ePaper‑Ausgaben.
[2] Die Klägerin und ihr Ehemann verbrachten im April 2022 ihre Hochzeitsreise auf den Philippinen. Als sie mit einem Taxi eine Brücke überquerten, stürzte diese ein. Während sich die Klägerin aus dem Fahrzeug nur leicht verletzt befreien konnte, kam ihr Ehemann ums Leben.
[3] Über diesen Unfall veröffentlichte die Beklagte am 29. und 30. 4. 2022 in der Print- und ePaper‑Ausgabe ohne Zustimmung der Klägerin Artikel mit Lichtbildern, die die Klägerin und ihren Ehegatten mit verpixelten Gesichtern zeigen. In der Lokalausgabe für Kärnten am 29. 4. wurde der Artikel zudem auf der Titelseite angekündigt.
[4] Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit einer Modifikation, dem Veröffentlichungsbegehren zur Gänze sowie dem Zahlungsbegehren in einem Teilbetrag von 1.750 EUR sA statt und wies das Zahlungsmehrbegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und gab der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens sowie jener der Klägerin betreffend das Zahlungsbegehren jeweils teilweise statt. Es änderte das Urteil dahin ab, dass die Beklagte den Urteilsspruch in allen (Regional‑)Ausgaben lediglich im Österreich-Teil zu veröffentlichen habe undzur Zahlung von 15.000 EUR sA an immateriellen Schadenersatz verpflichtet sei. Das Veröffentlichungsmehrbegehren und das Zahlungsmehrbegehren von 3.000 EUR sA wies es ab.
[6] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Bemessung des Schadenersatzes nach § 87 Abs 2 UrhG bei gleichartigen Verstößen gegen den Bildnisschutz nach § 78 UrhG durch mehrere voneinander unabhängige Medieninhaber höchstrichterliche Rechtsprechung fehle.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Unterlassung
[10] 1.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehegatte trotz „verpixelter“ Gesichter erkennbar sind (vgl im Übrigen RS0078020).
[11] 1.2. Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist das Fehlen eines eigenständigen Nachrichtenwerts des Bildes im Rahmen der – zur Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten stets vorzunehmenden (RS0008990 [T21]) – Interessenabwägung zwischen dem (hier auch postmortalen, vgl dazu RS0116720) Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums von Bedeutung (RS0078088 [T2, T28]; vgl auch RS0008990). Je geringer der Informationswert des Bildes ist, desto eher muss das Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegenüber schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten zurücktreten (RS0078088 [T28] = 6 Ob 52/20w). Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch – abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung – regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 ZPO berührt werden (RS0078088 [T15]; RS0008990 [T6]).
[12] 1.3. Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen (RS0037607). Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens geht aber nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden (RS0037634). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch insbesondere aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen (4 Ob 104/20b mwN). Bei der Fassung des Unterlassungsgebots ist immer auf die Umstände des einzelnen Falls abzustellen (RS0037671 [T1]). Es bildet deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (RS0037671 [T5]).
[13] 1.4. Die vom Berufungsgericht auf Grundlage einer Interessenabwägung vorgenommene Wertung, wonach die Veröffentlichung der die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann zeigenden Lichtbilder, denen kein eigener Nachrichtenwert zukam, im Zusammenhang mit dem Bericht über seinen Tod und dessen Begleitumstände unzulässig sei, ist nicht korrekturbedürftig (vgl auch 6 Ob 212/23d). Warum das Ergebnis der Interessenabwägung die Pressefreiheit unzulässigerweise einschränken und einen Verstoß gegen Art 10 EMRK begründen soll, kann die Beklagte nicht schlüssig darlegen. Die Veröffentlichung der Bilder diente nämlich primär der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit, was insbesondere die tatsachenwidrige Behauptung der Beklagten zeigt, der verstorbene Ehemann habe die schwangere Klägerin gerettet und sein Leben für das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes geopfert. Bei der Erwähnung der Hochzeitsreise, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort stattfand und bei der es zu einem Brückeneinsturz kam, bei dem die Klägerin verletzt wurde und deren Ehemann verstarb, handelt es sich entgegen der Beklagten weder um eine bloße Meldung über die Eheschließung noch um eine „Belanglosigkeit“, mit deren Kenntnisnahme man allgemein rechnet. Der Beklagten wird auch keineswegs jegliche Berichterstattung über den Brückeneinsturz verwehrt, knüpfen doch beide Unterlassungsgebote an eine Berichterstattung über die Verletzung der Klägerin bei der Hochzeitsreise bzw den Tod ihres Ehegatten sowie dessen Begleitumstände an und setzendie Erkennbarkeit der Klägerin oder ihres tödlich verunglückten Ehemanns voraus.
[14] 1.5. Auch dass der Durchschnittsleservon einer Verletzung der Klägerin ausgehe, wenn dies im Begleittext zwar nicht ausdrücklich angeführt, aber dort erwähnt wird, dass insgesamt 23 Opfer teils schwer verletzt überlebten und sich die Klägerin mit zwei von insgesamt vier Todesopfern in einem Fahrzeug befand, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung (RS0079648).
[15] 1.6. Die Rechtsansichtdes Berufungsgerichts, wonach das Erstgericht mit der Streichung der Wendung „und/“ vor „insbesondere“ dem Urteilsspruch lediglich eine klare und deutliche, aber keine vom Begehren abweichende Fassung gegeben habe, findet ebenfalls Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weil sich Urteilsspruch und Begehren im Wesentlichen decken (vgl RS0039357; RS0037634 [T5]).
[16] 1.7. Der von der Revision geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verstoß gegen § 405 ZPO), der vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde, kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RS0042963 [T45]; RS0106371 [T6]), es sei denn, das Berufungsgericht hätte sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers überhaupt nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst (RS0042963 [T9, T12, T28]; RS0043144; RS0043086). Dies behauptet die Revision gar nicht.
2. Veröffentlichung
[17] 2.1. An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird (RS0077343 [T2] = RS0077338 [T5] = 4 Ob 107/18s). Die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Bildnisveröffentlichung entstanden sind (4 Ob 107/18s).
[18] Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat – abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung – regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0079737 [T15; T16; T18]). Ebenso kommt der Frage, ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, nur bei einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu (RS0042967; RS0079820 [T20]).
[19] 2.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Urteilsveröffentlichung diene dazu, den falschen Eindruck zu beseitigen, die Klägerin habe ihre privaten „Schnappschüsse“ der Beklagten zur Verfügung gestellt und sich damit freiwillig als trauernde Witwe und um ihren Ehemann als Retter zu ehren, der Neugierde und Sensationslust der Leser der Beklagten preisgegeben, ist nicht korrekturbedürftig, zumal dadurch insbesondere der falsche Eindruck des Bildbegleittextes beseitigt wird, der verstorbene Ehemann habe die schwangere Klägerin gerettet und sein Leben für das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes geopfert. Die Veröffentlichung soll gerade diesem unrichtigen Bild entgegenwirken und den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden (zB negative Auswirkungen auf ihre beruflichen Therapeuten-Patienten-Verhältnisse aufgrund des durch die Berichterstattung entstandenen Eindrucks) beseitigen sowie sie vor weiteren solchen Nachteilen bewahren (vgl RS0077294 [T3]).
[20] 2.3. Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte (RS0079737 [T30; T31]). Warum angesichts dieser Judikatur die oben angeführten Argumente nicht auch auf den verstorbenen Ehegatten der Klägerin zutreffen sollen, legt die Revision nicht schlüssig dar.
3. Immaterieller Schadenersatz
[21] 3.1. Gemäß § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG kann der Geschädigte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild erlitten hat. Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet – abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe (RS0077369 [T11; T12]).
[22] 3.2. Die Beklagte bestreitet in der Revision nicht mehr, dass die für eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG erforderliche ernste Beeinträchtigung der Klägerin, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreiten muss (vgl RS0077369), hier vorliegt.
[23] 3.3. Die Beklagte behauptet jedoch, die Artikel der Beklagten seien nicht kausal für die von der Klägerin geltend gemachten Unfallfolgen gewesen, sei doch in mehreren Medien über den Unfall berichtet worden, was vomErstgericht nicht festgestellt worden sei.
[24] In diesem Punkt ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl RS0043603). Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass die Klägerin nach dem Erscheinen von Familie, Freunden und Bekannten – auch in den für sie besonders schwierigen Tagen unmittelbar nach dem Unfall – auf die Artikel angesprochen wurde und es heute noch wird. Auch von Arbeitskollegen und Patienten sowie Fremden (beispielsweise im Spital bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft) wurde und wird sie bis heute auf die konkreten Artikel angesprochen. Die Klägerin befindet sich – sowohl wegen des Unfalls selbst als auch wegen der medialen Berichterstattung darüber – bis dato in psychologischer Behandlung. Dass damit die Artikel der Beklagten gemeint sind, ergibt sich schon daraus, dass das Erstgericht die Berichte anderer Medien im Urteil mit keinem Wort thematisierte. Damit liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
[25] 3.4. Die Revision meint weiter, auch für die Schadenersatzhöhe sei relevant, dass parallel viele Medien gleichzeitig über den Vorfall berichtet hätten und von der Klägerin in Anspruch genommen würden. Immaterieller Schaden sei nicht „teilbar“ und könne nicht einfach „potenziert“ werden.
[26] Selbst wenn man in unterschiedlichen Medien und von unterschiedlichen Medieninhabern veröffentlichte Artikel nicht als separate Verletzungshandlungen, die einen eigenen (getrennten) Schaden begründen, ansehen, sondern eine Solidarhaftung annehmen würde (vgl allgemein dazu St. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko 3 § 89 UrhG Rz 3 ff; Thiele in Thiele/Burgstaller, § 89 UrhG Rz 16; 4 Ob 3/15t), wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Die Beklagte behauptet in ihrer Revision nämlich nicht einmal, die Klägerin hätte den gesamten Schaden von einem oder mehreren Dritten bereits tatsächlich ersetzt bekommen (vgl 6 Ob 210/23k; RS0017435; RS0017345; RS0017310), sondern lediglich, die Klägerin habe „viele in- und ausländische Medien aufgrund der Berichterstattung über den gegenständlichen Unfall geklagt, nach ihren Angaben vielleicht um die 20“. Die vom Berufungsgericht und in der Revision als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich daher nicht.
[27] 3.5. Auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG sind im Medienverfahren als Entschädigung für die erlittene Kränkung zugesprochenen Beträge anzurechnen, um die durch die Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz zu entschärfen (vgl RS0110486 [T2]). Die gebotene Anrechnung ist ein Mittel, die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen zu entschärfen (RS0110487) und erfüllt einen mit der Konsumtion deckungsgleicher Ansprüche vergleichbaren Zweck. Sie stellt sicher, dass keine Mehrfachinanspruchnahme erfolgt. Tatsächlich läge kein Rechtsgrund für jene Leistungen vor, die in Erfüllung desselben Leistungszwecks doppelt erbracht würden (dazu ausführlich 4 Ob 287/97b).
[28] 3.5.1. Die Beklagte vertritt in ihrer Revision die Ansicht, auch nicht rechtskräftige Zusprüche von Entschädigungen in Medienverfahren seien auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG anzurechnen. In der von der Revision zitierten Entscheidung 4 Ob 287/97b hatte der Kläger gar kein strafrechtliches Entschädigungsverfahren eingeleitet, sodass daraus für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen ist. Aus der Darstellung der Beurteilung des Berufungsgerichts in 4 Ob 153/11w ergibt sich, dass das Zivilverfahren erst nach Rechtskraft des Urteils im Medienverfahren eingeleitet wurde. In 4 Ob 132/97h nahm der Oberste Gerichtshof die Anrechnung einer rechtskräftig nach dem Mediengesetz zuerkannten Entschädigung vor (siehe zum Sachverhalt dieser Entscheidung Rechberger/Puschner, Prozessuale Probleme des Verhältnisses der Ansprüche nach §§ 6 ff MedienG und § 87 Abs 2 UrhG, RZ 1998, 219). Gleiches gilt für die Entscheidung 6 Ob 210/23k: Aus der Zusammenschau von Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung ergibt sich eindeutig, dass dort ein im Verfahren nach § 8a MedienG rechtskräftig erfolgter Zuspruch berücksichtigt wurde.
[29] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass (nur) rechtskräftige Zusprüche von Entschädigungen in Medienverfahren auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG anzurechnen seien, findet daher Deckung in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten würde zur Anrechnung von Beträgen führen, die die Geschädigte – abhängig vom Ausgang des noch nicht rechtskräftigen Medienverfahrens womöglich – letztlich gar nicht erhält.
[30] 3.5.2. Soweit die Beklagte behauptet, die Anrechnung sei nunmehr aufgrund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Rechtskraft des Medienurteils vorzunehmen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berücksichtigung von erst nach Schluss der Verhandlung eingetretenen Tatumständen wegen des Neuerungsverbots unzulässig ist (§ 504 Abs 2 ZPO). Solche Umstände können nur im Weg einer Feststellungsklage oder – nach Bewilligung der Exekution – einer Oppositionsklage geltend gemacht werden (Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 182; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 503 ZPO Rz 88; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKomm § 504 ZPO Rz 9; ausf Klicka in Fasching/Konecny 3 § 411 ZPO Rz 95 ff).
4. Kosten
[31] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO, die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)