OGH 4Ob287/97b; 4Ob153/11w; 6Ob210/23k; 6Ob43/24b; 6Ob118/24g (RS0110486)

OGH4Ob287/97b; 4Ob153/11w; 6Ob210/23k; 6Ob43/24b; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.

Normen

MedienG §6 ff
UrhG §87 Abs2

4 Ob 287/97bOGH12.08.1998

Veröff: SZ 71/131

4 Ob 153/11wOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T1); Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T2)

6 Ob 210/23kOGH26.04.2024

Beisatz: Keine Spezialität zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und §§ 6 ff MedienG. (T3)

6 Ob 43/24bOGH15.05.2024

Beisatz wie T3

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00287_97B0000_001

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