OGH 4Ob287/97b; 4Ob153/11w; 6Ob210/23k; 6Ob118/24g (RS0110487)

OGH4Ob287/97b; 4Ob153/11w; 6Ob210/23k; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Die gebotene wechselweise Anrechnung erwirkter Entschädigungen entschärft die durch eine solche Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz.

Normen

MedienG §6 ff
UrhG §87 Abs2

4 Ob 287/97bOGH12.08.1998

Veröff: SZ 71/131

4 Ob 153/11wOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T1)

6 Ob 210/23kOGH26.04.2024

Beisatz: Dies gilt auch fürden Ersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO iVm § 29 DSG sowohl im Verhältnis zur Entschädigung nach dem Mediengesetz als auch zum Ersatz für die in keinem Vermögensnachteil bestehenden Nachteile nach dem Bildnisschutz. (T2)

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00287_97B0000_002

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