4 Ob 287/97b | OGH | 12.08.1998 |
Veröff: SZ 71/131 |
4 Ob 153/11w | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T1) |
6 Ob 210/23k | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz: Dies gilt auch fürden Ersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO iVm § 29 DSG sowohl im Verhältnis zur Entschädigung nach dem Mediengesetz als auch zum Ersatz für die in keinem Vermögensnachteil bestehenden Nachteile nach dem Bildnisschutz. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00287_97B0000_002
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