OGH 4Ob342/64; 4Ob337/65; 4Ob184/97f; 4Ob214/00z; 4Ob266/05d; 4Ob52/11t; 4Ob82/11d; 4Ob51/12x; 4Ob224/14s; 6Ob2/17p; 6Ob118/24g (RS0078020)

OGH4Ob342/64; 4Ob337/65; 4Ob184/97f; 4Ob214/00z; 4Ob266/05d; 4Ob52/11t; 4Ob82/11d; 4Ob51/12x; 4Ob224/14s; 6Ob2/17p; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des § 78 UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. Nicht nur bei der Frage, ob durch die Verbreitung des Bildes berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sondern auch bei der Frage, wer der Abgebildete ist, ist nicht nur das Bild für sich allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt ist, zu berücksichtigen.

Normen

UrhG §78

4 Ob 342/64OGH20.10.1964

Veröff: SZ 37/148 = EvBl 1965/148 S 210 = ÖBl 1965,49

4 Ob 337/65OGH20.05.1965

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 342/64

4 Ob 184/97fOGH23.09.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/183

4 Ob 214/00zOGH13.09.2000

Vgl auch; nur: Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des § 78 UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. (T1)

4 Ob 266/05dOGH14.03.2006
4 Ob 52/11tOGH10.05.2011

Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: oder aus anderen charakteristischen Merkmalen. (T2)<br/>Beisatz: Die Beurteilung der Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T3)

4 Ob 82/11dOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Beurteilung der Erkennbarkeit ist eine revisible Rechtsfrage. (T4)

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, siehe RS0127780. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/55

4 Ob 224/14sOGH16.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfung der Erkennbarkeit auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten. (T6)<br/>

6 Ob 2/17pOGH30.01.2017

Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln. (T7)

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19641020_OGH0002_0040OB00342_6400000_001

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