OGH 4Ob335/66; 4Ob343/73; 4Ob340/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob327/81; 4Ob409/83; 4Ob99/88; 4Ob61/89; 4Ob126/89; 4Ob163/89; 4Ob112/90; 4Ob160/90; 4Ob5/91; 4Ob92/91; 4Ob18/93; 4Ob95/93; 4Ob109/94; 4Ob2364/96t; 4Ob34/97x; 4Ob56/97g; 4Ob47/97h; 6Ob295/97v; 4Ob187/98y; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob244/98w; 6Ob254/98s; 4Ob45/99t; 6Ob208/98a; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 4Ob343/98i; 4Ob213/99y; 4Ob1/00a; 4Ob60/00b; 4Ob48/00p; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob161/00f; 4Ob164/00x; 4Ob187/00d; 6Ob284/00h; 6Ob325/00p; 6Ob320/00b; 6Ob97/01k; 4Ob79/01y; 6Ob124/01f; 7Ob290/01z; 6Ob296/02a; 4Ob258/02y; 1Ob303/02v; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob204/03h; 7Ob249/03y; 4Ob18/04g; 7Ob25/05k; 6Ob295/03f; 2Ob34/05x; 6Ob219/05p; 6Ob11/06w; 9ObA32/06f; 4Ob105/06d; 3Ob160/06k; 4Ob97/07d; 6Ob112/09b; 4Ob112/10i; 6Ob192/10v; 4Ob91/11b; 6Ob245/11i; 4Ob127/15b; 4Ob211/19m; 6Ob32/21f; 4Ob138/22f; 6Ob216/22s; 6Ob77/22z; 6Ob118/24g (RS0079648)

OGH4Ob335/66; 4Ob343/73; 4Ob340/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob327/81; 4Ob409/83; 4Ob99/88; 4Ob61/89; 4Ob126/89; 4Ob163/89; 4Ob112/90; 4Ob160/90; 4Ob5/91; 4Ob92/91; 4Ob18/93; 4Ob95/93; 4Ob109/94; 4Ob2364/96t; 4Ob34/97x; 4Ob56/97g; 4Ob47/97h; 6Ob295/97v; 4Ob187/98y; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob244/98w; 6Ob254/98s; 4Ob45/99t; 6Ob208/98a; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 4Ob343/98i; 4Ob213/99y; 4Ob1/00a; 4Ob60/00b; 4Ob48/00p; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob161/00f; 4Ob164/00x; 4Ob187/00d; 6Ob284/00h; 6Ob325/00p; 6Ob320/00b; 6Ob97/01k; 4Ob79/01y; 6Ob124/01f; 7Ob290/01z; 6Ob296/02a; 4Ob258/02y; 1Ob303/02v; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob204/03h; 7Ob249/03y; 4Ob18/04g; 7Ob25/05k; 6Ob295/03f; 2Ob34/05x; 6Ob219/05p; 6Ob11/06w; 9ObA32/06f; 4Ob105/06d; 3Ob160/06k; 4Ob97/07d; 6Ob112/09b; 4Ob112/10i; 6Ob192/10v; 4Ob91/11b; 6Ob245/11i; 4Ob127/15b; 4Ob211/19m; 6Ob32/21f; 4Ob138/22f; 6Ob216/22s; 6Ob77/22z; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
KSchG §5j
UWG §7 E1

4 Ob 335/66OGH12.12.1966

Veröff: ÖBl 1967,66

4 Ob 343/73OGH04.01.1974

Beisatz: Semperit-Schwimmreifen. (T1) Veröff: ÖBl 1974,114

4 Ob 340/74OGH15.10.1974
4 Ob 354/77OGH28.06.1977
4 Ob 322/79OGH10.04.1979
4 Ob 327/81OGH24.03.1981
4 Ob 409/83OGH24.01.1984

Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. (T2)

4 Ob 99/88OGH10.01.1989
4 Ob 61/89OGH10.10.1989
4 Ob 126/89OGH05.12.1989

Veröff: SZ 62/192

4 Ob 163/89OGH20.02.1990
4 Ob 112/90OGH11.09.1990

Veröff: MR 1991,34

4 Ob 160/90OGH20.11.1990

Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78

4 Ob 5/91OGH29.01.1991

Auch; Beis wie T3

4 Ob 92/91OGH22.10.1991

Beis wie T3; Beisatz: Die Beantwortung dieser Frage hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, dass sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (T4) Veröff: MR 1991,245 (Korn)

4 Ob 18/93OGH23.03.1993

Beisatz: Hier: Yellow press. (T5) Veröff: WBl 1993,300

4 Ob 95/93OGH29.06.1993
4 Ob 109/94OGH04.10.1994

Beis wie T3

4 Ob 2364/96tOGH17.12.1996

Auch

4 Ob 34/97xOGH25.02.1997

Auch

4 Ob 56/97gOGH08.04.1997
4 Ob 47/97hOGH18.03.1997
6 Ob 295/97vOGH17.12.1997

Veröff: SZ 70/267

4 Ob 187/98yOGH14.07.1998

Auch; Beis wie T3

6 Ob 212/98iOGH10.09.1998
6 Ob 304/98vOGH26.11.1998
6 Ob 244/98wOGH26.11.1998

Beisatz: Unvollständiges Zitat aus Gerichtsentscheidung. (T6)

6 Ob 254/98sOGH26.11.1998
4 Ob 45/99tOGH23.02.1999

Auch

6 Ob 208/98aOGH25.02.1999
6 Ob 21/99bOGH25.02.1999

Veröff: SZ 72/39

6 Ob 289/98pOGH25.03.1999
4 Ob 72/99pOGH01.06.1999

Auch

4 Ob 343/98iOGH13.07.1999

Auch

4 Ob 213/99yOGH19.10.1999

Auch

4 Ob 1/00aOGH01.02.2000

Auch

4 Ob 60/00bOGH14.03.2000

Auch

4 Ob 48/00pOGH12.04.2000

Auch

4 Ob 84/00gOGH12.04.2000

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)

4 Ob 55/00tOGH14.03.2000

Auch

4 Ob 161/00fOGH15.06.2000

Auch

4 Ob 164/00xOGH15.06.2000

Auch

4 Ob 187/00dOGH18.07.2000

Auch

6 Ob 284/00hOGH14.12.2000

Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T9)

6 Ob 325/00pOGH17.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10)

6 Ob 320/00bOGH17.01.2001

Auch

6 Ob 97/01kOGH16.05.2001

Auch; Beis wie T9

4 Ob 79/01yOGH14.05.2001

Beisatz: Hier: Mit der Bezeichnung "bunte Pleite" und verschrobener wie egomanischer Verleger und dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt; ebenso überschreitet der Vorwurf der Herausgabe einer grellen, überzeichnenden, sensationslüsternen Zeitung die zulässige Grenze; ebenso unzulässig die Behauptung, der Geschäftsführer habe mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt denn dadurch werden diesem in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen, unterstellt. (T11)

6 Ob 124/01fOGH21.06.2001

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 290/01zOGH19.12.2001

Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T12); Veröff: SZ 74/203

6 Ob 296/02aOGH23.01.2003

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 258/02yOGH21.01.2003

Beis wie T3

1 Ob 303/02vOGH28.02.2003

Beis wie T12; Beisatz: Da es auf den Gesamteindruck ankommt, ist es nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen beziehungsweise logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat. (T13); Veröff: SZ 2003/20

6 Ob 315/02wOGH20.03.2003
6 Ob 79/03sOGH21.05.2003
4 Ob 204/03hOGH21.10.2003

Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T16)

7 Ob 249/03yOGH10.11.2003

Auch; Beis wie T15

4 Ob 18/04gOGH10.02.2004

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T17)

7 Ob 25/05kOGH16.02.2005

Beis wie T15

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T18)

2 Ob 34/05xOGH22.09.2005

Auch; Beisatz: Der Unternehmer muss im Rahmen von „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen. (T19)

6 Ob 219/05pOGH03.11.2005

Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T20)

6 Ob 11/06wOGH16.02.2006
9 ObA 32/06fOGH29.03.2006

Auch; Beis wie T8

4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T21)

3 Ob 160/06kOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nichts anderes zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T22)

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007
6 Ob 112/09bOGH02.07.2009

Beisatz: Hier: Die Beklagte meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 6/08h (RS0123503), für den Fall, dass mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden könnten, sei von der für „den Angeklagten" günstigeren Variante auszugehen. Auf diesen Grundsatz habe das Rekursgericht nicht ausreichend Bedacht genommen. Diese Entscheidung erging in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren. Wesentliches Begründungselement war § 14 StPO nF und der dort festgeschriebene Grundsatz „in dubio pro reo". (T23)<br/>Beisatz: Ein Grundsatz „in dubio pro reo" existiert für das Zivilverfahren nicht. (T24)

4 Ob 112/10iOGH13.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T25)

6 Ob 192/10vOGH17.12.2010

Vgl

4 Ob 91/11bOGH19.10.2011

Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17

6 Ob 245/11iOGH21.12.2011

Vgl auch; Beis wie T25

4 Ob 127/15bOGH22.09.2015

Beis wie T14; Beis wie T17

4 Ob 211/19mOGH21.02.2020

Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10

6 Ob 32/21fOGH15.03.2021

Beis wie T2

4 Ob 138/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T7; Beis nur wie T10; Beis nur wie T14; Beisatz: Hier: „enorm unter Druck setzen“ und „erpresserische“ Methoden. (T26)<br/>Beisatz: Hier: er eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T27)

6 Ob 216/22sOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung bei Anwendung der Unklarheitenregel: RS0121107. (T28)

6 Ob 77/22zOGH17.02.2023

Vgl; Beisatz: Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T29); Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. (T30)

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19661212_OGH0002_0040OB00335_6600000_003

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