OGH 4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob97/17v; 4Ob107/18s; 6Ob118/24g (RS0077343)

OGH4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob97/17v; 4Ob107/18s; 6Ob118/24g8.10.2024

Rechtssatz

Kann die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhanges, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse am Veröffentlichungsbegehren.

Normen

UrhG §85 Abs1

4 Ob 360/86OGH26.04.1988

Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87

4 Ob 133/89OGH21.11.1989

Vgl auch; Veröff: MR 1990,58 (Polly)

4 Ob 112/92OGH15.12.1992

Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39

4 Ob 95/98vOGH21.04.1998

Auch

4 Ob 233/08fOGH24.02.2009

Vgl

4 Ob 153/11wOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung muss geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind. (T1)

4 Ob 98/15pOGH17.11.2015

Auch

4 Ob 97/17vOGH21.12.2017

Auch

4 Ob 107/18sOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. (T2)

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00360_8600000_001

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