Rechtssatz
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
6 Ob 228/00y | OGH | 23.11.2000 |
Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Berufswechsel. (T2) |
1 Ob 2/02d | OGH | 29.01.2002 |
Beisatz: Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T3) |
7 Ob 205/03b | OGH | 10.09.2003 |
Auch; nur: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. (T4) |
2 Ob 208/06m | OGH | 14.06.2007 |
Auch; nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. (T5) |
7 Ob 197/07g | OGH | 12.03.2008 |
nur T1; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T7) |
7 Ob 97/08b | OGH | 15.05.2008 |
Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/64 |
5 Ob 161/09a | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9)<br/>Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T10) |
8 Ob 91/10f | OGH | 25.01.2011 |
Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T11) |
4 Ob 178/11x | OGH | 20.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12) |
1 Ob 75/12d | OGH | 24.05.2012 |
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T13) |
6 Ob 80/13b | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T14) |
6 Ob 164/13f | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf. (T15) |
10 Ob 59/14w | OGH | 21.10.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T16) |
9 Ob 29/17f | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beisatz: Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters. (T17)<br/>Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T18) |
5 Ob 25/19s | OGH | 31.07.2019 |
nur T1; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T17 |
3 Ob 74/24i | OGH | 23.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T4: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (§ 1 Abs 1 Z 1 ZDG iVm Art 9a Abs 4 B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00116_00B0000_001
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