OGH 6Ob116/00b; 6Ob228/00y; 1Ob2/02d; 2Ob108/02z; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 1Ob112/04h; 7Ob210/05s; 7Ob13/06x; 2Ob208/06m; 1Ob119/07t; 7Ob197/07g; 7Ob97/08b; 5Ob161/09a; 4Ob91/10a; 10Ob49/10v; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 6Ob164/13f; 1Ob44/14y; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 4Ob138/15w; 1Ob83/15k; 10Ob60/16w; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 3Ob47/18k; 1Ob38/18x; 4Ob1/18b; 9Ob56/18b; 2Ob211/18w; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 9Ob77/19t; 9Ob39/20f; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 10Ob12/22w; 2Ob20/23i; 3Ob74/24i; 4Ob30/24a; 7Ob125/24v (RS0113751)

OGH6Ob116/00b; 6Ob228/00y; 1Ob2/02d; 2Ob108/02z; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 1Ob112/04h; 7Ob210/05s; 7Ob13/06x; 2Ob208/06m; 1Ob119/07t; 7Ob197/07g; 7Ob97/08b; 5Ob161/09a; 4Ob91/10a; 10Ob49/10v; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 7Ob140/11f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 6Ob80/13b; 6Ob164/13f; 1Ob44/14y; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 4Ob138/15w; 1Ob83/15k; 10Ob60/16w; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 3Ob47/18k; 1Ob38/18x; 4Ob1/18b; 9Ob56/18b; 2Ob211/18w; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 9Ob77/19t; 9Ob39/20f; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 1Ob108/21w; 10Ob12/22w; 2Ob20/23i; 3Ob74/24i; 4Ob30/24a; 7Ob125/24v23.9.2024

Rechtssatz

Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Normen

ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1

6 Ob 116/00bOGH28.06.2000
6 Ob 228/00yOGH23.11.2000

Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Berufswechsel. (T2)

1 Ob 2/02dOGH29.01.2002

Beisatz: Sollte sich ergeben, dass der Entschluss des Vaters, in ein - möglicherweise unsicheres, weil befristetes - Dienstverhältnis (Probedienstverhältnis) zu wechseln, unter den konkreten Umständen noch als mit dem Maßstab eines pflichtgemäßen und rechtschaffenen Familienvaters vereinbar anzusehen war, wäre der Vater jedenfalls gehalten gewesen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Kinder durch andere Maßnahmen zu minimieren und zumindest eine nahezu sein gesamtes Vermögen aufzehrende Investition so lange aufzuschieben, bis über das weitere Schicksal seines Arbeitsplatzes Klarheit herrscht. (T3)

2 Ob 108/02zOGH23.05.2002
7 Ob 205/03bOGH10.09.2003

Auch; nur: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. (T4)

7 Ob 194/03kOGH10.11.2003
1 Ob 112/04hOGH22.02.2005

Auch; nur T4

7 Ob 210/05sOGH19.10.2005
7 Ob 13/06xOGH26.04.2006

nur T4

2 Ob 208/06mOGH14.06.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Bemühungen des Unterhaltsschuldners, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ausreichend sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. (T5)

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008
7 Ob 197/07gOGH12.03.2008

nur T1; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T7)

7 Ob 97/08bOGH15.05.2008

Auch; nur: Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster rechtsgetreuer Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/64

5 Ob 161/09aOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9)<br/>Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T10)

4 Ob 91/10aOGH08.06.2010

Auch; nur T1

10 Ob 49/10vOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T9

8 Ob 27/10vOGH21.12.2010

Vgl auch; Beis wie T9

8 Ob 91/10fOGH25.01.2011

Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T11)

7 Ob 140/11fOGH28.09.2011

Auch; nur T4

4 Ob 178/11xOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T12)

1 Ob 75/12dOGH24.05.2012

Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T13)

9 Ob 5/13wOGH24.04.2013
6 Ob 80/13bOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T14)

6 Ob 164/13fOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf. (T15)

1 Ob 44/14yOGH27.03.2014

Auch

10 Ob 59/14wOGH21.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T16)

10 Ob 22/15fOGH28.04.2015

Auch

4 Ob 138/15wOGH11.08.2015

Vgl auch

1 Ob 83/15kOGH22.10.2015

Auch; nur T4

10 Ob 60/16wOGH11.10.2016

Vgl auch

1 Ob 118/17kOGH28.06.2017

Auch

9 Ob 29/17fOGH24.05.2017

Auch; Beisatz: Maßstab der Anspannungstheorie ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters. (T17)<br/>Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T18)

3 Ob 47/18kOGH21.03.2018

Auch; nur T1; Beis wie T10

1 Ob 38/18xOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T9

4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Vgl

9 Ob 56/18bOGH27.09.2018
2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

nur T4; Veröff: SZ 2019/53

5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

nur T1; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T17

7 Ob 190/19wOGH16.12.2019

nur T1

9 Ob 77/19tOGH22.01.2020
9 Ob 39/20fOGH26.08.2020

Vgl

10 Ob 2/21yOGH26.02.2021

nur T4

8 Ob 59/21sOGH25.06.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9

1 Ob 108/21wOGH07.09.2021
10 Ob 12/22wOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T9

2 Ob 20/23iOGH20.04.2023

Beisatz nur wie T17

3 Ob 74/24iOGH23.05.2024

vgl; Beisatz wie T4: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (§ 1 Abs 1 Z 1 ZDG iVm Art 9a Abs 4 B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden. (T19)

4 Ob 30/24aOGH23.05.2024

vgl; Beisatz wie T18

7 Ob 125/24vOGH23.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00116_00B0000_001

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