OGH 6Ob164/13f

OGH6Ob164/13f30.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A***** G*****, geboren am 14. Oktober 1999, und der mj K***** G*****, geboren am 11. Dezember 2000, über den Revisionsrekurs des Kindesvaters H***** S*****, vertreten durch Dr. Bärbel Humitsch, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Mai 2013, GZ 3 R 80/13v‑127, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 18. März 2013, GZ 2 P 152/03t‑114, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00164.13F.0930.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

1.1. Dass der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können, und alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen muss, widrigenfalls er so behandelt wird, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047686).

1.2. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (6 Ob 116/00b).

2.1. Grundsätzlich sind vom Unterhaltspflichtigen getroffene Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren (RIS‑Justiz RS0113752).

2.2. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass dann, wenn ein Unternehmen lange Zeit passiv ist, der Unterhaltspflichtige als Unternehmer zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen ist. In weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird (RIS‑Justiz RS0105668).

2.3. In der Auffassung der Vorinstanzen, diese Entscheidung sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Kindesvater nach den Feststellungen des Erstgerichts als Landwirt nur ein monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR erzielen kann, während er in seinem gelernten Beruf als Bau‑ und Möbeltischler ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR erzielen könnte, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

3. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte