OGH 4Ob87/97s; 9Ob76/99p; 2Ob207/99a; 2Ob112/98d; 6Ob182/99d; 8Ob192/99i; 9Ob20/00g; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 9Ob238/01t; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob125/03p; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 2Ob78/06v; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 7Ob175/16k; 10Ob8/18a; 3Ob107/20m; 9Ob99/22g; 3Ob193/22m; 9Ob54/23s; 4Ob109/24v (RS0107605)

OGH4Ob87/97s; 9Ob76/99p; 2Ob207/99a; 2Ob112/98d; 6Ob182/99d; 8Ob192/99i; 9Ob20/00g; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 9Ob238/01t; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob125/03p; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 2Ob78/06v; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 7Ob175/16k; 10Ob8/18a; 3Ob107/20m; 9Ob99/22g; 3Ob193/22m; 9Ob54/23s; 4Ob109/24v22.10.2024

Rechtssatz

Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Normen

PGH §1
PHG §2
PHG §5

4 Ob 87/97sOGH08.04.1997

Veröff: SZ 70/61

9 Ob 76/99pOGH14.04.1999

Auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T2)

2 Ob 207/99aOGH26.08.1999

Auch; nur: Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T3)

2 Ob 112/98dOGH23.09.1999

nur T3

6 Ob 182/99dOGH15.12.1999

Vgl

8 Ob 192/99iOGH11.05.2000

Veröff: SZ 73/78

9 Ob 20/00gOGH06.09.2000

nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T4)

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes. (T5) Veröff: SZ 74/62

10 Ob 19/01vOGH30.10.2001

Beisatz: Hier: Explosion einer Fruchtsaftflasche. (T6)

9 Ob 238/01tOGH24.10.2001

Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)

1 Ob 169/02pOGH30.09.2002

Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T8)

10 Ob 98/02pOGH22.10.2002

Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T9)<br/>Beisatz: Fehlerhaft im Sinne des PHG ist ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet. (T10)

7 Ob 125/03pOGH01.10.2003

Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. (T11)<br/>Beis wie T7

6 Ob 73/04kOGH23.09.2004

Auch

3 Ob 106/05tOGH27.07.2005

nur T1

2 Ob 78/06vOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 PHG hat jeder, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Körperschaden oder Sachschaden erleidet, demnach auch der außerhalb der Absatzkette stehende Dritte („innocent bystander"), Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller des Produktes. (T12)<br/>Veröff: SZ 2006/160

6 Ob 162/05zOGH21.06.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Holzlasur war entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/98

6 Ob 182/09xOGH12.11.2009

Vgl auch; nur T3; Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine Verbrennungen. (T14)

9 Ob 60/09bOGH30.06.2010

nur T9; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/77

1 Ob 62/11sOGH28.04.2011

nur T1; Beis wie T5 nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)

1 Ob 216/11pOGH24.11.2011

Vgl auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T17)<br/>Beis wie T15; Beisatz: Hier: Personenaufzug mit selbstschließender Tür. (T18)

6 Ob 215/11bOGH13.09.2012

Beisatz: Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. (T19) Beisatz: Hier: Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T20)<br/>Veröff: SZ 2012/88

3 Ob 8/14vOGH08.04.2014

Auch

3 Ob 168/14yOGH22.10.2014

Vgl; Beis T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T21)

9 Ob 77/15mOGH26.07.2016

Auch; nur 17; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T22)

7 Ob 175/16kOGH30.11.2016

Auch; nur T11; Veröff: SZ 2016/132

10 Ob 8/18aOGH20.02.2018

Auch; nur T3; Beisatz: Ebenfalls eine Rechtsfrage betrifft die Beurteilung, ob das Produkt aufgrund ungenügender Warnhinweise fehlerhaft ist, weil die Gebrauchsinformation für Laien nicht genügend verständlich ist. (T23)

3 Ob 107/20mOGH04.11.2020

Beis wie T17; Beisatz: Hier: Müsliriegel. (T24)

9 Ob 99/22gOGH24.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Sektflasche. (T25)

3 Ob 193/22mOGH15.12.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterdachbahn. (T26)

9 Ob 54/23sOGH18.10.2023

vgl; nur T17<br/>Beisatz: Hier: Hüftprothese. (T27)

4 Ob 109/24vOGH22.10.2024

Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0040OB00087_97S0000_001

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