OGH 6Ob215/11b

OGH6Ob215/11b13.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj A* S*, geboren am 24. April 2005, vertreten durch die Eltern 1. M* S*, 2. U* S*, alle *, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. H* KG, *, 2. K* G*, beide vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 90.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. August 2011, GZ 1 R 157/11i-34, mit dem das „Endurteil“ des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Mai 2011, GZ 6 Cg 82/10m‑30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E101852

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als

TEILZWISCHENURTEIL

zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 90.000 EUR samt 4 % Zinsen zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung der Höhe nach, jene über das Feststellungsbegehren und die Kostenentscheidung bleiben dem Endurteil vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, füllt bereits seit längerer Zeit mit Kohlensäure versetztes Tafelwasser unter der Markenbezeichnung „B*“ in aus Glas gefertigte 1‑Liter‑Mehrwegflaschen ab.

Am 22. 6. 2009 kauften die Eltern des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt etwa vier Jahre alt war, in einem Supermarkt in H* mehrere Flaschen Tafelwasser „B*“, die sie sowohl im Büro als auch in der Küche (in einem Schrankauszug) ihrer Wohnung lagerten.

Am 24. 6. 2009 kehrte die Mutter des Klägers mit diesem gegen 9:10 Uhr von einem neuerlichen Einkauf im Supermarkt mit dem PKW nach Hause zurück; sie öffnete dem Kläger die Seitentüre, damit er von der Garage ins Haus hineingehen konnte, und beschäftigte sich in weiterer Folge mit dem Ausladen der Einkäufe. Währenddessen lief der Kläger in die Küche und holte eine Tafelwasserflasche „B*“ aus dem Schrankauszug, weil er Durst hatte. Diese Flasche war zuvor bereits geöffnet worden; es fehlten zumindest 0,15 bis 0,2 Liter Tafelwasser. Die Flasche wies ansonsten weder qualitative Unzulänglichkeiten noch (Vor‑)Schädigungen auf.

Der Kläger hielt die von ihm aus der Küche geholte Flasche mit beiden Händen am Flaschenhals fest, lief damit in den Flur der Wohnung und wartete auf seine Mutter, damit diese ihm den Verschluss der Flaschen aufdrehen würde. Der etwa 1,04 m große Kläger stand dabei seitlich neben einem Schuhschrank, dessen Oberkante sich in einer Höhe von rund 0,75 m befand. Als die Mutter des Klägers die Einkäufe ins Haus trug und den Kläger mit der Flasche in Händen im Flur stehen sah, forderte sie ihn auf, die Flasche abzustellen und auf sie zu warten, bis sie fertig wäre; sie wollte zuvor noch die restlichen Einkäufe ins Haus tragen. Daraufhin versuchte der Kläger mit Schwung, die Flasche auf dem Schuhschrank abzustellen, wobei er mit der Flasche stark beziehungsweise kräftig am Schrank anstieß.

Als Folge davon brach die Flasche, der Druck innerhalb der Flasche fiel aufgrund dieses Bruchs schlagartig auf atmosphärischen Druck ab, das gelöste und nun überschüssige CO2 wurde gasförmig, entwich stoßartig und trieb den Flascheninhalt, also das Tafelwasser, mit erheblicher kinetischer Energie und großer Geschwindigkeit auseinander. Die Flasche zerbarst dabei explosionsartig, wodurch insbesondere kleinere Glasscherben beziehungsweise Glassplitter auf erhebliche Geschwindigkeit beschleunigt wurden. Ein oder mehrere Splitter beziehungsweise Scherben verletzten den Kläger am rechten Auge.

Am 24. 9. 2009 herrschte am Wohnort des Klägers und seiner Eltern niederschlagreiches Wetter, die Außentemperatur lag tagsüber erheblich unter 20 Grad Celsius. Der CO2‑Sättigungsdruck des Tafelwassers in der Flasche lag bei einem gegebenen CO2‑Gehalt von etwa 6,5 bis 6,8 g/l bei etwa 2,8 bis 3 bar. In der Flasche herrschte damit kein ihre Druckfestigkeit übersteigender Überdruck vor. Ohne das Anschlagen der Flasche am Schuhschrank wäre es daher nicht zu ihrem Zerbersten gekommen. Das explosionsartige Bersten der Flasche war somit letztlich eine Folge des Anstoßes und wäre nicht selbstständig aufgetreten. Es passiert allerdings häufig, nahezu täglich, dass eine Wasserflasche mit mit Kohlensäure versetztem Wasser explosionsartig zerbirst, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen wird; dies war den Beklagten auch bereits vor diesem Vorfall bekannt. Dennoch wies beziehungsweise weist das Etikett der Tafelwasserflasche „B*“ weder damals noch heute irgendwelche Warnhinweise auf diese mögliche Gefahr noch sonstige Informationen darüber auf.

Die Vorinstanzen wiesen das auf das Produkthaftungsgesetz, auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und auf alle nur erdenklichen Rechtsgründe gestützte Schadenersatzbegehren des Klägers bereits dem Grunde nach ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

In der Sache selbst verneinte das Berufungsgericht einen Konstruktionsfehler der Tafelwasserflasche der Beklagten; Glasflaschen würden seit Jahrzehnten tagtäglich und millionenfach für gashaltige Flüssigkeiten verwendet, es komme jedoch, wie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zeige, nur äußerst selten zu Schäden infolge Bersten dieser Glasflaschen. Einen Produktionsfehler mache der Kläger tatsächlich gar nicht geltend. Auch ein Instruktionsfehler liege nicht vor, weil eine massive mechanische Einwirkung des Klägers auf die Flasche zu deren Bruch geführt habe und es erst in weiterer Folge zu einem explosionsartigen Bersten gekommen sei; jeder Benutzer von Glasflaschen wisse aber, dass diese zerbrechlich seien, wobei auch jeder Verbraucher von kohlesäurehaltigem Tafelwasser wisse, dass derartige Flaschen unter Druck stünden. Zu den berechtigten Sicherheitserwartungen gehöre es zwar, dass eine Getränkeflasche nicht von sich aus etwa in der Hand explodiere, nicht aber, dass die mit einem kohlesäurehaltigem Getränk gefüllte Flasche bei einem von außen herbeigeführten Glasbruch ohne jede Gefahr durch Glassplitter breche. Eine Verpflichtung des Herstellers zur Warnung vor den Folgen eines heftigen Anstoßes der Flasche würde zur Überspannung dessen Instruktionspflichten führen. Schließlich hätten die Beklagten auch nicht gegen die Produktbeobachtungspflicht verstoßen, hätten sie doch ohnehin von der Gefahr des explosionsartigen Berstens der Flasche nach einem Glasbruch gewusst.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.

1. Der Kläger stützt sich in seiner Revision primär auf eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht der Beklagten.

1.1. In Österreich hat die Produktbeobachtungs-pflicht in der Rechtsprechung bislang keine größere Rolle gespielt; es liegen dazu nur vereinzelte Aussagen des Obersten Gerichtshofs dazu vor:

1.1.1. So bestätigte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Os 127/70 EvBl 1971/186 die Verurteilung eines Herstellers von Dauerbrandöfen, der des „Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens“ schuldig erkannt worden war, weil er es unterlassen hatte, die Benützer ihrer gefährlichen Geräte (defekte und fehlkonstruierte Drosselklappen, wodurch es zu Kohlenmonoxidvergiftungen und Todesfällen bei Benutzern der Öfen gekommen war) zu warnen beziehungsweise die gefährlichen Geräte auszutauschen. Konkret wurde ausgeführt:

Im gegebenen Fall handelt es sich um ein so genanntes unechtes Unterlassungsdelikt, bei welchem die Tatsache, dass eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, für sich allein naturgemäß noch nicht hinreicht, um die Rechtsgutverletzung jedem Handlungsfähigen als Unrecht zur Last legen zu können. Eine Pflicht, überall helfend einzugreifen, gibt es ja nicht. Es muss darum zur Begründung der Verantwortlichkeit ein besonderer Rechtsgrund vorliegen, der den Unterlassungstäter zum Handeln verpflichtet hätte. Ihn muss also eine 'Garantiepflicht' treffen, so etwa die ihm ingerent aus einer Vorhandlung erwachsene Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle. Unter dieser Voraussetzung muss er nämlich dafür sorgen, dass sich die von ihm objektiv pflichtwidrig und über das tolerierte ('sozialübliche') Risiko hinaus geschaffene nahe Gefahr nicht in einen tatbestandsmäßigen Schadenserfolg umsetzt […]. Auch in Ansehung der bereits früher hergestellten und ausgelieferten, nicht minder gefährlichen 'B-Automat-Regler' traf die Beschwerdeführer vom Zeitpunkt ihrer positiven Kenntnis um deren Gefährlichkeit die Pflicht, die bestehende Gefahr ‑ und zwar, wie schon mehrmals erwähnt, etwa durch Warnung der Benützer oder durch Austausch der Geräte zu paralysieren.

 

1.1.2. In der Entscheidung 7 Ob 544/88 wurde eine Produktbeobachtungspflicht im Ergebnis verneint (vgl Sack, Probleme des Produkthaftungsgesetzes unter Berücksichtigung der EG-Produkthaftungsrichtlinie [Teil II], JBl 1989, 695; Karollus, Produkthaftung in Verhandlungen des Zwölften Österreichischen Juristentages II/2 [1995], 47 FN 48; Welser/Rabl, PHG2 [2004] § 5 Rz 58). Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Geht man von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Untergerichte aus, so kommt eine Haftung der Beklagten, aus welchem Grund auch immer, nicht in Frage. Sowohl für die so genannte Produzentenhaftung (nach der seinerzeitigen Rechtslage) als auch für die vertragliche Haftung des Herstellers gegenüber seinem Abnehmer ist ein Verschulden des Schädigers Voraussetzung. Das Verschulden kann aber nur nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes beurteilt werden. Der Hersteller kann nicht Jahre nach Herstellung und Übergabe des Werkes deshalb zur Verantwortung gezogen werden, weil wesentlich spätere technische Erkenntnisse eine andere Art der Herstellung als zweckmäßig erscheinen lassen. Dies gilt auch für die Warnpflicht des Unternehmers. Auch hier kann man vom Unternehmen nur die Bedachtnahme auf Gefahren verlangen, die einem Unternehmer zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes bekannt sein mussten. Der Unternehmer hat seinem Auftraggeber nur jene Sicherheitsvorkehrungen nahezulegen, die nach dem Standpunkt der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes geboten sind. Nach den getroffenen Feststellungen wurde nicht nur die Liftanlage dem damaligen Stand der Technik entsprechend errichtet, sondern waren zusätzliche Schutzvorkehrungen nach dem damaligen Wissensstand weder geboten noch üblich. Es kann daher kein Verschulden der Erstbeklagten begründen, wenn sie damals die Erstklägerin nicht auf die Notwendigkeit einer Verkleidung der Liftstützen hingewiesen hat.

 

Die Haftung des Liftbetreibers war allerdings im Vorprozess wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bejaht worden (3 Ob 576/82).

1.1.3. In zwei Folgeentscheidungen wurde die Auffassung, dass eine Produzentenhaftung nur nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes beurteilt werden könne, bekräftigt (8 Ob 556/92; 10 Ob 156/97g).

1.1.4. In der Entscheidung 2 Ob 309/99a setzte sich der Oberste Gerichtshof sodann (vgl Pilz, ecolex 2001/168 [Entscheidungsanmerkung]) ausführlicher mit der Produktbeobachtungspflicht des Herstellers auseinander:

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, kommt eine Ersatzpflicht der Beklagten nach dem PHG nicht in Betracht, weil hiezu ein fehlerhaftes Produkt erforderlich wäre und das gegenständliche Garagentor überdies vor dem Inkrafttreten des PHG in Verkehr gebracht wurde. Eine Haftung des Herstellers/Lieferanten könnte jedoch unter dem Aspekt der Verletzung der Produktbeobachtungspflicht im Rahmen der Verschuldenshaftung nach allgemeinen Regeln begründbar sein […] Nach stRsp bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten nämlich nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die ‑ wie der im vorliegenden Fall verletzte Arbeitnehmer ‑ zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, der vertraglichen Leistung jedoch nahestehen […]. Davon abgesehen räumt die Rekurswerberin selbst ein, dass der Produzent nach den […] Regeln der deutschen Lehre und Rsp verpflichtet sei, auch die Weiterentwicklung in Wissenschaft und Technik zu verfolgen und für seine Produkte Konsequenzen zu ziehen, wozu auch die Änderung der Gebrauchs- und Warnhinweise gehöre, und dass die Intensität der Gefahrabwendungspflichten mit der Größe des drohenden Schadens 'korreliere', dass also angesichts drohender Personenschäden stärkere Pflichten anzunehmen seien, als bei Sachschäden […]. Wenn es auch zutrifft, dass sich die Vorbeugungspflicht nicht auf jede denkbare Gefahr bezieht, darf nämlich andererseits auch nicht abgewartet werden, ob tatsächlich derartige Schäden eintreten und bekannt werden […].

 

1.1.5. In der Entscheidung 2 Ob 162/10b streifte der Oberste Gerichtshof die Frage der Produktbeobachtungspflicht nur am Rande:

Die Berufung des Klägers auf den Vertrag […] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter versagt, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und […] somit deutsches Recht anzuwenden ist. Danach wird aber der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Anspruchsgrundlage für die Produzentenhaftung abgelehnt […]. Entsprechendes würde für die allfällige Verletzung einer vertraglichen Produktbeobachtungspflicht gelten […]. Selbst bei einem deliktischen Ansatz (Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht […]) ließe sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine Pflichtverletzung der Beklagten ableiten.

 

1.2. Auch in der österreichischen Literatur wurde der Produktbeobachtungspflicht nur ansatzweise Beachtung geschenkt:

1.2.1.  Löwe (Rückrufpflicht des Warenherstellers, ZVR 1979, 225) meint, dass eine Bejahung der Produktbeobachtungspflicht als solche mit wenig Problemen verbunden sei. So wie der Warenhersteller unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten sei, vor der Auslieferung der Ware alle zumutbaren Sorgfaltspflichten einzuhalten, um mögliche Schädigungen durch fehlerhafte Waren zu vermeiden, bestehe nach der Auslieferung stets eine Produktbeobachtungspflicht. Diese könne freilich mehr oder weniger intensiv sein, je nach der möglichen Gefährlichkeit des Produkts oder seiner Neuheit oder seiner fehlenden praktischen Bewährung. Wesentlich sei die Art des Produkts und der Grad der Gefährdung, die an sich schon durch dessen bestimmungsgemäße Benutzung für den Abnehmer und die Allgemeinheit eintreten können. Gewinnt der Hersteller im Rahmen seiner Produktbeobachtung Erkenntnisse, die zumindest den Verdacht nahelegen, bestimmte Produkte wiesen nicht nur ganz vereinzelt Fehler oder Mängel auf, die geeignet sein können, auch bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbar bestimmungswidriger Nutzung der Produkte das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutsame Sach- oder Vermögenswerte zu gefährden, so müsse er Maßnahmen ergreifen, um sich in Schadensfällen nicht dem Vorwurf einer Pflichtverletzung auszusetzen. Es genüge aber nicht, dass nur verhältnismäßig wenige Produkte einen gefahrenträchtigen Fehler aufweisen; zur Fehlerhaftigkeit der Ware müsse vielmehr noch ein häufigeres Auftreten derselben kommen, sowie eine hievon möglicherweise ausgehende Gefährdung für den Benutzer, Dritte oder die Allgemeinheit, die nach menschlichem Ermessen nicht ganz unwahrscheinlich ist. Nach der Schwere der möglichen Auswirkungen eines Fehlers werde sich dann auch die für ein Einschreiten erforderliche Zahl der Fehlerfälle richten müssen. Liege im Einzelfall die Erheblichkeit der erkannten Fehler vor, so sei der Hersteller zum unverzüglichen Tätigwerden verpflichtet, auch wenn er noch kein „Rezept“ zur schnellen technischen Beseitigung des Fehlers entwickelt hat. Welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, hänge davon ab, welche geeignet und erforderlich sind, um das entdeckte Schadensrisiko alsbald zu beseitigen. Je größer die Gefährdung ist, die von einem fehlerhaften Produkt ausgeht und je weniger diese durch bloße Hinweise und Warnungen ausgeräumt werden kann, desto eher werde man den Hersteller bei Bekanntwerden von Serienfehlern für verpflichtet halten müssen, die Ware alsbald zurückzurufen. Ob ein Rückruf erforderlich ist, könne nur im Einzelfall nach den erwähnten Maßstäben beurteilt werden. Löwe geht davon aus, dass der Verbraucher mit Ausnahme von Gewährleistungsrechten keine Ansprüche auf Rückruf bzw Mängelbeseitigung nach geltendem österreichischem Recht habe.

1.2.2.  Posch (Produzentenhaftung in Österreich de lege lata et de lege ferenda, Gutachten für den Achten Österreichischen Juristentag [1982] 193 ff) führt zur Produktbeobachtungspflicht aus:

Es geht um die Frage, ob der Hersteller verpflichtet ist, die Bewährung seines Produkts am Markt zu beobachten und, sofern sich vorher nicht erkannte oder erkennbare Gefahren zeigen, zurückzurufen. […] Die sorgfältig erarbeitete, abgewogene Präzisierung der Produktbeobachtungspflicht durch den deutschen Bundesgerichtshof erscheint verallgemeinerungsfähig und auch mit der österreichischen Drittschutzwirkungslösung vereinbar, wenn man voraussetzt, dass das Schutzverhältnis zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer auch Pflichten zur Produktbeobachtung und Gefahrenabwendung im zumutbaren Rahmen umfasst.

 

1.2.3. Auch Sack (JBl 1989, 695) zieht in Anlehnung an die deutsche Rechtslage eine ergänzende Verschuldenshaftung in Betracht, wenn ein Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens fehlerhaft war.

1.2.4.  Karollus (Produkthaftung, in Verhandlungen des Zwölften Österreichischen Juristentages II/2 [1995] 35) geht ebenfalls ‑ allerdings ohne nähere Begründung ‑ davon aus, dass neben dem Produkthaftungsgesetz die richterrechtliche Produzentenhaftung anwendbar bleibe, wobei besonders die nachträgliche Produktbeobachtung und die im Anschluss daran gebotenen Maßnahmen wie Warnung oder allenfalls Rückruf zu nennen seien.

1.2.5.  Pilz (ecolex 2001/168 [Entscheidungsan-merkung]) verweist in ihrer Entscheidungsbesprechung zu 2 Ob 309/99a zunächst auf die von der deutschen Lehre entwickelten Grundsätze. Im Übrigen geht sie davon aus, dass sich aus dem Produktsicherheitsgesetz keine zivilrechtliche Produktbeobachtungspflicht direkt ableiten ließe, jedoch würde die Verletzung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen eine Schutzgesetzverletzung im Sinn des § 1311 ABGB darstellen. In Österreich stelle die Produktbeobachtungspflicht keine deliktische Gefahrabwendungspflicht dar, sondern werde als (nach-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verstanden.

1.2.6.  Welser/Rabl (PHG2 [2004] § 5 Rz 59 ff mwN) weisen auf verschiedene Anspruchsgrundlagen hin, auf die sich eine Produktbeobachtungspflicht stützen könne, namentlich die aus dem Ingerenzprinzip begründete Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie die als Schutzgesetze zu qualifizierenden §§ 5, 6 PSG. Diese Anspruchsgrundlagen würden einander nicht ausschließen. Inhaltlich orientieren sich Welser/Rabl an der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Demnach seien Produzenten zur aktiven (Beobachtung des wissenschaftlichen Fortschritts, Produktentwicklungen der wichtigsten Mitbewerber) und passiven (Überprüfung von Kundenreklamationen) Produktbeobachtung verpflichtet. Aus der Produktbeobachtungspflicht ergebe sich die Pflicht des Herstellers, erkannte Gefahren zu beseitigen, diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren abzuwenden, wobei diese Pflichten intensiver seien, je größer der drohende Schaden sei. Der Produzent habe die gefährdeten Benutzerkreise zu warnen und als ultima ratio den Rückruf der gefährlichen Produkte einzuleiten.

1.2.7.  Linder (Produktbeobachtung, Rückruf und Versicherungsschutz, wbl 2004, 449) erörtert die Fragen von Produktbeobachtung und Rückruf eingehend. Als Anspruchsgrundlagen kämen die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die Übertretung der als Schutzgesetze zu qualifizierenden §§ 6, 8 PSG 2004 sowie der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Der Hersteller habe je nach Sachlage des Einzelfalls alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt von Personen- und/oder Sachschäden abzuwenden. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebe sich, dass bei möglichen Personenschäden strengere Anforderungen an die Gefahrenabwendungspflicht zu stellen sind als bei bloßen Sachschäden. Nicht jede entfernt liegende Möglichkeit der Gefährdung geschützter Güter löse eine Pflicht des Herstellers zum Tätigwerden aus. Andererseits müsse die Gefahr „konkret greifbar“ sein, was bedeute, dass mit der Setzung von Gegenmaßnahmen bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Produktionsfehler und damit verbundene Gefahren nicht bis zum Schadenseintritt gewartet werden dürfe. Verstärkte Beobachtungspflichten seien bei Neuentwicklungen und neu auf den Markt gebrachten Produkten anzunehmen, nur eingeschränkt bestünden solche Pflichten dann, wenn sich das Produkt jahrelang ohne berechtigte Beanstandungen in der Praxis bewährt habe, wobei der Hersteller auch bei solchen Produkten zum Tätigwerden gehalten sei, wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt Beanstandungen zugehen, die auf ein Auftreten gefährlicher Eigenschaften oder Auswirkungen schließen lassen. Als primäres Mittel treffe den Hersteller eine Warnpflicht. Die Warnpflicht bestehe im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit; der Hersteller habe weiters im Fall des Tätigwerdens jede unnötige Verunsicherung der Verbraucher zu vermeiden. Könne die Gefahr durch Instruktionen abgewendet werden, so müsse der Hersteller unterlassene, aber notwendige Instruktionen nachholen. Als ultima ratio komme eine Rückrufpflicht in Betracht. Ein Rückruf sei nach Linder jedenfalls bei einer nicht unerheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich. Wirtschaftliche Zumutbarkeit dürfe nach Linder dann keine Rolle spielen, wenn es um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen gehe. Bei drohenden Sachschäden sei hingegen auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Maßnahme für den Hersteller Rücksicht zu nehmen. Bei der Beurteilung einer Rückrufpflicht sei auch zu beachten, ob zu erwarten ist, dass die Betroffenen aufgrund einer Warnung entsprechende Vorkehrungen treffen können bzw dazu imstande sind. Linder erachtet es für möglich, präventive Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auf der Grundlage der Produktbeobachtungspflicht zu erheben. Nach einer schuldhaften Verletzung der Produktbeobachtungspflicht stünden dem Geschädigten jedenfalls kompensatorische Ansprüche zu. De lege ferenda äußert Linder den Wunsch, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Produktbeobachtungspflicht und Produkthaftung in das PHG überdenken sollte.

1.2.8.  Fitz/Grau (in Fitz/Grau/Reindl 2 [2004] § 5 Rz 155) gründen eine Produktbeobachtungspflicht „zwanglos“ auf eine Lösung über vertragliche Schutzpflichten zugunsten Dritter sowie das Ingerenzprinzip. Anders als ihre Begründung seien die Voraussetzungen und der Umfang der Produktbeobachtungspflichten jedoch noch einigermaßen konturlos. Es seien aber der Grad der potentiellen Gefährlichkeit und die Art der betroffenen Rechtsgüter ins Kalkül einzubeziehen. Bei der Beurteilung der Produktbeobachtungspflicht sei aber zu bedenken, dass der „Blickwinkel des juristischen Schreibtisches leicht dazu verleitet, durch überzogene und lebensfremde Anforderungen die Produktbeobachtungspflicht zu überspannen“. Würden im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht Fehler festgestellt, so träfen den Hersteller entsprechende Warnpflichten.

1.2.9. Weiters anerkennen Harrer (in Schwimann, ABGB3 [2006] § 1295 Rz 138), Reischauer (in Rummel, ABGB3 [2007] § 1295 Rz 50 [Aufgrund des Ingerenzprinzips hat der Hersteller bei serienmäßig auftretenden gefährlichen Produktmängeln das Produkt zurückzurufen, bzw Maßnahmen zu setzen, die die Gefahrenverwirklichung beseitigen]) und Welser (Bürgerliches Recht II13 [2007] 384) das grundsätzliche Bestehen einer Produktbeobachtungspflicht auch in Österreich.

1.3. Die Regierungsvorlage zum Produktsicher-heitsgesetz 1983 (1326 BlgNR 15. GP  11) ging davon aus, dass sich eine Produktbeobachtungspflicht auf das Ingerenzprinzip stützen könnte:

Aus der Sicht des Privatrechts ist folgendes zu bemerken: Jedermann, der ‑ wenn auch rechtmäßigerweise ‑ eine Gefahrenlage für andere schafft, ist nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, durch die der Eintritt schädlicher Auswirkungen dieser Gefahr vermieden wird. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht trifft insbesondere denjenigen, der eine gefährliche Sache in Verkehr bringt […]. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, die Verwender der Sache zu warnen, und zwar ‑ wenn die Gefährlichkeit der Sache erst später erkannt wird ‑ auch nachträglich. Diese Warnung wird üblicherweise in der Form des 'Rückrufs' ausgesprochen. Der Rückruf ist also primär nichts anderes als eine Warnung vor der Gefährlichkeit des Produkts (mit Verhaltenshinweisen, wie die Gefahr vermieden werden kann). Privatrechtlich ist die Unterlassung dieses Rückrufs mit der Pflicht zum Ersatz solcher Schäden sanktioniert, die durch die gefährliche Eigenschaft eintreten und bei rechtzeitigem Rückruf vermieden worden wären. Unmittelbar mit dieser Verkehrssicherungspflicht verbunden könnte die Pflicht sein, die Sache ‑ auf Verlangen des Eigentümers ‑ zurückzunehmen und zu vernichten oder sonst unschädlich zu machen, wenn sie auch in unbenütztem Zustand gefährlich, etwa radioaktiv, ist (was praktisch dann in Betracht kommen wird, wenn die Beseitigung nur mit beträchtlichem Aufwand möglich ist). Da die Maßnahme gemäß Z 5 ausschließlich verwaltungsrechtlicher Natur sein soll, wird mit ihr auch einer ‑ im Hinblick auf die dargestellte privatrechtliche Relevanz des Rückrufs bzw. der Unterlassung einer solchen Warnung wünschenswerten ‑ eingehenden Regelung im Bereiche des Privatrechtes nicht vorgegriffen, die die in Rede stehende Maßnahme des geplanten Produktsicherheitsgesetzes ergänzt. Ebenso wird durch diese Maßnahme die Möglichkeit des zur Warnung Verpflichteten nicht berührt, über seine privatrechtlichen Pflichten hinausgehende, seine Kundenfreundlichkeit unter Beweis stellende Aktionen zum Schutz seiner Kunden vor bestimmten gefährlichen Produkten zu setzen.

 

1.4. Auch die Regierungsvorlage zum Produkthaftungsgesetz 1988 (272 BlgNR 17. GP  10) wies darauf hin, dass die Pflicht des Herstellers unberührt bleibe, „das Produkt weiterhin zu beobachten und vor dessen Verwendung zu warnen, wenn die Gefährlichkeit erst später entdeckt wird; eine Pflicht bei deren Verletzung er sowohl deliktisch (aus dem Ingerenzprinzip) als auch vertraglich haftet“. Auf die den Hersteller im Rahmen seiner Produktbeobachtungspflichten treffende Warnpflicht verweist die Regierungsvorlage an anderer Stelle unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (272 BlgNR 17. GP 12).

1.5. Damit ist auch für den österreichischen Rechtsbereich das Bestehen einer Produktbeobachtungspflicht des Herstellers eines Produkts zu bejahen, deren dogmatische Grundlage sich in der Lehre von den Verkehrssicherungspflichten findet (vgl 8 Ob 221/70 SZ 43/177; 6 Ob 108/07m; RIS-Justiz RS0022730; Koziol, Haftpflichtrecht II2 [1984] 70; Karollus, Produkthaftung, in Verhandlungen des Zwölften Österreichischen Juristentages [1995] 35; für den deutschen Rechtsbereich vgl Michalski, Produktbeobachtung und Rückrufpflicht des Produzenten, BB 1998, 961; Sack, Produzentenhaftung und Produktbeobachtungspflicht, BB 1985, 813; Wagner in MünchKommBGB5 [2009] § 823 Rz 646 mwN; BGH VI ZR 286/78 NJW 1981, 1606). Sie gründet auf dem Gedanken, dass die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten nicht im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts enden, sondern über diesen hinaus bestehen. Die Produktbeobachtungspflicht ist daher Teil der Produzentenhaftung des in diesem Punkt ‑ im Gegensatz zum Produkthaftungsgesetz ‑umfassenden allgemeinen Schadenersatzrechts.

Die Produktbeobachtungspflicht kann hingegen nicht aus dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden. Voraussetzung für eine Haftung nach diesem ist nämlich, dass das Produkt bereits im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens fehlerhaft war (Wagner in MünchKommBGB5 [2009] ProdHaftG § 3 Rz 25). Ein Produkt, das einmal fehlerfrei in den Verkehr gebracht wurde, bleibt fehlerfrei im Sinne des Gesetzes (7 Ob 49/01h SZ 74/62). Dies bedeutet, dass „eine nachträgliche Verschärfung des Sicherheitsniveaus“ nicht auf die bereits in Verkehr gebrachten Produkte ausstrahlen kann (Wagner aaO). Das Produkthaftungsgesetz kennt also weder eine Produktbeobachtungspflicht noch eine Pflicht zu nachträglicher Warnung beziehungsweise zum Rückruf (Wagner aaO ProdHaftG § 1 Rz 55).

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich gleichzeitig das Verhältnis von Produkthaftung im Sinn des Produkthaftungsgesetzes und Produktbeobachtungspflicht: Erstere gilt grundsätzlich bis zum Inverkehrbringen des Produkts, letztere für den Zeitraum danach. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen, wonach für den Kläger aus der Produktbeobachtungspflicht der Beklagten nichts zu gewinnen sei, weil diese ohnehin über die Gefahr des explosionsartigen Berstens der Flasche nach einem Glasbruch Bescheid gewusst hätten. War das tatsächlich der Fall, läge (allenfalls) ein Fehler nach § 5 PHG vor; andernfalls bliebe das Produkt „fehlerfrei“.

1.6. Der Kläger hält diese vom Berufungsgericht vertretene Auffassung für „weder plausibel noch einleuchtend“ und verweist auf die Kenntnis der Beklagten bei Inverkehrbringen der konkreten Flasche. Er spielt damit auf den Umstand an, dass die in den Händen des Klägers explodierte Tafelwasserflasche kein einzelnes in den Verkehr gebrachtes Produkt war, sondern Teil einer laufend und seit längerem produzierten und in Verkehr gebrachten Serie:

1.6.1. Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens (vgl § 5 Abs 1 Z 3, Abs 2; § 6; § 7 Abs 2; § 8 Z 2 PHG). Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie (Welser/Rabl, PHG2 [2004] § 5 Rz 28; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II2 [1997] § 74 Rz 60). Daraus folgt aber, dass der Produzent einer Serie auf nach der Serieneinführung gewonnene Erkenntnisse Bedacht zu nehmen und diese Erkenntnisse in der zukünftigen Produktion zu berücksichtigen hat, widrigenfalls das dann hergestellte Produkt fehlerhaft im Sinn des § 5 PHG wäre (Welser/Rabl aaO; Wagner in MünchKommBGB5 [2009] ProdHaftG § 1 Rz 55); dabei hat der Produzent auch auf etwaige Miss- oder Fehlgebräuche seiner Produkte Rücksicht zu nehmen und zu reagieren (Graf von Westphalen aaO Rz 58). Bei laufender Serie ist also zu beachten, dass sich die Sicherungserwartungen im Laufe der Zeit „aktualisieren“ können (Graf von Westphalen aaO). Daraus folgt, dass die zukünftige Produktion einer Serie im Lichte neuer Erkenntnisse und unter Verwendung neuartiger Technologien im Interesse der Produktsicherheit zu modifizieren sein kann (Wagner aaO). Der Produzent ist dann dazu verpflichtet, aus seinen gewonnenen Erkenntnissen auch für die weitere Produktion der Serie Konsequenzen zu ziehen, also etwa die Konstruktion umzustellen, seinen Fertigungsprozess zu ändern oder die Instruktion seiner Benutzer zu verbessern (Wagner in MünchKommBGB5 [2009] § 823 Rz 650; BGH VI ZR 258/88 NJW 1990, 906; BGH VI ZR 150/93 NJW 1994, 3349). Die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht kann sich demnach bei einer Serie zu einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz verwandeln.

1.6.2. Der Umfang der Produktbeobachtungs-pflicht richtet sich nach Art und Größe der möglicherweise eintretenden Gefahren, welche maßgeblich von den Eigenheiten des Produkts bestimmt werden (Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung KZ 1520, 57 mwN; Wagner in MünchKommBGB5 [2009] § 823 Rz 647). Des Weiteren ist auf Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit von Beobachtungsmaßnahmen Rücksicht zu nehmen (Wagner aaO) und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten; so erfordern Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit den größten Aufwand (Michalski, BB 1998, 961). Besonders intensiv ist die Produktbeobachtungspflicht bei Neuentwicklungen mit großem Schädigungspotential; bei bewährten Produkten, die schon längere Zeit und in größerer Stückzahl auf dem Markt sind, ist sie hingegen schwächer ausgeprägt (Wagner aaO; Sack, BB 1985, 813; vgl auch OLG Karlsruhe VersR 1978, 550).

Inhaltlich ist zwischen aktiver und passiver Produktbeobachtungspflicht zu unterscheiden. Im Rahmen ersterer hat der Produzent selbstständig Informationen über Schadensrisiken und Gefahren seiner Produkte zu erheben (Wagner aaO Rz 648); außerdem hat er die Produktentwicklung seiner wichtigsten Mitbewerber zu verfolgen (BGH VI ZR 258/88 NJW 1990, 906) und für sein Angebot einschlägige Fachliteratur auszuwerten (Wagner aaO; BGH VI ZR 286/78 BGHZ 80, 199; BGH VI ZR 258/88 NJW 1990, 906), bei größeren Unternehmen, die ihre Produkte auf der gesamten Welt vertreiben, sogar internationale Kongresse und Fachveranstaltungen und das gesamte internationale Fachschrifttum zu beobachten (BGH VI ZR 286/78 BGHZ 80, 199). Die passive Produktbeobachtungspflicht betrifft die Sammlung, Bearbeitung und Auswertung von Kundenbeschwerden, Schadensmeldungen und Mitteilungen über Sicherheitsdefizite der in Verkehr gebrachten Produkte (Wagner aaO Rz 647; Kullmann aaO; BGH VI ZR 74/93 NJW 1994, 517).

1.6.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Beklagten bereits vor dem gegenständlichen Vorfall vom 24. 6. 2009 bekannt, dass unter Druck stehende Wasserflaschen explosionsartig zerbersten können, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen werden. Der Zweitbeklagte hat im Verfahren erster Instanz selbst zugestanden, dass die in den Händen des Klägers explodierte Tafelwasserflasche „sicher schon 10 Jahre alt“ war, damit aber offensichtlich nicht die konkrete Flasche, sondern die Flaschenserie gemeint. (Neu) Befüllt wurde die konkrete Flasche am 18. 5. 2009, was sich aus den im Verfahren erster Instanz verwerteten Sachverständigengutachten ergibt. Von der Erstbeklagten in Verkehr gebracht (vgl 2.) wurde die Flasche somit zwischen 18. 5. und (spätestens) am 22. 6. 2009. In diesem Zeitraum hatten die Beklagten den erwähnten Kenntnis- und Wissensstand.

Da ein explosionsartiges Zerbersten einer Tafelwasserflasche auch nach deren starkem Anschlagen an einen harten Gegenstand nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen entspricht (vgl 3.), haben die Beklagten die ihnen obliegende Produktbeobachtungspflicht verletzt; dafür haben sie nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts einzustehen. Das Zerbersten der Flaschen birgt unweigerlich die große Gefahr in sich, dass dadurch Personen in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt werden; ein Umstand, der durch zahlreiche Gerichtsverfahren in Österreich und Deutschland dokumentiert ist und von den Beklagten bei entsprechender Produktbeobachtung leicht festzustellen gewesen wäre. Die Beklagten hätten daher eine erhöhte Beobachtungspflicht getroffen. Darüber hinaus wären sie verpflichtet gewesen, aus ihren gewonnenen Erkenntnissen für die weitere Produktion der Serie Konsequenzen zu ziehen, also etwa die Konstruktion umzustellen (und alte Flaschen nicht mehr neu zu befüllen), ihren Fertigungsprozess zu ändern oder jedenfalls die Instruktion der Benutzer zu verbessern. Insofern war die in den Händen des Klägers explodierte Tafelwasserflasche der Erstbeklagten (auch) fehlerhaft im Sinn des § 5 PHG gewesen.

2. Nach § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer … einem anderen in dessen Verfügungsmacht zu dessen Gebrauch übergeben hat. Befüllt und in den Handel gebracht wurde die in den Händen des Klägers explodierte Flasche von der Erstbeklagten, die somit Hersteller des Endprodukts im Sinn des § 3 PHG war. Dass es sich bei der konkreten Flasche um eine Mehrwegflasche handelte, die am 18. 5. 2009 nicht erstmals befüllt, sondern wiederbefüllt wurde, ändert daran nichts. (End‑)Produkt im Sinn des § 4 PHG ist die mit kohlensäurehaltigem Tafelwasser befüllte Glasflasche; dies zeigt sich geradezu exemplarisch beim hier zu beurteilenden Schadensereignis, explodierte doch die Flasche nur aufgrund ihrer konkreten Befüllung. Mehrwegflaschen werden damit gemäß § 6 PHG nach jeder Neubefüllung (wieder) in den Verkehr gebracht.

3. Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des § 5 PHG ist die Enttäuschung einer Sicherheitserwartung (Welser/Rabl, PHG2 [2004] § 5 Rz 2; vgl auch Sack, JBl 1989, 615; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II2 [1997] § 74 Rz 10; vgl auch Kullmann in Kullmann/Pfister, KZ 3604, 2); dies gilt auch für den Bereich der Produktbeobachtungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0107605) setzt nämlich jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraus; das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person.

3.1. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist; was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107605). Da die vom Gericht zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe angewendeten Erfahrungssätze wie Rechtssätze zu behandeln sind, unterliegen sie auch wie diese der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Hält er sie für unrichtig oder fragwürdig, kann er allerdings eine Beweisaufnahme über die tatsächliche Ansicht der maßgebenden Verkehrskreise anordnen (RIS-Justiz RS0040668).

3.2. Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ausgeführt, jeder Benützer von Glasflaschen wisse, dass diese zerbrechlich sind; im Übrigen wisse jeder Verbraucher von kohlesäurehaltigem Tafelwasser, dass derartige Flaschen unter Druck stehen, komme es doch beim Öffnen derartiger Flaschen aufgrund des entweichenden Drucks zu einem für jedermann leicht wahrnehmbaren Zischen. Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken und werden auch im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, es gehöre zu den berechtigten Sicherheitserwartungen eines Verbrauchers, dass eine Getränkeflasche nicht von sich aus, also etwa in seiner Hand und ohne mechanisches Zutun explodiert (4 Ob 87/97s SZ 70/61; 9 Ob 238/01t; 9 Ob 60/09b; vgl auch BGH VI ZR 91/87; BGH VI ZR 139/92).

3.3. Darüber hinaus folgerte das Berufungsgericht in einem Umkehrschluss, es gehöre dann aber nicht mehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen, dass eine mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche „bei einem von außen herbeigeführten Glasbruch ohne jede Gefahr durch Glassplitter bricht; der Konsument [müsse] damit rechnen, dass unter Umständen Glassplitter unkontrolliert in die Umgebung geschleudert werden“. Dem vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen:

3.3.1. Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Dieser Bezug auf die Billigkeit zeigt zwar, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll (1 Ob 62/00z SZ 73/151; 1 Ob 116/05y). Zu prüfen ist aber, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn nur für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Darüber hinaus ist auch ein sozial übliches Verhalten (als Beispiele werden in der Rechtsprechung etwa die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen, angeführt) für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (RIS-Justiz RS0107610).

Die Haftung für „generell-abstrakt“ fehlerfreie Produkte, die in „individuell-konkreten“ Teilbereichen der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist somit zwar zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste (RIS-Justiz RS0106978). Was hingegen im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden; entscheidend sind dabei die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers (RIS-Justiz RS0071543).

3.3.2. Sowohl die österreichische als auch die deutsche Rechtsprechung hatten sich bereits mehrfach mit Sicherheitserwartungen in Bezug auf Glasflaschen auseinander zu setzen, die aufgrund sachwidrigen Verhaltens des Geschädigten zuerst brachen und dann aufgrund Überdrucks explodierten:

Der Oberste Gerichtshof verneinte in der Entscheidung 7 Ob 125/03p, auf die sich das Berufungsgericht berief, die Haftung des Herstellers einer Mineralwasserflasche, die im Fußraum eines PKW gegen einen harten Gegenstand rollte, dadurch brach und infolge des Innendrucks zerbarst. Da Ursache für den Bruch die „unüblich hohe Krafteinwirkung“ war, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nur bedingt mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar; nach den Feststellungen der Vorinstanzen stieß der Kläger mit der Flasche (lediglich) stark beziehungsweise kräftig am Schrank an. Darüber hinaus war im Fall der Entscheidung 7 Ob 125/03p die angebrochene Mineralwasserflasche bei sommerlicher Hitze ohne Kühlung im Fußraum des Fahrzeugs gelegen.

Dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ähnlicher ist jener, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ZVR 1997/132 zugrundelag: Die Geschädigte wollte eine Mineralwasserflasche in einen Korb legen, wobei ihr die Flasche in geringer Höhe von etwa 3 cm aus der Hand glitt und etwas heftiger (mit der Seitenwand) auf eine andere Flasche stieß; auch hier zerbrach die Flasche, woraufhin aufgrund des in der Flasche herrschenden Drucks Glassplitter fortgeschleudert wurden. Das Oberlandesgericht Innsbruck bejahte die Haftung des Herstellers der Flasche; es liege nur ein geringer Fehlgebrauch durch die Geschädigte vor, wobei der durchschnittliche typische Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht von einem Brechen der Flasche bei einem derartigen Fehlgebrauch ausgehe.

In der Entscheidung 10 Ob 19/01v (RdW 2002/347 [Eustacchio]; kritisch Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung KZ 3604, 18) beurteilte der Oberste Gerichtshof das Belassen einer teilentleerten Fruchtsaftflasche im Kofferraum eines Fahrzeugs in der Sommerhitze, wodurch es zu einer gärungsbedingten Explosion der Flasche kam, als sozialübliches Verhalten; die Tatsache, dass durch sozialübliches Verhalten ein lebensgefährlicher Innendruck in der Glasflasche entstehen konnte, führe dazu, dass der Flasche ein Fehler anhaftete.

Auch bei dem der Entscheidung 9 Ob 60/09b zugrunde liegenden Sachverhalt war eine teilentleerte Mineralwasserflasche explodiert; hier war sie zuvor in den Tiefkühler gelegt worden. Durch das Gefrieren entstand ein Überdruck im Flaschenhals; als die Geschädigte die Kühlschranktür öffnete, kam es zu einer Erschütterung der Flasche und in weiterer Folge zu deren Explosion. Der Oberste Gerichtshof führte aus, es sei durchaus sozialüblich, mit kohlensäurehaltigen Getränken gefüllte Glasflaschen kurzfristig in den Tiefkühler zu legen und dann auch dort zu vergessen, woraus sich die Haftung des Produzenten ergebe.

Die deutsche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass mit kohlensäurehaltigen Getränken gefüllte Glasflaschen grundsätzlich auch einer Belastung durch Anstoßen, Umfallen udgl standhalten müssen (BGH VI ZR 91/87; OLG Karlsruhe 7 U 123/76; OLG Frankfurt 3 U 280/83; aA OLG Braunschweig 6 U 3/04). So sei ein sachwidriger Umgang mit der Flasche etwa nicht zu erkennen, wenn diese auf einem Zementboden abgestellt und unabsichtlich umgestoßen werde (OLG Karlsruhe 7 U 123/76).

3.3.3. Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. Dann braucht er aufgrund seiner berechtigten Sicherheitserwartungen aber nicht damit zu rechnen, dass die Flasche nicht nur zerbricht, sondern explodiert und Glasscherben beziehungsweise Glassplitter mit hoher Geschwindigkeit weggeschleudert werden.

4.1. Damit haben die Beklagten sowohl ihre Produktbeobachtungspflicht verletzt als auch ein mit einem Fehler gemäß § 5 PHG belastetes Produkt in Verkehr gebracht (1.6.3.). Der Kläger beruft sich dabei in der Revision lediglich auf einen Instruktionsfehler, weil sich auf der Flasche kein Hinweis auf die Explosionsgefahr befand; ein solcher liegt jedenfalls vor:

Bei einem solchen macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es, den Benutzer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenutzers. Inhalt und Umfang der Instruktionen sind dabei nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. Nur was im Erfahrungswissen eines solchen (potenziellen) Benutzers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (1 Ob 216/11p).

Dass es nicht im Erfahrenswissen eines durchschnittlichen typischen Verbrauchs liegt, dass mit kohlensäurehaltigem Inhalt befüllte Glasflaschen nach deren Bruch explosionsartig zerbersten, wurde bereits ausführlich dargelegt (3.3.3.).

Die Beklagten haben damit jedenfalls einen Instruktionsfehler zu verantworten. Die Warnhinweise zu gestalten, wäre dabei ihre Sache gewesen; ihr Einwand, der Kläger habe nicht dargelegt, wovor sie hätten warnen sollen, geht somit ins Leere.

4.2. Der Kläger hat sich im Verfahren erster Instanz auch auf das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers berufen. Angesichts der Ausführungen des Zweitbeklagten im Verfahren erster Instanz („Dass wenn eine Flasche, die unter Druck ist, angeschlagen wird, es zu einer Explosion kommt, das passiert häufiger. Das passiert eigentlich täglich.“) liegt zwar auch für den erkennenden Senat die Überlegung nahe, dass die Abfüllung von karbonhältigem Wasser in Glasflaschen, die eine derartige Explosion nicht verhindern (können), einen Konstruktionsfehler darstellt; darauf nehmen im Übrigen die Beklagten selbst in ihrer Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf die Ausführungen eines deutschen Sachverständigen Bezug („… käme lediglich ein Verbot von Glasflaschen in Betracht, bei denen ein CO2‑Gehalt mit entsprechendem Innendruck vorliegt.“). Allerdings lassen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hier eine verlässliche Beurteilung dahingehend nicht zu und kommt die Revision auf das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers nicht mehr zurück.

5. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger aufgrund des Vorfalls vom 24. 6. 2009 am rechten Auge verletzt. Da die Beklagten sowohl rechtswidrig und schuldhaft (ihre Kenntnis des Fehlers steht fest) gehandelt als auch gegen die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes verstoßen haben, haben sie dem Kläger für dessen Verletzung zu haften. Dass (offensichtlich) auch andere Hersteller von Glasflaschen mit kohlensäurehaltigem Inhalt keine Warnungen anbringen, vermag die Beklagten nicht zu entlasten; auf Branchenüblichkeit kommt es nämlich nicht an, weil die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen durchaus hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben können (8 Ob 21/11p).

6. Die Beklagten haben zwar im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der Unfall sei eindeutig auf ein „Missgeschick des mj Klägers“ zurück zu führen, worunter der Einwand eines Mitverschuldens verstanden werden könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallszeitpunkt erst etwa vier Jahre alt war und ihm daher sein Verhalten, nämlich der Versuch des Abstellens der Flasche auf dem Schuhschrank, nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angelastet werden kann, die er trotz seiner Unmündigkeit einsehen konnte und auch eingesehen hat (vgl dazu 3 Ob 571/86 SZ 60/224 mwN). Darüber hinaus halten die Beklagten ihren (allfälligen) Mitverschuldenseinwand im Revisionsverfahren auch nicht weiter aufrecht.

7. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auszusprechen, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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