European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00109.24V.1022.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 745,65 EUR (darin 119,05 EUR an 19%iger USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.316,40 EUR (darin 219,40 EUR an 20%iger USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erwarb über ärztliche Verordnung im Jahr 2018 ein nicht kontinuierliches Beatmungsgerät zur Behandlung seiner Schlafapnoe, das von der Beklagten zum Vertrieb in den EWR importiert worden war (Typ * mit der Seriennummer *). Der Kläger verwendete das Gerät in der Folge immer beim Schlafen.
[2] Im Jahr 2021 erhielt der Kläger eine „dringende Sicherheitsmeldung“, in der die Herstellerin (verkürzt gesagt) auf zwei mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem schalldämpfenden Schaumstoff aus polyesterbasiertem Polyurethan (PE‑PUR) in ihren kontinuierlichen und nicht kontinuierlichen Beatmungsgeräten hinwies. Zum einen könne sich PE‑PUR‑Schaum in Partikel zersetzen, die in den Luftweg des Geräts gelangen und vom Benutzer aufgenommen oder eingeatmet werden könnten, und zum anderen könne der PE‑PUR‑Schaum bestimmte Chemikalien freisetzen. Diese Probleme könnten dauerhafte bis hin zu lebensbedrohliche Schädigungen nach sich ziehen.
[3] Der Kläger führte über die im Schreiben genannte Webseite eine Abfrage durch, woraufhin er die Auskunft bekam: „Serial Number is affected. Please register your unit“. Der Kläger registrierte sich und sein Gerät. Beim darauffolgenden routinemäßigen Tausch des Schlauchsets sprach er Mitarbeiter des Serviceunternehmens auf die Sicherheitsmitteilung an, woraufhin sein Gerät gegen ein neues ausgetauscht wurde.
[4] Mit seiner Klage begehrt der Kläger, vorrangig gestützt auf Produkthaftung nach dem PHG, 7.000 EUR sA als Schmerzengeld für erlittene körperliche Schmerzen sowie seelische Beeinträchtigungen und erhob ein Feststellungsbegehren.
[5] Die Beklagte bestritt insbesondere eine Betroffenheit und Fehlerhaftigkeit des konkreten Geräts des Klägers, einen Schadenseintritt sowie die Kausalität.
[6] Das Erstgericht stellte fest, dass das vom Kläger verwendete Beatmungsgerät vom fehlerhaften Schaumstoff betroffen war, und qualifizierte diesen Umstand als Produktfehler iSd § 5 PHG. Hingegen verneinte es einen bereits eingetretenen Schaden und wies daher das auf Schmerzengeld gerichtete Leistungsbegehren ebenso ab wie jenen Teil des Feststellungsbegehrens, der sich auf Schäden bezieht, „die dem Kläger bereits entstanden sind, aber ziffernmäßig noch nicht feststehen“.
[7] Da allerdings Schadstoffemissionen durch die Anwendung des Beatmungsgeräts und damit auch Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, stellte es die Haftung der Beklagten für künftige auf den Produktfehler zurückzuführende Schäden fest.
[8] Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und bestätige die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass (noch) kein ersatzfähiger Schaden vorliege, aber ein haftungsbegründender Produktfehler, und ein Feststellungsinteresse bestehe.
[9] Es ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Produkthaftung für bloße Schadensgefahr sowie zur Erheblichkeitsschwelle für psychische Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem PHG fehle und in Österreich zahlreiche Konsumenten betroffen seien.
[10] Der Kläger bekämpft mit seiner Revision nur mehr die Abweisung seines Schmerzengeldbegehrens, die Beklagte will mit ihrer Revision auch die Abweisung des zweiten Teils des Feststellungsbegehrens erreichen.
[11] Beide stellen hilfsweise Aufhebungsanträge und beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben. Der Kläger regt überdies die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Zur Revision der Beklagten:
[13] I.1. Die Anwendbarkeit materiellen öster-reichischen Rechts (vgl Art 5 Rom II‑VO) wird von der Beklagten ebensowenig angezweifelt wie ihre grundsätzliche Haftung als Importeur gemäß § 1 Abs 1 Z 2 PHG.
[14] Sie bestreitet vielmehr die Fehlerhaftigkeit des Produkts und einen kausalen Schaden.
[15] I.2.1 Gemäß § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
[16] Dafür wird in ständiger Rechtsprechung zwischen Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehlern unterschieden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet, beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war (vgl RS0107606).
[17] Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Produktfehlers sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist; was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine revisible Rechtsfrage (vgl RS0107605). Fehlerhaft im Sinne des PHG ist daher ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet (RS0107605 [T10]).
[18] Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers (vgl RS0071536). Werden gesetzliche Vorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor (RS0107606 [T15]).
[19] Die Behauptungs- und Beweislast für einen Produktfehler sowie den Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden liegt beim Kläger (vgl RS0117103; Art 4 RL 85/374/EWG ).
[20] I.2.2 Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten sind die Vorinstanzen nicht von diesen Grundsätzen abgewichen; insbesondere haben sie nicht bloß den Umstand, dass der Kläger eine Sicherheitswarnung erhalten hat und Schadstoffemissionen nicht ausgeschlossen werden konnten, als Produktfehler gewertet.
[21] Vielmehr hat das Erstgericht (weil das ursprüngliche Gerät des Klägers nicht mehr vorhanden war) aus den Gesamtumständen wie dem Versand der Warnung an den Kläger, dem Resultat seiner Abfrage und dem Gerätetausch beweiswürdigend geschlossen, dass auch sein Gerät vom fehlerhaften PE‑PUR‑Schaumstoff betroffen war (gemeint: dass der potentiell schädliche Schaumstoff laut Sicherheitswarnung auch im Gerät des Klägers enthalten war). Diese Feststellung traf es ausdrücklich unter Anwendung des Regelbeweismaßes der „hohen Wahrscheinlichkeit“ (vgl RS0110701), und eine Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht mit inhaltlicher Begründung verworfen. Soweit sich die Revision gegen diese Überlegungen wendet, macht sie eine unrichtige Beweiswürdigung geltend, was im Revisionsverfahren jedoch unzulässig ist (vgl RS0043371 uvm).
[22] I.2.3 Wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders (dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte).
[23] Damit hat der Kläger bereits einen Produktfehler iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gemäß § 6 PHG) nachgewiesen. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist (vgl 6 Ob 162/05z). Ob sich der potentiell gefährliche PE‑PUR‑Schaumstoff im Gerät des Klägers tatsächlich während seiner Nutzung zersetzt hat und in dessen Lunge geraten ist, oder Chemikalien freigesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hier nicht entscheidend (s auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 1 PHG Rz 3 mwN).
[24] Da somit ein Fehler iSd § 5 PHG vorliegt und nicht bloß eine Fehlergefahr, bedarf es insoweit auch keines Rückgriffs auf die vom Berufungsgericht und der Beklagten thematisierte Entscheidung C‑503/13 , C‑504/13 – Bosten Scientific gegen AOK Sachsen-Anhalt. Dort hielt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.
[25] I.3.1 Von der Fehlerhaftigkeit des Produkts iSd § 5 PHG ist der Nachweis des (kausal herbeigeführten) Schadens zu unterscheiden.
[26] § 1 Abs 1 PHG sieht eine (durch § 2 PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. § 14 PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB.
[27] Die Vorinstanzen verneinten zwar einen beim Kläger bereits eingetreten Schaden, gingen aber von einem Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO aus, weil Schadstoffemissionen durch die Verwendung des fehlerhaften Produkts und daraus resultierende Spätfolgen für die Gesundheit des Klägers nicht ausgeschlossen werden könnten (zumal die Schaumstoffpartikel aufgrund ihrer geringen Größe bei einer CT‑Untersuchung nicht dargestellt werden könnten).
[28] Dies entspricht der jüngeren Judikatur, wonach auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zulässig sein kann, selbst wenn noch kein feststellbarer (Teil-)Schaden eingetreten ist (vgl RS0038909, insb [T4]; RS0038976). Das Feststellungsinteresse ist demnach nur dann zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (vgl RS0038865, RS0039018; umfassend 2 Ob 11/18h mwN).
[29] Die Revision wendet sich weder gegen die Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen im Sinne dieser Judikatur, noch die Formulierung des konkreten Feststellungsbegehrens. Die Beklagte argumentiert vielmehr damit, dass es zu keinen Schadstoffemissionen gekommen bzw das Berufungsverfahren insofern mangelhaft geblieben sei, wendet sich damit aber erneut nur – unzulässiger Weise – gegen die Beweiswürdigung.
[30] I.3.2 Entgegen den Revisionsausführungen führt die Feststellung der Haftung auch zu keiner Verschiebung der Beweislast für Schaden und Kausalität.
[31] In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen (RS0038915; vgl auch RS0111722). Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte – ungeachtet eines Feststellungsurteils – im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen (RS0038915 [T5]).
[32] I.4. Der Revision der Beklagten kommt daher keine Berechtigung zu, sodass es auch nicht auf die vom Kläger in der Revisionsbeantwortung angeregten Vorlagefragen zu Beweislast und Beweismaß beim Produktfehler ankommt.
II. Zur Revision des Klägers:
[33] II.1. Kernthema der Revision des Klägers ist der Schadensbegriff des PHG.
[34] Die Produkthaftungs‑RL 85/374/EWG (Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) sieht in ihrem Art 9 vor, dass der Begriff „Schaden“ im Sinne des Art 1 den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden umfasst, wobei dieser Artikel nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden berührt. In den Erwägungsgründen ist dazu festgehalten, dass die Richtlinie nicht die Gewährung von Schmerzengeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden berührt, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind (Zum Ersatz von Personenschäden und dem Begriff der Körperverletzung laut Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue PH‑RL, COM [2022] 495, 2022/0302 [COD], s Christian Handig, Produkthaftung rundum erneuert, ÖJZ 2024/136, 792 f mwN).
[35] In der Entscheidung C‑503/13 , C‑504/13 – Bosten Scientific gegen AOK Sachsen-Anhalt hielt der EuGH fest (Rn 45 ff), dass für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht wird, eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden muss. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ im Sinne von Art 9 der RL 85/374 sei im Hinblick auf die von dieser Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen 1 und 6 verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt setze nach Art 4 der Richtlinie den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und erlittenem Schaden voraus. Der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art 6 Abs 1 der Richtlinie zu erwarten berechtigt sei. Im dort zu beurteilenden Fall sollte deshalb der Schadenersatz bei fehlerhaften medizinischen Geräten wie etwa Herzschrittmachern auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen.
[36] II.2. Für Österreich normieren die §§ 1, 14 PHG iVm §§ 1325 ff ABGB ua einen Ersatz von Heilungskosten und Schmerzengeld.
[37] Das schutzauslösende Moment im Sinn des PHG ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person (vgl RS0107605). Die Produkthaftung soll dabei einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren; es ist aber nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen (vgl RS0111171).
[38] In der Entscheidung 4 Ob 48/16m hielt der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Haftung nach dem PHG bereits fest, dass für seelische Schmerzen, die keine Folge einer Körperverletzung sind, Ersatz nur in Ausnahmefällen gebührt, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre. Allein eine Verärgerung, eine Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle genügen nicht. Eine psychische Beeinträchtigung (ohne eigenständigen Krankheitswert), die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht somit für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (vgl auch RS0031087, RS0030778, RS0030792; jüngst 1 Ob 28/23h, 2 Ob 51/23y zu fehlerhaften „Spiralen“).
[39] II.3. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat sich der Gesundheitszustand des Klägers durch die Verwendung des Geräts nicht verschlechtert. Insbesondere trat bislang weder eine Erkrankung der Lunge oder Atemwege noch eine Leistungsminderung ein. Der Kläger befürchtete aufgrund der Sicherheitsmitteilung zwar schädliche Schaumstoffemissionen und hatte beim Aufsetzen der Maske „ein ungutes Gefühl bzw Angst, dass er dadurch erkranken könnte“, eine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert lag aber zu keinem Zeitpunkt vor, und er verwendete das Gerät weiter, ohne sich nach Alternativen zu erkundigen. Schadstoffemissionen durch das Gerät konnten zwar nicht ausgeschlossen werden, ein Eindringen von Partikeln in die Atemwege oder Lunge oder die Abgabe von Chemikalien konnte bis dato aber ebensowenig festgestellt werden.
[40] Das unterscheidet den vorliegenden Fall sohin maßgeblich von jenem zu 4 Ob 48/16m entschiedenen, in dem ein abgebrochenes Stück eines chirurgischen Geräts im Körper des dortigen Klägers verblieben war und seine daraus resultierenden Angstgefühle als Folge einer Körperverletzung gewertet wurden. Hier konnte – selbst bei einem weiten Begriffsverständnis – bislang hingegen keine für einen konkreten Schaden kausale Körperverletzung festgestellt werden.
[41] Damit ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass dem Kläger für die festgestellten bloßen Angst- und Unlustgefühle kein immaterieller Schadenersatz nach dem PHG bzw ABGB zusteht.
[42] II.4. Soweit der Kläger ergänzend mit der Entscheidung 6 Ob 56/21k argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese einen Verstoß gegen die DSGVO betraf und Art 82 DSGVO – anders als die Produkthaftungs-RL 85/374/EWG – ausdrücklich auch den Ersatz immaterieller Schäden anordnet. Im Übrigen verneinte der EuGH zwar das Erfordernis eines „bestimmten Grads an Erheblichkeit“, erachtete aber den Eintritt eines durch den Verstoß entstandenen Schadens für erforderlich (vgl 6 Ob 90/23p mwN).
[43] II.5. Im Ergebnis ist daher auch der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
[44] III. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
[45] Den Streitteilen war jeweils Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung auf Basis des jeweiligen Rechtsmittelinteresses zuzusprechen (sohin 7.000 EUR bzw 15.500 EUR), der Beklagten als Unternehmerin mit Sitz in Deutschland einschließlich 19%iger USt (vgl 4 Ob 142/22v mwN).
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