OGH 9Ob76/99p

OGH9Ob76/99p14.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei A***** Spezialfuttermittelwerk *****, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 412.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 15 R 181/98t-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verkennt nicht die Rechtsprechung nach der auch an sich fehlerfreie Produkte, deren Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, eine Anleitungs- und Aufklärungspflicht des Verkäufers auslösen können (RIS-Justiz RS0106978). Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß die beklagte Partei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Futtermittelsektor ausreichend beobachtet und nach Bekanntwerden der Nebenwirkung (Möglichkeit einer Hautallergie unter Lichteinfluß) des - zulässigerweise - immer noch im Verkehr befindlichen Zusatzstoffes durch die ausdrückliche Warnung vor Hautkontakt ihrer Instruktionspflicht (RIS-Justiz RS0071554) Rechnung getragen hat, liegt darin weder eine Verkennung des formellen noch des materiellen Rechts. Wenngleich es eine Rechtsfrage ist, was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf (SZ 70/61), führt gerade die Berücksichtigung der konkreten Umstände zu einer fallbezogenen und damit nur eingeschränkt verallgemeinerbaren Beurteilung, die sich regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entziehen muß. Dies trifft auch hier zu, zumal der Revisionswerber eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen vermag.

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Stichworte