OGH 10Ob19/01v

OGH10Ob19/01v30.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Saliha S*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner ua, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eckard Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maria Th. Pflügl, Rechtsanwältin in Wien, und 3. A*****, Inhaber Adolf U*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 305.000 samt Anhang und Feststellung (Streitwert S 30.000), über die außerordentliche Revisionen der erst- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 2000, GZ 4 R 161/00z‑77, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00019.01V.1030.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

 

Begründung:

 

Die damals sieben Jahre alte Klägerin erlitt am 17. Juli 1997 dadurch eine lebensgefährliche Schnittwunde am Hals, dass sie eine Fruchtsaftflasche der Marke "B*****" in der Hand trug, die nicht mehr originalverschlossen und die zwei Tage bei hochsommerlichen Temperaturen im Auto gelegen war. Die Flasche explodierte und ein davonfliegender Glasscherben öffnete die Halsschlagader der Klägerin im linken Halsbereich.

Die Erstbeklagte stand auf dem Flaschenetikett geschrieben und der Drittbeklagte hat den Saft abgefüllt. Die Zweitbeklagte, die als Hersteller der Getränkeflasche von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, ist infolge Ruhens des Verfahrens (ON 53) am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Das Erstgericht gab dem ua auf das PHG gestützten Klagebegehren (ON 66) gegen die Erstbeklagte auf Zahlung von S 255.000 samt Anhang (Schmerzensgeld, Verunstaltungsentschädigung und Spesen) und dem Feststellungsbegehren (Haftung für Spätfolgen aus dem Unfall vom 17. 7. 1997) unter - unangefochtener - Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung von S 50.000 statt und wies das Klagebegehren gegen den Drittbeklagten ab. Die Erstbeklagte hafte als Anscheinhersteller nach dem PHG wegen ihrer Aufschrift auf dem Flaschenetikett, weil das Mitführen von Getränkeflaschen im Auto bei hochsommerlichen Temperaturen ein durchaus sozialübliches Verhalten sei. Sie habe nicht hinreichend konkret behauptet und auch nicht bewiesen, dass es nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht bekannt gewesen sei, dass auf Grund von unvermeidbaren und in einzelnen Fällen unentdeckt gebliebenen Fehlern ein Überdruck in Multivitaminsaftflaschen entstehen könne. Der Drittbeklagte habe sich hingegen nach § 7 Abs 2 PHG entlasten können, weil die Einschleppung von Keimen wahrscheinlich erst nach dem Inverkehrbringen der Saftflasche erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der von der Erstbeklagten gegen die Klagsstattgebung erhobenen Berufung nicht Folge, änderte jedoch die erstgerichtliche Entscheidung infolge Berufung der Klägerin dahin ab, dass dem Klagebegehren (abgesehen vom Mehrbegehren auf Zahlung vom S 50.000) auch gegen den Drittbeklagten stattgegeben wurde und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dass der gefährliche Überdruck im konkreten Fall nicht rechtzeitig durch den Verschluss entwichen sei, wie es hätte sein sollen und wie es die Beklagten auch erwartet hätten, stehe außer Zweifel und stelle das haftungsbegründende Element dar. Der drittbeklagte Abfüller habe (durch Verdünnen des Saftkonzentrats mit Leitungswasser, durch Heißabfüllen in Glasflaschen und durch Verschließen mit selbst zugekauften Verschlüssen) aus Teilprodukten ein Endprodukt hergestellt. Der tatsächliche Hersteller genieße aber keine gesetzliche Haftungserleichterung gegenüber dem Anscheinhersteller, sodass die vom Erstgericht zutreffend als gegeben angesehene Produkthaftung die Erstbeklagte und den Drittbeklagten in gleicher Weise treffe. Die Entlastungsbescheinigung des § 7 Abs 2 PHG sei auch dann nicht als gelungen anzusehen, wenn die Kontaminierung des Fruchtsaftes mit Hefepilzen und/oder Bakterien wahrscheinlich nicht schon beim Abfüllen, sondern erst durch Lippeninfektion beim Trinken durch den Endverbraucher erfolgt sei. Schon die Möglichkeit, dass durch sozialübliches Verhalten ein lebensgefährlicher Innendruck in einer Glasflasche entstanden sei, der durch die bereits geöffnet gewesene und wieder zugeschraubte Verschlusskappe nicht habe entweichen können, begründe nämlich einen Produktfehler.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil zu Unfällen infolge gefährlich hohen Innendrucks in Limonaden- und Mineralwasserflaschen bereits eine oberstgerichtliche Judikatur vorhanden sei, an der sich das Berufungsgericht orientiert habe. Die Anwendung der aus der höchstgerichtlichen Judikatur gewonnen Grundsätze auf den Einzelfall stelle die Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO ebensowenig her, wie der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur zum PHG noch keinen vollkommen gleichgelagerten Sachverhalt zu beurteilen hatte (Einzelfallgerechtigkeit).

 

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen der Erst- und des Drittbeklagten sind unzulässig.

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Drittbeklagten gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Die Feststellung, dass durch händisches Wiederverschließen ein zur späteren Explosion führender Innendruck (im Zuge eines Gärungsprozesses) eintreten konnte, ist im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar. Auch die Frage, ob zu diesem Thema ein (weiteres) Gutachten einzuholen gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechbergerý Rz 3 letzter Absatz zu § 503 ZPO).

Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produktes, 2. des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und 3. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (4 Ob 87/97s = SZ 70/61; 1 Ob 62/00z = EvBl 2001/50 = RdW 2001, 79 = JBl 2001, 177 = ecolex 2001, 41 [Wilhelm]) ist der Begriff des Fehlers im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser PHG Rz 1 zu § 5). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG‑Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl Produkthaftung Rz 1 zu § 5 PHG). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (Fitz/Purtscheller aaO; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II, Rz 5 zu § 62 dPHG). Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage (Fitz/Purtscheller aaO Rz 3; Graf von Westphalen aaO Rz 9; SZ 65/149 = EvBl 1993/125 = JBl 1993, 524 [Posch] = ecolex 1993, 237 = RdW 1993, 179; SZ 70/61 ua).

Bei den Produktfehlern wird nach der Terminologie der Produkthaftungsliteratur zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern unterschieden (Welser aaO Rz 24 zu § 5 PHG). Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion des Produktes", begründet. Beim Produktions- (Fabrikations‑)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (Welser aaO Rz 24 ff zu § 5 PHG; Fitz/Purtscheller aaO Rz 45 ff zu § 5 PHG; 3 Ob 547/95 = RdW 1995, 426; SZ 70/61 ua; zuletzt: ZVR 2001/71 = EvBl 2001/145 = RdW 2001, 533).

Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 1 Z 2 PHG nennt daher als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den "Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann." Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen (SZ 70/61 ua; RIS‑Justiz RS0107610). Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (SZ 70/61; zuletzt: EvBl 2001/50 = RdW 2001, 79 = JBl 2001, 177 = ecolex 2001, 41 [Wilhelm]).

Das Berufungsgericht hat sich ua auf zwei die Haftung nach dem PHG bejahende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (zu einer Limonadenflasche und einer Mineralwasserflasche mit jeweils schadensverursachendem Überdruck) berufen und - damit in Einklang stehend - ausgesprochen, dass das Mitführen von (angebrochenen) Getränkeflaschen im Auto bei sommerlicher Hitze ohne Kühlung kein unvorhersehbarer oder absurder Produkt- gebrauch, sondern ein durchaus sozialübliches Verhalten sei (4 Ob 87/97s), und dass der Beweis der Fehlerlosigkeit (Drucklosigkeit) der Flasche im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht ausreiche, um die Haftungsfreiheit des Produzenten zu begründen (6 Ob 560/93).

Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revisionen bringen die Beklagten vor, der Oberste Gerichtshof habe sich in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 4 Ob 87/97s (= SZ 70/61) und 6 Ob 560/93 (= EvBl 1994/27 = JBl 1994, 183 = RdW 1993, 332 = ecolex 1993, 810) jeweils mit der Produkthaftung bei kohlensäurehältigen Getränken befasst. Hier handle es sich jedoch um ein Getränk, welches keine Kohlensäure enthalte und überdies nicht mehr original verschlossen gewesen sei. Die Frage, ob allein die Tatsache, dass der Überdruck im konkreten Fall nicht rechtzeitig durch den Verschluss entwichen sei, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz begründe, obwohl dieser Fall bei einem gleichartigen Getränk noch nicht passiert und nach den Feststellungen nicht vorhersehbar gewesen sei, stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar.

Dem ist vorerst zu erwidern, dass die mangelnde Voraussehbarkeit eines derartigen Schadensfalles keineswegs feststeht. Hat doch bereits das Erstgericht zum diesbezüglichen Einwand des Erstbeklagten - zutreffend - folgendes festgehalten:

"Dass es nach den Stand der Wissenschaft noch nicht bekannt gewesen wäre, dass aufgrund von unvermeidbaren und in einzelnen Fällen unentdeckt gebliebenen Fehlern ein Überdruck in Multivitaminsaftflaschen entstehen kann, der explosive Wirkungen erzielt, hat die Erstbeklagte nicht hinreichend konkret behauptet; außerdem hat sie den ihr obliegenden Beweis für die Nichterkennbarkeit eines bestimmten Fehlers nicht erbracht" (S 28 bzw 30 f des Ersturteils).

Von Feststellungen, wonach die Beklagten nicht voraussetzen konnten, dass das hergestellte Produkt zur Explosion der Flasche führen könne (Seite 6 unten der ao Revision der Drittbeklagten = AS 458 unten), kann daher keine Rede sein. Für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber ist aber auch aus dem an sich zutreffenden Hinweis darauf nichts zu gewinnen, dass es sich hier (im Gegensatz zu den bisher entschiedenen Fällen) nicht um ein kohlensäurehältiges Getränk handelt und die Flasche nicht mehr original verschlossen war. Die Beurteilung, dass ein Produktfehler anzunehmen sei, ist nämlich nicht als aufzugreifende Fehlbeurteilung zu beanstanden:

Die Klägerin hat als Produktfehler - wie in dem zu 6 Ob 560/93 entschiedenen Fall - einen im Zeitpunkt des Öffnens (hier: des Explodierens) der Flasche bestandenen Überdruck behauptet und bewiesen, der von solcher Intentisität war, dass nennenswerte Teile des für den Erzeuger vorhersehbaren Verbraucherkreises mit ihm nicht zu rechnen brauchten, sodass der Erzeuger nicht voraussetzen durfte, jeder Konsument werde die Möglichkeit so starken Druckes beim Öffnen (hier: beim Transportieren) der Flasche entsprechend berücksichtigen. Der Nachweis, dass die Flasche dabei nicht mehr originalverschlossen war, konnte den Produzenten ebensowenig entlasten, wie jener, dass der Druck beim Inverkehrbringen der Flasche (wahrscheinlich) noch nicht bestand:

Der Warenhersteller hätte vielmehr - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 560/93 ausdrücklich ausgesprochen hat - beweisen müssen, dass in der Flasche bei der von ihm als Erzeuger einzukalkulierenden Möglichkeit physikalischer und sonstiger Einwirkungen von außen während des Transports und der Lagerung "bis zum Endverbrauch" (innerhalb einer für den Verbraucher erkenn- baren Ablauffrist [hier bis zum 3. 6. 1998]) ein solcher Druck, wie er am 17. 7. 1997 bei der explodierten Flasche tatsächlich eingetreten ist, "nicht entstehen und erhalten bleiben konnte". Selbst wenn daher der bestandene Überdruck der Flasche nur auf eine unglückliche Verkettung mehrer Umstände zurückzuführen sein sollte, wäre zwar die Unterlassung eines Gefahrenhinweises auf der Flasche nicht als fehlerhafte Unterlassung der Warnpflicht zu werten; am Produktfehler als solchem wäre aber dennoch nicht zu zweifeln, wenn das Entstehen und das Verbleiben des erwähnten überhohen Druckes in der Flasche unter den erwähnten äußeren Bedingungen nicht von vornherein auszuschließen gewesen wäre (6 Ob 560/93 = EvBl 1994/27 = JBl 1994, 183 = RdW 1993, 332 = ecolex 1993).

Einen derartigen Beweis (iSd Beweislastverschiebung des § 7 Abs 2 PHG [Fitz/Purtscheller aaO Rz 10 ff zu § 7 PHG]) haben die Beklagten aber im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - nicht einmal angetreten (S 28 f des Ersturteils). Ihrem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass es (wenn aus der Flasche bereits getrunken wurde und von außen Verunreinigungen "hinzugetreten" seien) zu einem Gährungsprozess kommen könne "der auch bei geringem Flascheninhalt zu einer derartigen Explosion führen kann" (Erstbeklagte AS 36 bzw Drittbeklagter AS 51).

Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Fehler angenommen werden müsse, weil der gefährliche Überdruck nicht rechtzeitig durch den Verschluss entwichen sei, und die Beklagten den oa Entlastungsbeweis nicht erbracht hätten, entspricht dies den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung; wurde doch auch in der Entscheidung SZ 70/61 festgehalten, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 PHG selbst dann nicht erfüllte, wenn davon auszugehen sein sollte, dass in der Flasche bei der Auslieferung noch kein Überdruck bestanden habe.

Derartige Einzelfallentscheidungen (vgl RIS‑Justiz RS0107605) sind durch den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden muss (EvBl 1993/59; RIS‑Justiz RS0029874 und RS0044088). Da eine solche offenkundige Fehlbeurteilung hier nicht zu erkennen ist, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (vgl 8 Ob 183/00w mwN).

 

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