Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, deren Grundsätze in seiner Entscheidung zutreffend dargestellt wurden, ist nicht zu erkennen. Dass vor möglichen Gefahren, die beim Öffnen von Mineralwasserflaschen unter gewissen Bedingungen eintreten können, zu warnen ist, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 70/61 bereits ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Warnpflicht auch keineswegs für alle Glasflaschen als erforderlich angesehen, sondern nur für solche, in denen unter Druck stehender Inhalt (zB Mineralwasser) abgefüllt ist.
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