OGH 8ObA2058/96x; 8ObA68/99d; 9ObA216/00f; 9ObA290/00p; 9ObA290/01i; 8ObA41/02s; 9ObA55/04k; 8ObA52/04m; 9ObA7/04a; 9ObA108/05f; 9ObA160/05b; 9ObA128/06y; 8ObA88/07k; 8ObA23/08b; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 9ObA173/08v; 9ObA128/10d; 9ObA26/11f; 8ObA87/11v; 9ObA158/13w; 9ObA39/14x; 9ObA6/15w; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f (RS0101991)

OGH8ObA2058/96x; 8ObA68/99d; 9ObA216/00f; 9ObA290/00p; 9ObA290/01i; 8ObA41/02s; 9ObA55/04k; 8ObA52/04m; 9ObA7/04a; 9ObA108/05f; 9ObA160/05b; 9ObA128/06y; 8ObA88/07k; 8ObA23/08b; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 9ObA173/08v; 9ObA128/10d; 9ObA26/11f; 8ObA87/11v; 9ObA158/13w; 9ObA39/14x; 9ObA6/15w; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f25.4.2024

Rechtssatz

Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Dieses ist nach § 273 ZPO zu beurteilen. Hier: Der Arbeitnehmer verschwieg, dass er die für orthodoxe Juden offenbar verbindliche 30-Tage-Trauerregel einhalten und am Grab seines Vaters rechtzeitig den Trauer-Kaddish sprechen wollte - seine Ansprüche wurden auf Null reduziert.

Normen

ABGB §1162c
ZPO §273
AngG §32
GewO 1859 §82 litf

8 ObA 2058/96xOGH25.04.1996

Veröff: SZ 69/105

8 ObA 68/99dOGH15.04.1999

nur: Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. (T1)<br/>Beisatz: Der insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige Arbeitgeber muss zwar nicht ausdrücklich ein Mitverschulden einwenden, wohl aber entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen. (T2)

9 ObA 216/00fOGH04.10.2000

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 290/00pOGH24.01.2001

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 290/01iOGH27.03.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 41/02sOGH29.08.2002

Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)

9 ObA 55/04kOGH05.05.2004

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 52/04mOGH27.05.2004

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anwendbar. (T4)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

nur T1

9 ObA 108/05fOGH31.08.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T5)<br/>Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt zu geben, wenn sein Verhalten beim Arbeitgeber - objektiv betrachtet - den Anschein pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann. (T6)

9 ObA 160/05bOGH20.12.2006

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 128/06yOGH01.02.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/17

8 ObA 88/07kOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein vom Entlassungsgrund gesondertes Vorbringen zum Mitverschulden wurde nicht erstattet. (T7)

8 ObA 23/08bOGH28.04.2008

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kläger wurde wegen angeblicher Teilnahme an einem Marathon während seines Krankenstands entlassen. Tatsächlich nahm nicht der Kläger, sondern sein ihm stark ähnelnder Cousin - aus anmeldungstechnischen Gründen unter dem Namen, und mit der Startnummer des Klägers - an diesem Lauf teil. (T8)

8 ObA 61/08sOGH23.02.2009

Vgl auch

9 ObA 136/08bOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T9)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124568. (T10)

9 ObA 173/08vOGH01.04.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T9

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

9 ObA 26/11fOGH25.11.2011

nur T1

8 ObA 87/11vOGH20.12.2011

nur T1

9 ObA 158/13wOGH19.12.2013

Auch; nur T1

9 ObA 39/14xOGH27.05.2014

nur T1

9 ObA 6/15wOGH28.05.2015
8 ObA 5/24dOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9

8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

vgl; Beisatz: Hier verneint mangels Kausalität einer objektiv verspäteten Krankmeldung. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_008OBA02058_96X0000_002

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