OGH 9ObA136/08b; 9ObA17/10f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA39/14x; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p (RS0124568)

OGH9ObA136/08b; 9ObA17/10f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA39/14x; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f; 9ObA64/24p23.10.2024

Rechtssatz

Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben.

Normen

ABGB §1162c

9 ObA 136/08bOGH24.02.2009
9 ObA 17/10fOGH24.03.2010

Vgl auch; nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T1)

8 ObA 23/11gOGH26.04.2011

Vgl auch; nur T1

8 ObA 47/11mOGH29.06.2011

Vgl auch; nur T1

9 ObA 39/14xOGH27.05.2014

Vgl auch

8 ObA 5/24dOGH15.02.2024

vgl

8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

nur T1

9 ObA 64/24pOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_009OBA00136_08B0000_001

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