OGH 9ObA290/01i

OGH9ObA290/01i27.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tzt. Ulrike Zimmerl und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Ladetechnik GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 6.241,45 (= ATS 85.884,19) brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Ra 274/01z-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 2001, GZ 34 Cga 156/00y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,38 (= ATS 6.871,68, darin EUR 83,23 = ATS 1.145,28 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen musste der Kläger den Eindruck gewinnen, dass ihm die Weisung erteilt worden war, in einem zum Spritzlackieren behördlich nicht zugelassenen und nicht mit Absaugvorrichtungen ausgestatteten Raum, somit unter Umständen, welche geeignet waren, seine Gesundheit zu gefährden, Lackierarbeiten durchzuführen.

Zum Einwand eines Mitverschuldens des Klägers, welches in einer nicht ausreichend klaren Begründung seiner Weigerung gesehen wird: Die Annahme eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers an seiner - unberechtigten - Entlassung bedarf zwar nicht der ausdrücklichen Einwendung desselben, doch muss ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet werden (Kuderna Entlassungsrecht2 75 mwN; RIS-Justiz RS0101991 [T 2]). Abgesehen davon, dass es zweifelhaft sein kann, ob ein solches Vorbringen im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, ist aktenkundig, dass von der Rechtsrüge der Berufung die mangelnde Beachtung eines Mitverschuldens nicht umfasst ist. War aber ein selbständig beurteilbarer Teilbereich des Ersturteils (hier: ein allfälliges Mitverschulden des Klägers an seiner Entlassung) nicht Gegenstand der Rechtsrüge des Berufungsverfahrens, kann diese auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573 [T 29, 31, 33, 36, 41]). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl I Nr. 72/2000, waren die noch in Schillingwährung entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens in Euro auszudrücken.

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