Rechtssatz
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.
1 Ob 560/92 | OGH | 26.08.1992 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 |
4 Ob 2291/96g | OGH | 15.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Diese Formel bildet nur eine erste Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten korrigiert werden kann. (T1) |
2 Ob 77/97f | OGH | 10.04.1997 |
Beisatz: Bei der Frage, ob einfache Verhältnisse vorliegen, ist darauf abzustellen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt. (T2) |
4 Ob 53/06g | OGH | 28.09.2006 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Korrektur ist noch nicht (zwingend) erforderlich, nur weil die Anwendung der Formel den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten, also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an § 291 b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze. Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat. (T3) |
10 Ob 17/13t | OGH | 16.04.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047514 uva) für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (§ 140 Abs 2 ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann daher gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des § 140 Abs 2 ABGB nicht Platz greift. (T4) |
9 Ob 42/16s | OGH | 24.06.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Es liegt schon im Wesen einer Orientierungshilfe, dass damit keine mathematisch exakte Unterhaltsberechnung vorgegeben werden soll. (T5) |
4 Ob 7/17h | OGH | 21.02.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Drittpflege kann sich die Berücksichtigung des Eigeneinkommens nicht an der „Richtwertformel“ orientieren. (T6) |
8 Ob 72/17x | OGH | 23.02.2018 |
Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht wird berechnet ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich dem Kindeseinkommen multipliziert mit der Geldbedarfsquote (Regelbedarf : Mindestpensionshöhe). (T7)<br/>Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3 |
1 Ob 107/19w | OGH | 25.09.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x). (T8) |
10 Ob 5/23t | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
2 Ob 44/24w | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0010OB00560_9200000_002
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