OGH 10Ob537/94

OGH10Ob537/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Bernhard K*****, geboren am 16.9.1975, Lehrling, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des unehelichen Vaters Raimund N*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 25. Jänner 1994, GZ 5 R 468/93-111, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 9. November 1993, GZ P 119/91-108, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag, gemäß § 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 12a FamLAG zu beantragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der unterhaltspflichtige uneheliche Vater des Minderjährigen begehrte infolge unzureichenden Nettoeinkommens und weiterer Sorgepflichten die Enthebung von der zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.10.1992 seit 1.9.1992 auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 1.400,--.

Das Erstgericht setzte den Unterhalt ab 1.9.1993 auf monatlich S 1.300,-- herab und wies das Mehrbeehren ab. Es traf folgende Feststellungen:

Der uneheliche Vater verfügt laut eigenen Angaben über ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. 13.290,-- S inklusive der anteiligen Sonderzahlungen. Er ist für zwei eheliche Kinder im Alter von 11 Jahren und 4 Monaten sorgepflichtig. Seine Ehefrau bezieht nach seinen Angaben Karenzgeld von S 5.292,-- monatlich. Der uneheliche Sohn bezieht als Tischlerlehrling seit September 1993 im dritten Lehrjahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung von ca. S 5.600,-- inklusive der anteiligen Sonderzahlungen. Lehrbedingte Mehraufwendungen wurden nicht bekanntgegeben.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf die ständige Rechtsprechung, wonach es angemessen sei, bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Ausgehend vom Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a ASVG (derzeit monatlich ca. S 8.200,-- netto) reduziere sich der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen auf rund S 2.600,-- und damit - soweit er auf Geldzahlung durch den Vater gerichtet sei - bei gleichzeitiger Anrechnung seiner Einkünfte auf S 1.300,--. Mit einer solchen Unterhaltszahlung könne der Vater den nach Anrechnung des eigenen Einkommens des Minderjährigen noch verbleibenden, in Geld abzudeckenden Unterhaltsbedarf des Sohnes zur Gänze bestreiten, dieser Betrag sei auch für den Unterhaltsberechtigten erforderlich. Die von der unehelichen Mutter für den Minderjährigen bezogene Familienbeihilfe könne nicht berücksichtigt werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des unehelichen Vaters nicht Folge. Seinen Antrag, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich § 12a FamLAG zu stellen, wies es zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für unzulässig. Das Erstgericht habe sich bei der Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Kindes ebenso wie bei der Frage, ob die Belastbarkeitsgrenzen des Vaters überschritten seien, im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung bewegt, wie dies auch der Rekurswerber einräume. Die Gerechtigkeitsbedenken, die er gegen die herrschende Rechtsprechung vorbringe, könnten schon deshalb nicht überzeugen, weil es nicht um die Frage gleichartiger Unterhaltsbedürfnisse gehe, sondern im Ergebnis darum, daß Personen, die selbst bereits berufstätig seien, gewisse Vorzüge gegenüber nicht berufstätigen Unterhaltsberechtigten genießen, womit wiederum maßgebende Unterschiede im Tatsächlichen vorliegen würden, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigten. Das Rekursgericht sehe sich daher nicht veranlaßt, von der durch die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes JBl 1993, 238, herbeigeführten Judikaturlinie abzugehen. Ein Antragsrecht einer Partei auf ein Gesetzesprüfungsverfahren sei nicht vorgesehen, daher sei der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen. Zum amtswegigen Vorgehen bestehe kein Grund, weil das Rekursgericht die vorgetragenen Bedenken nicht teile. Es widerspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz, daß die Familienbeihilfe nach § 12a FamLAG den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mindere, während Ausgleichszulagenbezieher jegliche Art von Einkünften, auch staatliche Zuschüsse, gegen sich gelten lassen müßten. Es handle sich um zwei voneinander völlig unabhängige Regelungskreise. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil das Erstgericht (gemeint offenbar das Rekursgericht) von der herrschenden Judikatur nicht abgegangen sei und eine Unterhaltsbemessung im Einzelfall nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des unehelichen Vaters mit dem Abänderungsantrag, ihn ab 1.9.1993 von seiner Unterhaltspflicht zur Gänze zu entheben. Überdies stellt er neuerlich den Antrag, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil - soweit überblickbar - sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12a FamLAG noch nicht beschäftigt hat (§ 14 Abs 1 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Zunächst macht der Rekurswerber geltend, die gegenständliche Unterhaltsbemessung weiche deshalb von der herrschenden Judikatur ab, weil ihm zum Unterhalt seiner Ehefrau und seiner zwei ehelichen Kinder ein geringeres Einkommen bleibe als dem Minderjährigen. Dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Die Vorinstanzen sind genau der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 560/92 = JBl 1993, 238 = SZ 65/114 gefolgt. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß es bei einfachen Lebensverhältnissen angemessen sei, das Eigeneinkommen des Minderjährigen (§ 140 Abs 3 ABGB) auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur "Mindestpensionshöhe" (Ausgleichszulagen-Richtsatz) anzurechnen; für die Annahme davon abweichender Anrechnungsgrundsätze finden sich weder im Gesetz Anhaltspunkte noch sonst brauchbare Erfahrungswerte. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt anzurechnen; sie fällt unter die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte des Minderjährigen und ist daher, soweit sie nicht der Deckung berufsbedingter Mehraufwendungen dient, dessen eigenes Einkommen. Infolge eigenen Einkommens verringert sich der konkrete Bedarf. Selbsterhaltungsfähig ist der sonst Unterhaltsberechtigte, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder erwerben könnte, wenn er also zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushaltes imstande ist oder wäre. Für einfache Lebensverhältnisse - also vor allem in Fällen, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist - kann nach der Rechtsprechung der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichzulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG (für die fragliche Zeit vierzehn Mal jährlich S 7.000,--) als Richtschnur für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit gelten. Daß auch im vorliegenden Fall von solchen einfachen Lebensverhältnissen auszugehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Mit Rücksicht auf den Durchschnittsbedarf für Minderjährige in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren ist die Anrechnung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu gleichen Teilen gerechtfertigt. Da der Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von S 5.600,-- bezieht, reduziert sich sein Unterhaltsanspruch auf S 2.600,-- und damit, soweit er auf Geldzahlung durch seinen Vater gerichtet ist - bei gleichzeitiger Anrechnung seiner Einkünfte - auf S 1.300,--; mit einer solchen Unterhaltszahlung könnte nämlich der Vater den nach Anrechnung des Eigeneinkommens des Minderjährigen noch verbleibenden in Geld abzudeckenden Unterhaltsbedarfs seines Sohnes zur Gänze bestreiten. Dieses den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegende Berechnungsmodell entspricht vollständig der oben zitierten Entscheidung des verstärkten Senates, von der abzugehen die Rekursausführungen keinen Anlaß bieten. Der dem Vater auferlegte Unterhaltsbetrag liegt auch nur bei 10 % seiner Bemessungsgrundlage und übersteigt nicht seine Leistungsfähigkeit, vor allem wenn man die eigenen Einkünfte seiner Ehefrau berücksichtigt.

Im wesentlichen wendet sich der Rekurswerber gegen die Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe als eigenen Einkommens des Minderjährigen, das zu einer Unterhaltsverminderung führe. Dieses Ergebnis sei auch gleichheits- und damit verfassungswidrig, weil Ausgleichszulagenbezieher staatliche Zuschüsse bis zur Höhe der Mindestpension erhielten, während Familienbeihilfenbezieher für deren Kinder staatliche Zuschüsse erhielten, die nach dem Gesetz ohne Anrechnung auf den Richtsatz der Mindestpension ausgezahlt würden und dadurch jeden unterhaltspflichtigen Elternteil, der das Kind nicht betreue, grob benachteiligten.

Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht einem Rechtsmittelwerber nicht zu, weshalb der primär darauf abzielende Antrag zurückzuweisen war (SSV-NF 4/86, 6/51 mwH). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Die Ausführungen des Rekurswerbers zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 12a FamLAG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sind jedoch nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 12a FamLAG idF BGBl 1977/646 (mit Wirkung ab 1.1.1978) gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes und sie mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch. Die bis Ende 1977 gültige Fassung des § 12a bestimmte, daß bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes die von einer anderen Person als dem Unterhaltspflichtigen für dieses Kind bezogene Familienbeihilfe nur in der Höhe der Hälfte des Betrages zu berücksichtigen war, der als Familienbeihilfe gewährt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hob den alten § 12a FamLAG als verfassungswidrig auf und ließ sich dabei von der Ansicht leiten, daß es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei, wenn die Familienbeihilfe nur dann zum Teil auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen sei, wenn sie von einer anderen Person als dem Unterhaltspflichtigen bezogen werde (VfSlg 8067/1977). In diesem Erkenntnis vertrat der Verfassungsgerichtshof die Meinung, daß der Gesetzgeber durchaus davon ausgehen dürfte, daß die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, in der Regel die ganze Last der Pflege und Erziehung trägt und daß deshalb die getroffene Sonderregelung für den Fall durchaus sachgerecht sei, daß das Kind nicht zum Haushalt des Unterhaltspflichtigen gehört. § 12a FamLAG aF stelle aber nicht auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes sondern allein darauf ab, ob die Familienbeihilfe vom Unterhaltspflichtigen oder von einer anderen Person bezogen werde. Weil die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Familienbeihilfe gemäß § 2 FamLAG "für" das Kind gewährt werde, könne eine gesetzliche Regelung, wonach der den Kindern daraus zuwendbare Vorteil verschiedenes Ausmaß habe, nur durch Umstände gerechtfertigt werden, die einen angemessenen Bezug zur Situation des Kindes aufwiesen.

Die Neufassung des § 12a FamLAG geht nunmehr in wesentlich verschärfter Form davon aus, daß die Familienbeihilfe in ungeschmälerter Höhe dem Haushalt zuzukommen hat, in dem das Kind betreut wird, und daß dadurch keine Entlastung der Person eintreten soll, die zwar für das Kind unterhaltspflichtig ist, deren Haushalt jedoch das Kind nicht angehört. In diese Richtung geht bereits die Neufassung des § 2 Abs 2, die den Anspruch auf Familienbeihilfe in den Fällen, in denen das Kind innerhalb einer Familie betreut wird, nur mehr der Person einräumt, zu deren Haushalt das Kind gehört. Der Unterhaltspflichtige, der außerhalb dieses Haushalts steht, ist vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen, sodaß die Unterhaltsverpflichtung und die Unterhaltsleistung in keiner Weise davon abhängig sind, wer die Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Die Familienbeihilfe soll dorthin geleitet werden, wo die Hauptlast der Betreuung eines Kindes anfällt. Der Haushalt, in dem das Kind betreut wird, trägt nämlich die volle Last der Pflege und Erziehung des Kindes und leistet damit selbst dann, wenn Mittel für den Unterhalt eines Kindes von einer Person stammen, die außerhalb dieses Haushaltes steht, einen gewichtigen Beitrag zum Unterhalt. Es soll demnach mit der Familienbeihilfe vorzugsweise die Last der Betreuung des Kindes abgegolten werden. Eine solche Regelung erscheint auch nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sachgerecht, weil der Gesetzgeber durchaus davon ausgehen kann, daß die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, in der Regel die ganze Last der Pflege und Erziehung trägt (so die Materialien 636 BlgNR 14. GP 9 bis 11; SZ 54/52). Die Familienbeihilfe hat daher jedenfalls seit dem 1.1.1978 den Charakter einer Betreuungshilfe (RZ 1991/26; SZ 59/19 ua), soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuß erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen (RZ 1992/69; vgl auch die Judikaturnachweise bei Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung [1993] Rz 229). Auch nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.052/1992) ist die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist.

Geht man nun vom Charakter der Familienbeihilfe als Betreuungsbeihilfe aus, dann ist jenen Auffassungen, wonach sie den Zweck habe, den Geldunterhaltspflichtigen zu entlassen und wonach sie deshalb auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei (Ch Huber, Familienbeihilfe und Unterhaltsrecht, JBl 1983, 225 und 306, besonders 308 ff; ihm folgend Koziol/Welser, Grundriß9 II 254) nicht zu folgen (vgl auch Pichler in Rummel2 Rz 12b zu § 140 ABGB; Rebhahn, Familie- und Gleichheitssatz, in: Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992], 145, 202, wonach die Bestimmung der Unterhaltsleistung einer nicht anspruchsberechtigten Person ohne Rücksicht auf die Familienbeihilfe nur gleichheitskonform sei, wenn man davon ausgehe, daß die Familienbeihilfe eine Abgeltung für Betreuungsleistungen oder Obsorge sei). Diese Konsequenz ist aber nicht unsachlich, weil die Betreuungsleistungen eine besondere Berücksichtigung verdienen. Der Gesetzgeber des § 12a FamLAG hat auch seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, Geldmittel für die Betreuung eines Kindes zur Verfügung zu stellen oder auch nicht. Wenn er sich dazu entschließt, muß es ihm auch freistehen anzuordnen, daß diese aus öffentlichen Mitteln stammenden Gelder den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten dürfen. Der offenbare Zweck des § 12a FamLAG, nämlich nicht den Geldunterhaltsschuldner, sondern den das Kind betreuenden Teil zu entlasten, zerstreuen die verfassungsrechtlichen Bedenken, weil für die Regelung durchaus sachliche Gründe ins Treffen geführt werden können. Die Auffassung, die Familienbeihilfe als Eigeneinkommen des Minderjährigen anzurechnen und damit die Unterhaltspflicht des geldleistungspflichtigen Vaters zu vermindern, würde dem klaren Wortlaut des § 12a FamLAG widersprechen. Der Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, den vom Rechtsmittelwerber gewünschten Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Ausgehend von der geltenden Rechtslage und unter Berücksichtigung der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich aber der angefochtene Beschluß als zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein kann.

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