OGH 4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f; 6Ob167/24p (RS0031815)

OGH4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f; 6Ob167/24p20.9.2024

Rechtssatz

Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen — Tatsachenbehauptung

 

Normen

ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV3c
UWG §1 D2d
UWG §7 C

4 Ob 162/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253

4 Ob 169/89OGH09.01.1990

Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205

1 Ob 41/91OGH18.12.1991

Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326

4 Ob 6/93OGH23.02.1993

Auch

4 Ob 131/93OGH28.09.1993

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)

4 Ob 171/93OGH14.12.1993

Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)

6 Ob 21/94OGH10.08.1994

Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)

4 Ob 139/94OGH06.12.1994
6 Ob 20/95OGH18.05.1995

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97

4 Ob 2115/96zOGH09.07.1996

Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)

4 Ob 110/98zOGH21.04.1998

Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)

4 Ob 204/98yOGH04.02.1999

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 119/99zOGH18.05.1999

Auch; Beis wie T1

4 Ob 154/99xOGH01.06.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7

4 Ob 138/99vOGH13.07.1999

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118

6 Ob 160/99vOGH15.07.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)

4 Ob 343/98iOGH13.07.1999

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)

6 Ob 196/99pOGH16.09.1999

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 213/99yOGH19.10.1999

Vgl auch

6 Ob 202/99wOGH25.11.1999

Beis wie T1

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)

4 Ob 286/99hOGH21.12.1999

Ähnlich

6 Ob 79/00mOGH29.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60

4 Ob 84/00gOGH12.04.2000

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)

6 Ob 328/99zOGH17.05.2000

Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)

6 Ob 266/00mOGH23.10.2000

Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)

4 Ob 140/01vOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)

4 Ob 295/01pOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)

6 Ob 77/02wOGH19.12.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 22/03hOGH21.05.2003

Auch

6 Ob 80/03pOGH21.05.2003

Beis wie T7

6 Ob 95/03vOGH26.06.2003

Auch

6 Ob 209/04kOGH17.03.2005
6 Ob 41/05fOGH19.05.2005
6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)

4 Ob 105/06dOGH28.09.2006

Auch; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 197/05xOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)

6 Ob 250/06tOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)

6 Ob 79/07xOGH21.06.2007

Beis wie T19

4 Ob 97/07dOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T7

4 Ob 233/07dOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T7

4 Ob 236/07wOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T7

4 Ob 60/08iOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T19

6 Ob 285/07sOGH10.04.2008
6 Ob 61/08aOGH08.05.2008
6 Ob 51/08fOGH05.06.2008

Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)

6 Ob 123/08vOGH07.08.2008
4 Ob 171/08pOGH18.11.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 66/09pOGH05.08.2009

Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)

6 Ob 52/09dOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)

6 Ob 265/09bOGH19.03.2010

Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Art 10 Abs 2 MRK. (T25)

4 Ob 64/10fOGH13.07.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 39/10dOGH13.07.2010

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 220/10mOGH17.12.2010

Vgl

6 Ob 245/11iOGH21.12.2011

Vgl

6 Ob 51/14iOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)

4 Ob 223/14vOGH17.02.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T10

6 Ob 17/15sOGH19.02.2015

Auch

6 Ob 47/15bOGH27.05.2015

Beis wie T26

6 Ob 209/17dOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T26

6 Ob 32/21fOGH15.03.2021

Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27)

6 Ob 143/21dOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T19

6 Ob 146/22xOGH29.08.2022

Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28)

4 Ob 138/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T19

6 Ob 167/24pOGH20.09.2024

Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T30)

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_001

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