Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. Wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann, ist dringender Eigenbedarf nicht gegeben (vgl MietSlg 28312, 26253, 23358 f uva). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (vgl MietSlg 28313, 24291, 22359 uva).
6 Ob 548/85 | OGH | 27.06.1985 |
nur: Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweislich Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. (T1) <br/>nur: Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. (T2) |
7 Ob 527/88 | OGH | 24.03.1988 |
Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, ist nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. Es ist nicht ohne Belang, ob der Eigenbedarf etwa auch durch Anmietung einer anderen Wohnung behoben werden kann. (T3) |
2 Ob 583/90 | OGH | 11.07.1990 |
nur: Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweislich Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt. (T4) |
5 Ob 593/90 | OGH | 28.08.1990 |
Beis wie T3 nur: Bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, ist nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. (T5)<br/>Beisatz: Im Falle der Notwendigkeit der gemeinsamen Benützung von Sanitärräumen und Küche kommt aber eine Teilkündigung nicht in Frage. (T6) |
1 Ob 546/91 | OGH | 15.05.1991 |
Beisatz: Hinweis auf die Ablehnung der Lehre durch 3 Ob 544/90. (T7) <br/>Veröff: WoBl 1991,17 |
8 Ob 581/91 | OGH | 20.02.1992 |
Auch; nur T4; Veröff: WoBl 1993,15 (Call) |
6 Ob 637/93 | OGH | 22.12.1993 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden darf. (T8) |
6 Ob 562/94 | OGH | 19.05.1994 |
nur: Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T9) <br/>Beisatz: Keinesfalls kann auf vage, in der Zukunft liegende Umstände Bedacht genommen werden. (T10) |
1 Ob 507/95 | OGH | 25.04.1995 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vgl: T10 |
7 Ob 2057/96t | OGH | 11.06.1996 |
Vgl; Beisatz: Der Vermieter eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem nicht ihm gehörigen Haus verwiesen werden, weil er im Hinblick auf seine finanzielle Lage in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen; auch in Ansehung der finanziellen Lage hat eine Interessenabwägung zu unterbleiben. (T11) Beisatz: Eine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Vermögen oder Einkommen des Vermieters so groß ist, dass der Gedanke des Notstandes durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung ad absurdum geführt werden würde. (T12)<br/>Beisatz: Die für die Bejahung des Kündigungsgrundes noch zulässige Grenze des Einkommens oder Vermögens des Vermieters darf nicht zu eng gezogen werden. (T13) |
7 Ob 24/97y | OGH | 17.12.1997 |
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Aufkündigung einer Gartenfläche. (T15) |
7 Ob 166/97f | OGH | 05.05.1998 |
Abweichend; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T16) |
2 Ob 257/98b | OGH | 15.10.1998 |
Auch; nur T4; Beisatz: Der dringende Eigenbedarf fehlt jedenfalls dann, wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann. Dabei muss klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, und muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, wenngleich im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden kann. (T17) |
6 Ob 55/00g | OGH | 05.10.2000 |
nur T2; Beis ähnlich T11; Beis ähnlich T17; Beisatz: Selbstverschuldeter Eigenbedarf, der anzunehmen ist, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen versäumt, schließt eine Kündigung aus. Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden. (T18) |
8 Ob 96/01b | OGH | 10.05.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufkündigung der Mieter eines Einfamilienhauses wegen Eigenbedarfs des Enkels der Vermieterin. (T19) |
5 Ob 83/07b | OGH | 04.06.2007 |
Beisatz: Der Bedarf des Kläger nach einer größeren Wohnung mit mehr als den bisherigen 68 m² Wohnfläche ist bei seinem 5-Personen-Haushalt grundsätzlich zu bejahen. Dass der Kläger nach der Geburt seines dritten Kindes drei Kleinwohnungen, die zusammengelegt ihm und seiner Familie eine ausreichende Wohnfläche von 90 m² bieten würden, neu vermietete und sich damit der Möglichkeit der Eigennutzung dieser Objekte begab, begründet den Einwand selbstverschuldeten Eigenbedarfs, wenn die Zusammenlegung der Kleinwohnungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und für den Kläger finanzierbar gewesen wäre. (T20) |
5 Ob 4/08m | OGH | 22.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T21)<br/>Beisatz: Für das Vorliegen des Eigenbedarfs im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T22)<br/>Beisatz: Auf die Möglichkeit, sich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit zu verschaffen, kann der Vermieter nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen verwiesen werden. (T23) |
2 Ob 215/09w | OGH | 17.06.2010 |
Vgl; nur T14; Beisatz: Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (1 Ob 111/01g; 7 Ob 146/06f; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T24) |
7 Ob 242/10d | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur: Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. (T25) |
9 Ob 11/24v | OGH | 19.09.2024 |
Beisatz wie T10; Beisatz wie T24 |
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00598_8400000_005
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