Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision besteht reichhaltige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, was unter Eigenbedarf im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0070482; zuletzt 5 Ob 4/08m; RS0068227; zuletzt 6 Ob 82/08i; RS0070619; zuletzt 3 Ob 106/08x).
Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen (RIS-Justiz RS0107878). Dass Rechtsprechung zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet die Zulässigkeit der Revision nicht.
Richtig ist, dass die jüngere Rechtsprechung zwar nun von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand" und „Existenzgefährdung" ausgeht (1 Ob 111/01g; RIS-Justiz RS0070619 [T4]), dass aber bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ein strenger Maßstab anzulegen ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 30 MRG Rz 47 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Gimpl-Hinteregger, „Notstand" und „Existenzgefährdung"- Die Rechtsprechung des OGH zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes nach § 30 Abs 2 Z 8 und Z 9 MRG, JBl 1988, 16 ff).
Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs erweist sich jedoch die Bejahung des dringenden Eigenbedarfs durch das Berufungsgericht im konkreten Fall nicht als korrekturbedürftig: Es steht fest, dass der Sohn der Klägerin mit seiner Ehefrau und seinem Kleinkind über eine 55 m² große Mietwohnung verfügt, die aus einem Schlafzimmer, einer Stube, einer kleinen Küche und einem Bad/WC besteht. Ein eigenes Kinderzimmer ist nicht vorhanden. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 83/07b wurde ausgesprochen, dass der Bedarf einer in einer 68 m² großen Wohnung lebenden fünfköpfigen Familie an einer größeren Wohnung zu bejahen ist. Unter Berücksichtigung der geringeren Quadratmeterfläche, über die der Sohn der Klägerin verfügt, hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts durchaus im Rahmen dieser Entscheidung. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob überdies zu berücksichtigen wäre, dass der Sohn der Klägerin noch weitere Kinder haben möchte.
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