Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden; ansonsten ist dem OGH die sachrechtliche Überprüfung verwehrt.
3 Ob 607/81 | OGH | 25.11.1981 |
Vgl auch |
6 Ob 726/84 | OGH | 10.01.1985 |
Auch; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der Meinung Faschings im Lehrbuch (Rdz 193) und Kommentar (IV, 322). (T1) |
6 Ob 641/84 | OGH | 26.09.1985 |
Beisatz: Daran ändert es nichts, wenn das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine (gesetzmäßig ausgeführte) Rechtsrüge vor, "der Vollständigkeit halber" Rechtsausführungen machte. (T2) |
7 Ob 646/87 | OGH | 24.09.1987 |
Beisatz: Hat aber das Berufungsgericht geltend gemachte Feststellungsmängel richtig der rechtlichen Beurteilung zugeordnet und sachlich behandelt, kann die Rechtsrüge in der Revision vom OGH einer sachrechtlichen Prüfung auch dann unterzogen werden, wenn die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, vom Revisionswerber nicht als Verfahrensmangel gerügt wird. (T3) |
8 Ob 32/88 | OGH | 20.10.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß, im Ergebnis daher überhaupt nicht ausgeführt, so kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. (T4) |
10 ObS 155/92 | OGH | 16.06.1992 |
Auch; Beisatz: Dieser Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zwar zunächst zutreffend feststellt, dass die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt wurde, dann aber überflüssigerweise, doch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in einer kurzen Begründung gebilligt hat. (T5) |
10 ObS 270/92 | OGH | 24.11.1992 |
Auch; nur: Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zutreffend als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, so begründet dies keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T6) bzw (T7); Bem: Eine Zusammenführung des ursprünglichen Teilsatzes T6 und des ursprünglichen Beisatzes T7 erfolgte im Juni 2009 (T6a) |
10 ObS 51/93 | OGH | 30.03.1993 |
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt. (T8) |
10 ObS 100/95 | OGH | 08.06.1995 |
nur: Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. (T9)<br/>Beisatz: Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV - NF 5/18 ua). (T10) |
8 ObA 155/98x | OGH | 25.06.1998 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: In Ermangelung von Rechtsausführungen in der Berufungsentscheidung, die durch eine zulässige Rechtsrüge in der Berufung veranlasst worden wären, sind die erstmalig in der Revision gemachten Rechtsausführungen unbeachtlich. (T11) |
10 ObS 1/01x | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Mit den Ausführungen, dass die Rechtsrüge in der Berufung sehr wohl vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Revisionswerber einen solchen Mangel der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltend. (T12) |
2 Ob 163/09y | OGH | 27.05.2010 |
Auch; Beisatz: Dass das Berufungsgericht nicht auf alle in der Berufung der beklagten Partei vorgetragenen rechtlichen Argumente eingegangen ist, könnte allenfalls zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen, verwirklicht aber nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO. (T13) |
10 ObS 90/24v | OGH | 08.10.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0050OB00706_8100000_001
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