OGH 9ObA66/16w

OGH9ObA66/16w24.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 121.130,57 EUR brutto sA und Feststellung (25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 123.240,84 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 9 Ra 64/15w‑87, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00066.16W.0624.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Grundsatz, dass vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensfehler erster Instanz nicht revisibel sind, kann nicht durch die Behauptung, dass Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (9 Ob 55/15a; RIS‑Justiz RS0042963 [insbesondere T58]). Der insoweit gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.

2. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS‑Justiz RS0043231).

Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

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