OGH 10ObS141/00h

OGH10ObS141/00h6.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmet C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2000, GZ 11 Rs 302/99g-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 1999, GZ 20 Cgs 341/97p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur in Kürze Folgendes entgegengehalten:

Rechtliche Beurteilung

Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 ua) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt und die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert haben, entspricht der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Verfahrensmängeln auch inhaltlich verneint hat, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Tatsacheninstanzen scheitert an der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO.

Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18 uva). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge, die sich im Übrigen inhaltlich ausschließlich mit den bereits erörterten Fragen der Geltung des Neuerungsverbotes in Sozialrechtssachen und der Einmaligkeit des Rechtsmittels beschäftigen, nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

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