OGH 10ObS106/91

OGH10ObS106/919.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Viktor Schlägelbauer und Werner Jeitschko (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marianne R*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Salzburg), 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1991, GZ 13 Rs 148/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Juli 1990, GZ 19 Cgs 44/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin

behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die

Ablehnung ihres Antrages auf Ortsaugenschein), den das

Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung nicht für gegeben

erachtete und der nach ständiger Rechtsprechung mit Revision

nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,

SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva).

Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über eine medizinische Erfahrungstatsache erfolgten im Rahmen der Beweiswürdigung, geben aber in keinem Punkt den Akteninhalt unrichtig wieder. Die Revisionsausführungen versuchen unzulässigerweise, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen (vgl. Fasching ZPR2 Rz 834).

Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie feststellungsfremd davon ausging, der Unfall habe sich im Rahmen der versicherten Erwerbstätigkeit ereignet. Gerade dies haben aber die Vorinstanzen nicht festgestellt: sie hielten es ebenso möglich und wahrscheinlich, daß sich der Unfall beim Spazierengehen oder als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Freund ereignet habe. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (5 Ob 706/81, 4 Ob 553/88, 7 Ob 554/90, zuletzt 10 Ob S 18/91; vgl auch SSV-NF 1/28). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ("der Vollständigkeit halber") die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes billigt (vgl 10 Ob S 18/91). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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