OGH 10ObS210/92

OGH10ObS210/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg K*****, kfm.Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1992, GZ 33 Rs 43/92-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. November 1991, GZ 3 Cgs 219/90-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache behauptet die Klägerin neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die sie bereits in ihrer Berufung rügt und die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die gerügte Unterlassung der Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen oder ausreichende Berücksichtigung eines Privatgutachtens, sondern auch für den geltend gemachten Umstand, daß entgegen der Bestimmung des § 87 Abs 5 ASGG Sachverständige bestellt worden seien (10 Ob S 306/91). Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Soweit die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache weiters Ausführungen zur objektiven Beweislast macht, ist ihr zu erwidern, daß das Berufunggericht die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüfte, weil seiner Meinung nach die Berufung eine Rechtsrüge nicht enthielt. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt, sondern insoweit nur eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen könnte, die aber nicht geltend gemacht wurde (SSV-NF 5/18 mwN). Auf die Rechtsausführungen der Revisionswerberin ist daher nicht weiter einzugehen.

Der Revision war aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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