OGH 4Ob80/14i

OGH4Ob80/14i24.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** L*****, vertreten durch Mag. Ute Hammerschall, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. U***** H*****, wegen 308.859,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2014, GZ 4 R 1/14w‑33, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00080.14I.0624.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Der Kläger hat in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich wie folgt ausgeführt: „Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht wird die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht im dritten Rechtsgang festgestellten Sachverhaltes gerügt und ist diese verfehlt und somit unrichtig.“

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, in der Berufung werde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll, ist zutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn ‑ ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ‑ aufgezeigt wird, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl RIS‑Justiz RS0043312 [T1]). Es muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0043480 [T20], RS0043605). Dabei genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln“ oder pauschal ‑ daher der Sache nach begründungslos ‑ zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (RIS‑Justiz RS0043654 [T6] zu § 502 ZPO).

Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS‑Justiz RS0043573 [T3]; RS0043480 [T4, T30, T49]; Kodek in Rechberger , ZPO³ § 503 Rz 23). Auf in der Revision erstattete Rechtsausführungen ist nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0043480 [T9]).

Der im Revisionsverfahren aus der Verweigerung der sachlichen Behandlung der Rechtsrüge durch das Berufungsgericht abgeleitete Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist in solchen Fällen ebenfalls unbegründet (vgl RIS‑Justiz RS0043231).

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