OGH 8ObA81/06d

OGH8ObA81/06d21.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Komar und Dr. Lukas Stärker als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mehmet C*****, vertreten durch Teicht Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert EUR 630,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2006, GZ 7 Ra 58/06k-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist schon darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nur dann vorliegt, wenn in ihm ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0043312 mwN, etwa OGH 10 ObS 86/02y). Auch kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (vgl RIS-Justiz RS0043480 mwN etwa OGH 3 Ob 128/05b). Das Berufungsgericht ist aber davon ausgegangen, dass die Rechtsrüge zur Frage der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Klägers nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Hat nun aber das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Andernfalls ist dem Obersten Gerichtshof eine weitere Prüfung in der Sache verwehrt (vgl dazu RIS-Justiz RS0043231 mwN etwa OGH 10 ObS 1/01x).

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen das Vorliegen von betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG insoweit unbekämpft verneint haben. Daher kann die Beklagte auch nicht darauf zurückgreifen, dass es erforderlich gewesen wäre, aus betrieblichen Gründen Arbeitnehmer zu kündigen und dabei gerade den Kläger.

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