OGH 10ObS170/97s

OGH10ObS170/97s4.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivoslav R*****, Maurer, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1997, GZ 7 Rs 57/97x-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Oktober 1996, GZ 8 Cgs 113/95f-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben.

Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend macht, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen (10 Ob S 200/92, 9/93 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24).

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