OGH 10ObS19/18v

OGH10ObS19/18v20.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Christian Stangl‑Brachnik, MA BA (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 7 Rs 96/17i‑50, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00019.18V.0220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend, dass es sich bei der Frage, ob der berufskundliche Sachverständige vor seinen Schlussfolgerungen eine aktuelle Arbeitsmarktüberprüfung durchzuführen habe, um beurteilen zu können, ob die von ihm angeführten Verweisungstätigkeiten tatsächlich in ausreichender Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden seien, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen um eine Rechtsfrage handle.

Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV‑NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des Senats kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS‑Justiz RS0043480; RS0043573). Die Klägerin hat die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie abweichend von den Feststellungen geltend machte, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage wäre, die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten auszuführen. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da die Klägerin dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS‑Justiz RS0043231).

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