Rechtssatz
Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip).
2 Ob 612/79 | OGH | 26.02.1980 |
Veröff: HS 10220 |
2 Ob 533/80 | OGH | 16.09.1980 |
Beisatz: Sonst kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten. (T1) |
5 Ob 673/81 | OGH | 13.10.1981 |
Auch; Veröff: JBl 1983,97 (P Bydlinski) = RZ 1982/36 S 131 (dort falsch zitiert mit 6 Ob 573/81) = GesRZ 1982,54 |
1 Ob 642/82 | OGH | 16.06.1982 |
nur: Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein. (T2) |
5 Ob 526/82 | OGH | 13.07.1982 |
nur T2 |
5 Ob 504/82 | OGH | 13.07.1982 |
Auch |
6 Ob 647/82 | OGH | 01.09.1982 |
Auch |
6 Ob 763/82 | OGH | 06.10.1982 |
nur T2 |
4 Ob 555/87 | OGH | 16.06.1987 |
Beis wie T1; Beisatz: Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1987/202 S 755 = WBl 1987,277 = RdW 1987,411 |
4 Ob 520/89 | OGH | 04.04.1989 |
nur T2; Veröff: RZ 1989/97 S 252 |
3 Ob 531/90 | OGH | 28.02.1990 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: RdW 1990.342 |
4 Ob 1526/96 | OGH | 12.03.1996 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T4) <br/>Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T5) |
4 Ob 2332/96m | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. (T6) |
4 Ob 2322/96s | OGH | 12.11.1996 |
Auch; Beisatz: Andernfalls kommt der Vertrag mit dem Handelnden selbst zustande. (T7) |
2 Ob 348/97h | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. (T8) |
8 Ob 24/99h | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt im besonderen Maß im formstrengen Wechselrecht, wonach grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich ist (SZ 55/35). (T9)<br/>Veröff: SZ 72/128 |
1 Ob 36/00a | OGH | 06.10.2000 |
Auch; Beisatz: Wer einen Vertrag (auch) als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T10) |
1 Ob 72/01x | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, auf den Wechsel einer Vertragspartei während der Abwicklung eines Geschäfts deutlich hinzuweisen und den Geschäftspartner davon in Kenntnis zu setzen. (T11) |
3 Ob 279/02d | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10 |
6 Ob 195/05b | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T12) |
6 Ob 69/04x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T13)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T14) |
6 Ob 13/13z | OGH | 31.01.2013 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage mit wem der Beförderungsvertrag im Gebiet eines Verbundes an Schigebieten zustande kommt; im Zweifel Eigengeschäft des Unternehmens, dessen Liftkarten zum Befahren des gesamten Schigebiets berechtigen (so schon 4 Ob 251/06z). (T15) |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T16) |
4 Ob 66/20i | OGH | 05.06.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Seilbahn- und Liftgesellschaften schließen sich zu einem Tarifverbund zusammen. (T17) |
4 Ob 20/22b | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte. (T18) |
4 Ob 40/24x | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz: Hier: Ärztlicher Behandlungsvertrag (Covid-Schutzimpfung). (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0070OB00040_7900000_002
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