European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00066.20I.0605.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verbrachte vom 26. Dezember 2015 bis 4. Jänner 2016 seinen Winterurlaub am Arlberg. Am 27. Dezember 2015 kaufte er bei der Talstation der S*****bahn, die von der Beklagten betrieben wird, einen Skipass, der ihn zur Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen des Tarifverbunds „Ski Arlberg“ berechtigte. Zu diesem Verbund gehören acht selbständige Gesellschaften (Mitglieder von Ski Arlberg), die in Pkt 24 der Tarif- und Beförderungsbedingungen aufgezählt sind.
Die vom Kläger erworbene Liftkarte verwies auf die erwähnten Tarif- und Beförderungsbedingungen sowie auf die Internetseite http://www.skiarlberg.at/ , über die die Bedingungen abrufbar sind. Zudem fand sich auf der Liftkarte der Hinweis „Vertragspartner sind die rechtlich selbständigen Seilbahnunternehmen.“
Die Tarif- und Beförderungsbedingungen bestimmen auszugsweise wie folgt:
„ Die Mitglieder von Ski Arlberg betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb eines Fahrausweises für die Skigebiete des Ski Arlberg berechtigt den Fahrgast zur Benützung der von Ski Arlberg umfassten Skigebiete. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jener Seilbahn- bzw Liftgesellschaft zustande, deren Anlagen sowie Skipisten und Skirouten der Gast gerade benützt. Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- bzw Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung einer übrigen Seilbahn- bzw Liftgesellschaft von Ski Arlberg besteht nicht.“
Welche der acht Gesellschaften von Ski Arlberg welche Lifte betreibt und welche Pisten erhält, ist in einem internen Zonenplan geregelt.
Der Skiunfall des Klägers ereignete sich am 30. Dezember 2015 im Skigebiet Lech-Zürs im unmittelbaren Nahbereich der Talstation eines Lifts, der von der S***** GmbH & Co KG betrieben wird; die Piste am Unfallort fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Auslöser für diesen Sturz war eine mittels einer Schneelanze künstlich beschneite Schneefläche, deren Konsistenz sich von der Umgebungsschneefläche deutlich unterschieden hatte. Während der Umgebungsschnee problemlos befahren werden konnte, hatte die – aufgrund der Witterungsbedingungen – feuchte Kunstschneefläche eine die Fahrgeschwindigkeit stark abbremsende Beschaffenheit. Als der Kläger diese Kunstschneefläche befuhr, stürzte er nach vorne auf seine Schulter. Dabei verletzte er sich schwer und erlitt einen Schlüsselbeinbruch sowie einen Nierenriss.
Die künstliche Beschneiung war am Unfallstag aufgrund der Witterungsverhältnisse problemlos möglich; der produzierte Schnee war jedoch besonders feucht. Vom äußeren Erscheinungsbild her konnte der Kläger die unterschiedliche Konsistenz der Schneeflächen nicht erkennen. Er fuhr mit kontrolliertem Tempo und hatte keine Möglichkeit, den Sturz zu verhindern. Im Skigebiet Lech-Zürs werden rund 400 Schneeerzeugungsanlagen betrieben. In der schneearmen Wintersaison 2015/2016 waren die Schneeerzeugungsanlagen ständig in Betrieb, sofern dies die Witterungsverhältnisse zuließen.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 12.746,26 EUR an Schmerzengeld, Heilungskosten und frustrierten Aufwendungen; zudem stellte er ein Feststellungsbegehren im Hinblick auf mögliche Spät- und Dauerfolgen. Die Beklagte hafte für die Unfallsfolgen, weil es sich bei der feuchten Kunstschneefläche um ein atypisches Hindernis gehandelt habe, das hätte abgesichert werden müssen. Für ihn sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen.
Die Beklagte entgegnete, dass sie nicht Halterin jener Piste sei, auf der sich der Unfall ereignet habe. Sie sei daher nicht passiv klagslegitimiert. In den Tarif- und Beförderungsbedingungen sei festgehalten, dass die Haftung ausschließlich jenes Liftunternehmen treffe, in dessen Skigebiet sich der Unfall ereignet habe. Im Übrigen liege auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor. Künstlich erzeugter Schnee gehöre zum typischen Erscheinungsbild einer modernen Skipiste, wobei jeder Skifahrer damit rechnen müsse, dass der Kunstschnee eine andere Beschaffenheit als der natürliche Schnee aufweise und es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens kommen könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Passivlegitimation der Beklagten sei gegeben, weil in den Tarif- und Beförderungsbedingungen nur allgemein auf die Eigenverantwortlichkeit der Mitglieder von Ski Arlberg hingewiesen werde. Allerdings liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor. Schneeerzeugungsanlagen seien heutzutage unverzichtbar und gehörten zum typischen Erscheinungsbild einer modernen Skipiste. Der Skifahrer müsse daher damit rechnen, dass es durch den Betrieb von Beschneiungsanlagen und den produzierten Kunstschnee zu Beeinträchtigungen komme. Bei der unterschiedlichen Beschaffenheit von natürlichem und künstlichem Schnee handle es sich daher um keine atypische Gefahr, die abzusichern wäre. Es bestehe auch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte von der konkreten Gefahrenlage vor dem Unfall des Klägers informiert worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dabei ging es auf die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht ein, sondern verneinte – anders als das Erstgericht – die Passivlegitimation der Beklagten. Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont sei maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten müsse. Im Regelfall sei anzunehmen, dass der Erwerb einer Liftkarte bei einem bestimmten Seilbahnunternehmen zu einem Vertragsverhältnis nur mit diesem Unternehmen führe. Der Wille, im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, müsse offengelegt werden. Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegenden Tarif- und Beförderungsbedingungen sowie der Aufdruck auf der Liftkarte zeigten klar, dass die Beklagte nur für ihre eigenen Anlagen und Pisten im eigenen Namen handle, während sie für die Anlagen und Pisten der übrigen Mitgliedern von Ski Arlberg nur als Vertreterin auftrete. Da sich der Unfall nicht auf einer von der Beklagten betriebenen Piste ereignet habe, hafte die Beklagte nicht; sie sei passiv nicht legitimiert. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Haftung von Mitgliedern eines Tarifverbunds bei den hier vorliegenden vertraglichen Abreden höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit und zu der damit im Zusammenhang stehenden haftungsrechtlichen Situation beim Zusammenschluss mehrerer Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs geboten erscheint. Die Revision des Klägers ist aber nicht berechtigt.
1. Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Kläger in den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte und die B***** GmbH & Co KG in Beantwortung des Aufforderungsschreibens des Klägers primär darauf hingewiesen hätten, nicht Pistenerhalter zu sein, während die S***** GmbH & Co KG nur das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht bestritten habe.
Das hier fragliche Antwortschreiben, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, stammt nicht von der S***** GmbH & Co KG, sondern von deren Haftpflichtversicherer. Das Berufungsgericht hat im gegebenen Zusammenhang nur darauf verwiesen, dass der Sachverhalt „unstrittig“ sei. Rechtliche Erwägungen zur Zuordnung eines Schreibens des Haftpflichtversicherers zum Versicherungsnehmer hat es nicht angestellt. Es hat somit unrichtig unterstellt, dass das Antwortschreiben von der S***** GmbH & Co KG selbst stamme.
Damit liegt die vom Kläger geltend gemachte Aktenwidrigkeit vor. Diese ist dadurch zu beheben, dass die durch den Akteninhalt nicht gedeckte ergänzende Feststellung unberücksichtigt bleibt.
2. Einen sekundären Feststellungsmangel erblickt der Kläger im Unterbleiben der Feststellung, dass der Kläger beim Erwerb des Skipasses ein Verbrauchergeschäft abgeschlossen habe.
Aus den Feststellungen folgt deutlich, dass sich der Kläger am Arlberg auf Skiurlaub befand und am Unfallstag mit Bekannten dem Skivergnügen nachging. Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass er beim Kauf der Liftkarte in der Eigenschaft als Verbraucher gehandelt hat.
3. In materiell-rechtlicher Hinsicht führt der Kläger aus, dass die Beklagte wegen Verletzung ihrer Offenlegungsverpflichtung passiv klagslegitimiert sei. Wenn sich mehrere Unternehmen zu einem Tarifverbund zusammenschließen, sei für den Kunden nicht ersichtlich, welches Unternehmen welche Leistung erbringe. Die innere Organisationsstruktur könne vom Kunden nicht beeinflusst werden. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des haftenden Dritten sei spätestens bei Anspruchsstellung anzunehmen. Dem Kläger sei der haftende Dritte nicht bekanntgegeben worden. Das Berufungsgericht sei auch mit seiner Auffassung nicht im Recht, dass der Vorbehalt des Vertragspartners im Anlassfall zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Klägers geführt habe.
3.1 Im Anlassfall stellt sich die Frage, ob bei einem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einem Tarifverbund im Fall des Kaufs einer Liftkarte bei einem Unternehmen aus diesem Verbund die vertragsrechtliche und haftungsrechtliche Zuordnung der einzelnen Lifte und Skigebiete zum jeweiligen Betreiber wirksam vereinbart werden kann, und – bejahendenfalls – unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt der (den Vertrag nicht selbst abschließende) haftende Vertragspartner vom Vertreter offengelegt werden muss.
3.2 Mit wem der Vertrag zustande kommt, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach der anwendbaren Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde nach dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen für seinen Vertragspartner halten muss.
Kommt ein (einheitlicher) Vertrag für das gesamte Skigebiet nur mit dem Unternehmen zustande, bei dem die Liftkarte gekauft wird, und berechtigt die Liftkarte den Kunden auch zur Benützung der Lifte und Piste anderer Unternehmen, so hat der handelnde Unternehmer, der Vertragspartner des Kunden wird, für das Verschulden der anderen Unternehmen als Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen. Ihn treffen die Pistensicherungspflichten im gesamten Skigebiet (4 Ob 251/06z).
3.3 Der handelnde Unternehmer kann aber auch für einen Dritten auftreten. Der Wille, ganz oder teilweise im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, muss ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen klar erkennbar sein (RS0088884). Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RS008884 [T3 und T4]).
In der Entscheidung 4 Ob 251/06z führte der Oberste Gerichtshof zu einer vergleichbaren Konstellation (betreffend den Kartenverbund Ischgl/Samnaun) aus, dass es mehrere Vertragspartner mit unterschiedlichen Pflichtenkreisen geben könne, wenn das Vertretungsverhältnis des vertragsschließenden Verbundpartners vor Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt wird. In der Entscheidung 6 Ob 13/13z wurde dazu ergänzt, dass der Umstand, dass die dortige Beklagte nach dem Unfall, aber vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens dem Kläger ein anderes Skiliftunternehmen genannt habe, unbeachtlich sei.
3.4 Stabentheiner (Pistensicherung und verwandte Fragenkreise, ZVR 2016, 217 [252 f]; im Ansatz ähnlich schon Reindl/Stabentheiner , Tarifverbund – Vermeidung einer Haftungsgemeinschaft, ZVR 2008, 98 [102]) vertritt im gegebenen Zusammenhang die Ansicht, dass eine Aufspaltung der vertragsrechtlichen Position des Handelnden (in Bezug auf einen Eigenvertrag und einen Fremdvertrag) durchaus zulässig und wirksam sei. Wer bloß als Vertreter handeln wolle, müsse den Kontrahenten über seine Vertretereigenschaft aufklären. Der Offenlegungsgrundsatz verlange nicht jedenfalls, dass der Vertreter den Namen des Geschäftsherrn nenne. Der Vertreter könne sich – mit Zustimmung des Kontrahenten – die Benennung des Vertretenen beim Vertragsabschluss grundsätzlich auch vorbehalten. Bei einem Tarifverbund begegne der Vorbehalt der Benennung der anderen Verbundteilnehmer aus der Interessenlage des Gastes keinen Bedenken. Für diesen sei die Identität des Seilbahnunternehmers, der sein Vertragspartner werde, zunächst – bis zu einer Leistungsstörung oder einem Schadensfall – ohne Bedeutung. Der Gast werde es daher nicht als Einschränkung empfinden, wenn ihm bei Vertragsabschluss nicht sämtliche Teilnehmer am Tarifverbund und ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Einzelnen bekanntgegeben werden, sondern er stattdessen darauf hingewiesen werde, dass sein unmittelbarer Kontrahent den Vertrag nur für seine eigenen Aufstiegshilfen und Pisten im eigenen Namen und für die anderen Aufstiegshilfen und Pisten in Vertretung der jeweiligen anderen Betreiber schließe. Es müsse aber sichergestellt sein, dass dem Gast auf sein Verlangen jederzeit und ohne Verzögerung mitgeteilt werde, wer hinsichtlich eines bestimmten Bereichs des Skigebiets sein Vertragspartner sei und an wen er sich in einem Schadensfall halten könne.
3.5 Diese Ausführungen Stabentheiners zum Vorbehalt der Benennung des konkreten Vertragspartners beziehen sich in erster Linie auf den Zeitpunkt der Offenlegung, also der Benennung des konkreten Vertragspartners, die nach dieser Ansicht auch im Nachhinein rechtzeitig sein soll. Diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zur wiedergegebenen Judikatur, derzufolge das Vertretungsverhältnis schon beim Erwerb der Liftkarte offengelegt werden muss.
3.6 Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert.
Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die aus der Offenlegungsobliegenheit resultiert.
3.7 Im Anlassfall wurde der Kläger bei Erwerb der Liftkarte darauf hingewiesen, dass als Vertragspartner mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in Betracht kommen, wobei er auf die unstrittig in den Vertrag einbezogenen Tarif- und Beförderungsbedingungen verwiesen wurde. Darin wurde konkretisiert, dass der Beförderungsvertrag jeweils mit jener Seilbahn- bzw Liftgesellschaft zustande kommt, deren Anlagen sowie Skipisten der Kunde benützt. Zudem wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Verbundunternehmen für die jeweils von ihnen betriebenen Liftanlagen sowie Skipisten festgelegt und angeordnet, dass eine Haftung der übrigen Seilbahn- bzw Liftgesellschaften nicht besteht. Damit wurde der Kläger schon bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass die angebotenen Leistungen von mehreren selbständigen Unternehmen erbracht werden und eine direkte Vertragsbeziehung zum handelnden Unternehmen nur für dessen eigene Anlagen zustande kommt, während er für die anderen Verbundunternehmen lediglich als Vertreter handelt. Der Kläger wusste damit, dass kein einheitliches Vertragsverhältnis besteht, sondern dieses auf mehrere konkret genannte Gesellschaften als Vertragspartner aufgespalten war. Damit wurde das Vertretungsverhältnis der Beklagten für die anderen Mitglieder von Ski Arlberg rechtzeitig und ausreichend offengelegt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Vorbehalt der Benennung des Vertragspartners vor. Dass sich die Mitglieder von Ski Arlberg aus den Tarif- und Beförderungsbedingungen nicht ergeben, hat der Kläger gar nicht behauptet (siehe dazu Pkt 2.3.1 der Klage sowie die vom Kläger vorgelegte Beilage ./A).
3.8 Der Umstand, dass sich die Zuständigkeit der einzelnen Verbundunternehmen für die jeweiligen Lifte und Skipisten aus einem internen Zonenplan ergibt, ist für die dargelegte Aufspaltung der Vertragsverhältnisse auf die einzelnen Mitglieder von Ski Arlberg nicht schädlich, weil die Bekanntgabe der konkreten Zuständigkeit von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses zu unterscheiden ist und es für die Durchsetzung der Ansprüche ausreicht, dass die konkrete Zuständigkeit über entsprechende Nachfrage des Kunden bekanntgegeben wird. Auch nach Stabentheiner genügt es, wenn dem Gast auf seine Anfrage hin bekanntgegeben wird, wer der für eine bestimmte Leistung zuständige Vertragspartner ist. Schließlich geht selbst der Kläger in der Revision davon aus, dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe des haftenden Dritten spätestens bei Anspruchsstellung anzunehmen sei.
Dass der Kläger eine solche Anfrage an die Beklagte gestellt hätte, wurde nicht festgestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die bloße Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an mehrere Verbundunternehmen, ohne dass sich daraus eine konkrete Fragestellung nach dem konkret haftenden Verbundunternehmen entnehmen lässt, für das Auslösen der Bekanntgabepflicht nicht. Auf das vom Berufungsgericht herangezogene Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers der S***** GmbH & Co KG kommt es nicht an.
4.1 Der Kläger führt in der Revision zudem aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Tarif- und Beförderungsbedingungen gegen § 6 Abs 2 KSchG verstießen, weil darin nicht nur ein Haftungsausschluss für einzelne Mitglieder von Ski Arlberg, sondern die faktische Möglichkeit der teilweisen oder gänzlichen Übertragung von Leistungsverpflichtungen aus dem konkret abgeschlossenen Vertrag an Dritte vorgesehen sei.
4.2 Diese Überlegungen sind ebenfalls nicht überzeugend.
Bei dem hier aufgespaltenen Vertragsverhältnis handelt der Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, für die anderen Verbundunternehmen lediglich als Vertreter, sodass eine direkte Vertragsbeziehung zum handelnden Unternehmer nur für dessen eigene Lifte und Skipisten zustande kommt. Auf diese Weise besteht von vornherein ein Vertrag (auch) mit den anderen Verbundunternehmen. Dementsprechend sind die angebotenen Leistungen nach der Vertragslage von den einzelnen selbständigen Unternehmen zu erbringen und werden nicht von einem einzigen Vertragspartner nachträglich auf einen anderen Unternehmer überbunden.
5. Auf weitere Gründe, insbesondere auf gesellschaftsrechtliche Haftungsaspekte, stützt sich der Kläger nicht.
6.1 Die für die Entscheidung maßgebenden Grundsätze sind wie folgt zusammenzufassen:
Schließen sich mehrere Seilbahn- bzw Liftgesellschaften zu einem Tarifverbund zusammen, so kann der handelnde Unternehmer, bei dem die Liftkarte gekauft wird, entweder nur im eigenen Namen kontrahieren oder aber auch als Vertreter für die anderen Verbundunternehmen auftreten. Im zweiten Fall muss das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offengelegt werden; dann entsteht ein aufgespaltenes Vertragsverhältnis mit mehreren Vertragspartnern und unterschiedlichen Pflichtenkreisen. Offenlegung des Vertretungsverhältnisses bedeutet, dass dem Kunden gesagt werden muss, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit einem (hier in den Beförderungsbedingungen) konkret angegebenen anderen Unternehmen abgeschlossen wird, sodass für den Kunden klar erkennbar ist, dass er in Bezug auf bestimmte Leistungen nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert. Von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeitsordnung im Haftungsfall zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine ergänzende Aufklärungspflicht, die durch eine entsprechende Nachfrage des Kunden ausgelöst wird.
6.2 Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten im Ergebnis zutreffend verneint. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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